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Der Fall Rudolf Rupp

114 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Auto, Bayern ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Der Fall Rudolf Rupp

31.10.2018 um 06:44
Zitat von cat_and_gocat_and_go schrieb:Wie kann ein Körper nach 9 Jahren Liegezeit im Wasser noch "so gut" erhalten sein? Schreitet die Verwesung im eigentlichen Sinne nicht so schnell voran?
Ich kann mich an die Fotos erinnern, der Wagen war mit Schlamm gefüllt. Vielleicht bewirkte der teilweise auch eine konservierende Wirkung. durch eine Behinderung der Sauerstoffzufuhr, der für den Verwesungsprozess notwendig ist. Ein Stichwort wäre hier "Wachsleiche". Würde aber nur für die Bereiche im Schlamm gelten. Der Hals war davon aber offenbar nicht betroffen, nach 9 Jahren ist dann auch Knorpelmasse verwest, das erfolgt innerhalb von 6 Jahren.


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Der Fall Rudolf Rupp

31.10.2018 um 13:35
Zitat von cat_and_gocat_and_go schrieb:Wie geht sowas?Warum ausgerechnet wird es nach 9 Jahren Liegezeit/Schwimmzeit angeschwemmt, bzw. taucht es auf, wird gesehen? Warum nicht schon nach 4 oder 5 Jahren?
Man hat da mal wieder vor der Schleuse aufgeräumt, es war nicht das einzige Autowrack, das dort lag. In welchen Abständen solche Aktionen dort erfolgen, weiß ich nicht. da man auch nicht den Ort kennt, wo das Auto ins Wasser gekommen ist, weiß man auch nicht, seit wann es dort schon lag.
Zitat von cat_and_gocat_and_go schrieb:Ok, die Frage wird keiner beantworten können, allerdings stelle ich sie mir.Aus eigener Erfahrung weiß ich, das man bei einem Benz aus den älteren Baujahren nicht so einfach den Wahlhebel betätigen; man muss am Wahlhebel selber, auf der linken Seite, einen Knopf drücken, das sich der Hebel betätigen lässt. Knopf drücken, Gang. bzw. Fahrposition einlegen, Knopf wieder los lassen. Ein Automatikauto, was auf Stufe "P" für Parken steht, kann man nicht schieben.
Ja, diese Stellung ist etwas merkwürdig.

Ich habe mal vor längerer Zeit einen Arikel lesen können, wonach man nicht mehr sicher stellen konnte, dass bei der Bergung der Hebel verstellt wurder. Aus der Stellung des Wahlhebels konnte man wohl nichts mehr ablesen. Ich denke, irgendwie muss das Auto ins Wasser gekommen sein. Kaum wahrscheinlich ist dabei die Parkstellung. Es wird dabei wohl doch eher bei der Bergung verstellt worden sein oder Rupp selber versuchte noch im letzten Moment den Hebel auf P zu stellen, als er merkte, dass das Auto ins Rollen gekommen war, dann aber wohl zu spät.


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Der Fall Rudolf Rupp

26.02.2019 um 19:01
@JosefK1914-2
@LivingElvis
Zitat von woertermordwoertermord schrieb am 27.04.2015:Angeblich zerstückelter Landwirt aus Neuburg an der Donau
Familie zieht vor europäisches Gericht
Helmut Reister, 22.04.2015 11:48 Uhr
Ein Bauer soll zerstückelt und an Schweine verfüttert worden sein. Dann wird die Leiche gefunden. Die zu Unrecht verurteilte Familie zieht jetzt vor Gericht
Hier das Urteil vom EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:

https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-176289"]} vom 17.11.2015

Ich habe es nicht gelesen. Vielleicht interessiert es aber jemanden im Thread.


