Tombow schrieb:Mit Lolita Brieger gibt es diesbezüglich auch einen durchaus vergleichbaren Präzedenzfall.
Das Beispiel ist nur bedingt passend, denn im Fall Lolita Brieger hat nämlich das Schwurgericht in erster Instanz den Angeklagten gar nicht erst verurteilt. Die Kammer hat in der Begründung ihres Freispruch sinngemäß geäußert: Wir sind von der Täterschaft an dem Kapitaldelikt zum Nachteil der Lolita Brieger überzeugt, können ihm aber aufgrund der forensischen und sonstigen Beweise / Indizien nicht zweifelsfrei einen Mord nachweisen, insofern ist der Angeklagte freizusprechen (alles andere als Mord war verjährt) und mit sofortiger Wirkung aus der U-Haft zu entlassen. (Jüppchen konnte als freier Mann den Gerichtssaal verlassen).
Im Fall Lolita hatte das Opfer eine verrostete Drahtschlinge um den skelettierten Hals. Der Gerichtsmediziner konnte nicht belegen, ob damit die Tötung durch Erdrosseln vollzogen wurde. Das geplante Mitführen eines Tötungswerkzeuges belegt in der Regel einen Vorsatz, welcher meist im Widerspruch zu einem Totschlagsgeschehen steht.
Im Falle Petra Nohl wurde bekanntermaßen erhebliche Gewalt angewendet, ein unbedingter Tötungswille war somit gegeben. Das Opfer war wehr und arglos, die Tat geschah in Heimtücke aus niedrigen Beweggründen (Raub). Beispiel: Der Täter möchte dem Opfer eine Geldbörse entwenden. Es wehrt sich, es kommt zum Gerangel, es schreit und droht den Täter anzuzeigen. In Panik schlägt der Täter mehrmals mit seiner mitgeführten Bierflasche auf den Kopf des Opfers, das Opfer verstirbt. Es stehen im Raum: Schwere Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlag im Affekt, Totschlag. (Verdeckungs-) Mord im Beispielsfall eher weniger.
Bei Petra Nohl sprach der Gerichtsmediziner von extremster Gewalt. In seiner langjährigen Erfahrung hat er so ein Verletzungsmuster nicht anderweitig erlebt. Diese Übertötung diente meiner Meinung nicht nur dem Zwecke sich in den Besitz der mitgeführten 100,- DM zu bringen.
Ich bin wirklich gespannt ob die Revision zugelassen wird.