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Der Fall Rudolf Rupp

26.02.2019 um 19:18
Die Kläger hatten keinen Erfolg. Ich zitiere mal die wichtigste Stelle:
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl das freisprechende Gericht als auch das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der im ersten Verfahren gemachten Aussagen dem geistigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen besonderes Augenmerk geschenkt haben. Weder die Begründungen der innerstaatlichen Gerichte noch die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen legen nahe, dass sie die ihnen vorliegenden Beweise willkürlich gewürdigt hätten. Auch ließ die Anwendung des innerstaatlichen Rechts durch die innerstaatlichen Gerichte keine Willkür erkennen.
58. Im Lichte dieser Erwägungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Versagung einer Entschädigung und der Auslagenerstattung durch die innerstaatlichen Gerichte keine Anzeichen für eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention erkennen lässt.
59. Daher ist die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerinnen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.
(...)
70. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Oberlandesgericht in seinen Entscheidungen hinreichend zwischen der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Versagung der Auslagenerstattung und der finanziellen Entschädigung einerseits und der Frage, ob das landgerichtliche Urteil eine Schuldfeststellung enthielt, andererseits unterschieden hat. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht München hinreichend verdeutlicht, dass eine Schuldzuweisung an die Beschwerdeführerinnen der Unschuldsvermutung zuwiderlaufen würde (vgl. A. L. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 72758/01, Rdnr. 38, 28. April 2005). Daher ist der Gerichtshof davon überzeugt, dass auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts keine Schuldfeststellung darstellte.
71. Darüber hinaus ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass behauptet werden kann, die von den innerstaatlichen Gerichten bei der Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Versagung der Auslagenerstattung und einer Entschädigung gewählten Formulierungen hätten den Freispruch der Beschwerdeführerinnen unterlaufen oder sie in einer mit ihrer Unschuld unvereinbaren Art und Weise behandelt.
72. Schließlich weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 2 einer einer Straftat angeklagten Person kein Recht auf Entschädigung für rechtmäßige Untersuchungshaft oder auf Auslagenerstattung gewährt, wenn das Verfahren anschließend eingestellt wird oder in einem Freispruch endet (siehe u. a. Allen, a. a. O., Rdnr. 82, E., a. a. O., Rdnr. 40). Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Weigerung, der Staatskasse die Zahlung der Auslagen der Beschwerdeführerinnen und einer finanziellen Entschädigung aufzuerlegen, an sich nicht mit einer Strafe oder einer strafähnlichen Maßnahme gleichgesetzt werden kann (vgl. Leutscher, a. a. O., Rdnr. 29; A. L., a. a. O., Rdnr. 38).
73. Folglich lassen die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte keine Anzeichen einer Verletzung des in Artikel 6 Abs. 2 garantierten Rechts auf Unschuldsvermutung erkennen.
74. Daher ist die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerinnen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.



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Der Fall Rudolf Rupp

26.02.2019 um 19:20
@LivingElvis
Zitat von LivingElvisLivingElvis schrieb am 20.01.2014:m Zuge des ersten Geständnisses haben die Rupps behauptet die Leiche mitsamt Benz unweit der späteren Fundstelle versenkt zu haben. Das ist, ob nun suggeriert oder nicht, eine bewiesene Tatsache. Das entsprechende Vernehmungsprotokoll existierte 5 Jahre BEVOR der Benz mit Rupp gefunden wurde. Wie Du da in Deiner unendlichen Weisheit jetzt drauf kommst, dass es sich hierbei um eine "Behauptung" des Gerichtes handelt, um einen Fehler zu kaschieren, wird wohl dein Geheimnis bleiben.
Pkt. 31 EGMR https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-176289"]}
Im Hinblick auf die Geständnisse der ersten Beschwerdeführerin
(hier H.R.)
stellte das Gericht fest, dass ihre Aussage vom 14. Januar 2004, wonach sie den Leichnam von R. R. und das Auto in einem Weiher bei I. versenkt habe, falsch gewesen sei, da sowohl die Leiche als auch das Auto bei einer Donaustaustufe gefunden worden seien.
Die erste Aussage, war lt. o.g. Urteil, dass HR, RR samt Auto in einem Weiher versenkt hat und nicht in der Donau.


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Der Fall Rudolf Rupp

26.02.2019 um 19:23
@monstra
Danke Dir, für Deinen Beitrag.

Ich dachte, vielleicht kann der Schriftsatz, einige verbliebene Fragen im Thread beantworten.


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Der Fall Rudolf Rupp

26.02.2019 um 19:54
@monstra
Die Klage wurde abgewiesen, weil die Freigesprochenen, ihre Verurteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt haben?
Gemäß § 5 Abs. 2 StrEG ist die Entschädigung nach diesem Gesetz ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Letzteres gilt, wenn bei einem Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er das strafrechtliche Verfahren durch ein Verhalten ausgelöst hat, das dem grundlegenden Umstand nicht Rechnung getragen hat, dass ein solches Verhalten offensichtlich zu einem Strafverfahren führen würde.
Pkt. 49 EGMR https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-176289"]}


Bei zwei der drei Beschwerdeführerinnen wurde eine geistige Behinderung festgestellt.
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerinnen berief sich das Landgericht eingehend auf zwei Sachverständigengutachten. Das erste Gutachten betraf den geistigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen und von M. E. Darin hieß es, die erste Beschwerdeführerin habe einen Intelligenzquotienten von 53 und leide daher an Debilität im Grenzbereich zur Imbezillität, die zweite Beschwerdeführerin habe einen Intelligenzquotienten von 71, was als unterdurchschnittliche Intelligenz im Bereich der Lernbehinderung einzustufen sei, und die dritte Beschwerdeführerin habe einen Intelligenzquotienten von 63 und leide daher ebenfalls an Debilität.
Pkt. 18 EGMR https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-176289"]}
Der Gerichtshof erkennt an, dass im vorliegenden Fall das freisprechende Gericht, das seine Entscheidung, die Auslagenerstattung und die Zahlung einer Entschädigung zu versagen, auf die selbstbelastenden Aussagen der Beschwerdeführerinnen im ersten Verfahren stützte, dazu verpflichtet war, sorgfältig zu prüfen, ob der geistige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen bei ihren Vernehmungen im ersten Verfahren hinreichend berücksichtigt worden war. Der Gerichtshof stellt fest, dass das freisprechende Gericht dies im den Freispruch enthaltenden Teil des Urteils getan hat (vgl. Rdnrn. 27 und 28). Es hat die Möglichkeit, dass die Polizeibeamten unrechtmäßige Vernehmungsmethoden angewandt haben könnten, eingehend geprüft. Es hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen in keiner Weise spezifiziert hätten, inwieweit die Polizeibeamten Suggestivfragen angewandt hätten. Aus der videodokumentierten Tatrekonstruktion sei ebenfalls nicht hervorgegangen, dass die Polizeibeamten die Willensfreiheit der Beschwerdeführerinnen beim Gespräch über die Tat in unrechtmäßiger Weise beeinflusst hätten. In seiner Begründung für die Versagung der Auslagenerstattung und der Entschädigung ging das freisprechende Gericht auch ausführlich darauf ein, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen verschiedene Versionen des Tötens von R. R. gestanden hätten, und befand, dass die Beschwerdeführerinnen trotz ihrer verminderten geistigen Fähigkeiten hätten vorhersehen können, dass diese Aussagen einen dringenden Tatverdacht gegen sie begründen würden. Es führte aus, dass nichts darauf hindeute, dass die Polizeibeamten die Beschwerdeführerinnen dazu gebracht hätten, selbstbelastende Aussagen zu machen. Das freisprechende Gericht kam zu dem Schluss, dass es hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerinnen grob fahrlässig gehandelt haben, keine Gründe für einen Ausschluss dieser Aussagen aus dem ersten Verfahren gebe
Pkt. 55 EGMR https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-176289"]} Hervorhebung von mir.
Das die Gründe für den Freispruch beinhaltende Urteil des Landgerichts selbst war weder Gegenstand des Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten noch des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens.
Pkt. 52 EGMR https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-176289"]} Hervorhebung von mir.


M.M.n. bleiben da Fragen.
Entweder stehe ich "auf dem Schlauch", oder hat sich das Gericht auf das freisprechende Urteil (in der Urteilsbegründung) bezogen und in der gleichen Urteilsbegründung erwähnt, dass das freisprechende Urteil (bzw. dessen Gründe), nicht Anteil am o.g. Verfahren hatte?


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Der Fall Rudolf Rupp

26.02.2019 um 20:50
Es ging nur um die Versagung einer Haftentschädigung.

Dabei war der EGMR der Auffassung, dass die geistige Behinderung der Kläger bei der Frage, ob sie die Strafverfolgung grob fahrlässig verursacht haben, vom LG und OLG ausreichend ermittelt und berücksichtigt worden war.

Der EGMR überprüft dabei nicht, ob das nationale Gericht sich geirrt hat oder nicht.


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Der Fall Rudolf Rupp

14.09.2022 um 22:36
In dem sehr hörenswerten Podcast "Sprechen wir über Mord" ist das aktuelle Thema der Fall Rupp gewesen.

https://www.ardaudiothek.de/episode/sprechen-wir-ueber-mord/der-tote-bauer-rupp-true-crime-oder-im-zweifel-gegen-die-angeklagten/swr2/10806293/

Wer umfassend etwas über den Fall hören will, wird sicher enttäuscht sein. Der Fall selber dient in diesem Podcast meist nur als Aufhänger, um rechtliche Fragen zu besprechen. In diesem Podcast geht es mehr über Wiederaufnahmen, Probleme von Verhören etc.

Eine Sache bringt er auf den Punkt, Als es um das Thema "Haftentschädigung" ging, bezeichnte er das freisprechende Urteil in diesem Punkt "erbärmlich" und hat das auch recht bildlich begründet. Dem ist voll zuzustimmen.


Eine interssante Frage hat Fischer aufgeworfen, die er mal im Kollegenkreis besprochen hatte. Was wäre, wenn in einer Revisionsverhandlung in einem Fall, bei dem das Opfer verschwunden war und es dann gerichtssoapmäßig in der Revisionsverhandlung auftaucht. Die Kollegen waren sich uneins, der überwiegende Anteil meinte wohl, man müsse bei einem rechtsfehlerfreien Landgerichtsurteil die Revision trotzdem ablehnen.

Das halte ich für nicht richtig. In Straffällen wird das wohl selten auftreten, in Zivilsachen gibt es solche Dinge schon eher, wo das einfachrechtliche Gesetz den Weg zu den Gerichten unnötig erschweren würde. Das BVerfG spricht dabei von einem "effektiven Rechtsschutz", den die Gerichte gewähren müssen und aus dem Grundgesetz abgeleitet wird. Das Grundgesetz steht über den sogenannten "einfachrechtlichen" Gesetzen (also auch der StPO) und hat daher Vorrang ihnen. Die Folge ist, dass natürlich der Angeklagte freigesprochen werden müsste, wie es einem auch der gesunde Menschenverstand sagen würde.


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Der Fall Rudolf Rupp

15.09.2022 um 04:34
Zitat von LentoLento schrieb:Eine interssante Frage hat Fischer aufgeworfen, die er mal im Kollegenkreis besprochen hatte. Was wäre, wenn in einer Revisionsverhandlung in einem Fall, bei dem das Opfer verschwunden war und es dann gerichtssoapmäßig in der Revisionsverhandlung auftaucht. Die Kollegen waren sich uneins, der überwiegende Anteil meinte wohl, man müsse bei einem rechtsfehlerfreien Landgerichtsurteil die Revision trotzdem ablehnen.
Das ist eine der immer wieder vorkommenden Diskussionen in juristischen Seminaren an der Uni. Tatsächlich gibt es viele Juristen, die bei Anwendung der juristischen Systematik nicht umhin kommen, zu schliessen, dass die Revision tatsächlich abzulehnen ist. Die Diskussion gibt es auch in anderen Staaten mit ähnlichen grundsätzlichen juristischen Regeln. In den USA hat vor einigen Jahren einer der fähigsten und bekanntesten Richter am U.S. Supreme Court die Öffentlichkeit erregt, als er genau das sagte: folgt man dem juristischen Denkschema korrekt, dann muss selbst bei ganz klar faktisch vorhandener Unschuld ein juristisch korrektes Urteil gegen den Angeklagten bestätigt werden.

Das entspricht freilich ganz und gar nicht dem mehrheitlich vorhandenen "Gerechtigkeitsempfinden" der meisten Bürger und bringt ernsthafte Juristen dadurch regelmässig in eine Aporie.

Die Gesetzgeber versuchen solche Dinge zu vermeiden, in dem sie "Wiederaufnahmeverfahren" möglich machen, die freilich wieder bestimmten Bedingungen unterliegen und in der Regel freilich auch viel Zeit in Anspruch nehmen. Eine ideale Lösung gibt es m.W derzeit nirgends. Früher hat der Monarch in solchen Fällen einfach von seinem Gnadenrecht Gebrauch gemacht, was freilich einen juristischen Systematiker ganz und gar nicht befriedigen kann. :)


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Der Fall Rudolf Rupp

17.09.2022 um 14:29
Den o.g. Podcast schätze ich sehr. Nur in diesem Fall möchte ich einwenden, dass Herr Fischer hier nicht das Urteil sondern die Haftentschädigung als "erbärmlich" bezeichnete. Er tat dies aus Sicht eines gutverdienenden Richters und m.E. etwas überheblich.
Der Diskussionspunkt hier ist das zustandekommen der Geständnisse, die aus heutiger Sicht offensichtlich falsch sind. Herr Fischer führt im Podcast aus wie es Seinermeinung dazu kommen konnte.
Ich habe das so verstanden, das die Verwendung des Beweises/Indizes "Geständnis" korrekt war. Deshalb keine Revision. Hier bräuchte man eine Neubewertung dieses Punktes und die kann man nur in einer Wiederaufnahme des Verfahrens erhalten. Soweit mein Laienverständnis.


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Der Fall Rudolf Rupp

31.08.2023 um 20:36
Der Fall wird in der neuen Staffel Crime Time behandelt.

Tote lügen nicht · Das blutige Geheimnis um Bauer Rupp
https://www.ardmediathek.de/hr/crimetime


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Der Fall Rudolf Rupp

03.09.2023 um 20:31
Klaus Wittmann:
Es gibt ja in Bayern die Order, es darf kein Tötungsdelikt unaufgeklärt bleiben! Das sagt glaube ich alles...

Ab Zeitindex 00.35 Minute
Folge 1: Tote lügen nicht: Spurlos verschwunden



Gisela Friedrichsen:
Ein bayerischer Staatsanwalt wäre keiner wenn er nicht sofort nach der ersten Schrecksekunde, wo er wahrscheinlich gesagt hat oh scheisse, sofort umschaltet und sagt naja tot ist er ja, tot ist tot, ja wenn sie ihn nicht so umgebracht haben, haben sie ihn halt anders umgebracht - zuhause war er jedenfalls!

Ab Zeitindex 31.38 Minute
Folge 3: Tote lügen nicht: Mord oder Selbstmord?

Mit diesen zwei zentralen Aussagen, sowohl zu Beginn als auch zum Ende dieser gut gemachten dreiteiligen Dokumentation, wird der wahre Skandal dieses Justizirrtums ziemlich deutlich zusammengefasst! Es zeigt nämlich nicht nur die absolute Starrsinnigkeit der (bayrischen) Justiz auf an etwas kontrafaktischem festzuhalten sondern auch die totale Unfähigkeit hier einen akzeptablen, nachvollziehbaren, Rechtsfrieden herzustellen! Es ist schon erstaunlich, ja vielleicht sogar pathologisch, wie verbohrt man sich auf die eigene Sichtweise (mehr ist es nämlich nicht) versteift obwohl es dafür nicht die geringsten Beweise, noch nicht einmal ansatzweise, existieren, absolut null, nada, niente, zero, aber auch gar nichts! Selbst die Urteilsbegründung im Wiederaufnahmeverfahren ist - obwohl freigesprochen wurde - von der Argumentation her abenteuerlich und erinnert zudem an die recht ähnlich klingende Argumentation in der Urteilsbegründung des Wiederaufnahmeverfahrens im Fall Weimar. Eigentlich eine absolute Steilvorlage für den Bundesgerichtshof so eine Art von hanebüchener Urteilsbergründung sofort einzukassieren...


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Der Fall Rudolf Rupp

04.09.2023 um 20:09
Da es hier zuletzt Thema war:

In Folge 3 der o.g. Doku wird ab Min. 22:15 auf die Position von R.R. im Auto eingegangen.

Gibt wohl keine eindeutigen Erkenntnisse dazu, erinnere aber daran, dass es aus einer Doku stammt.


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