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Bad Emstal, 14jährige tot aufgefunden

106 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Leiche, 14jährige, Bad Emstal ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Bad Emstal, 14jährige tot aufgefunden

29.05.2024 um 19:34
Im Bild-Artikel steht noch:
Es sei zumindest wahrscheinlich, dass der Beschuldigte einen Hang zu schweren Straftaten habe, so die Begründung. „Die Strafe ist in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen“, so der Richter.
Quelle: https://m.bild.de/regional/hessen/marie-sophie-getoetet-moerder-muss-zwoelf-jahre-ins-gefaengnis-66574d7b8eb2f931f8496849?t_ref=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F

Die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt lässt schon auch Rückschlüsse darauf zu, weshalb das Urteil vergleichsweise gering ist (dabei ist aber auch der Vorbehalt einer anschließenden Sicherungsverwahrung nicht zu vergessen).


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Bad Emstal, 14jährige tot aufgefunden

29.05.2024 um 19:42
@Schneewi77chen @all

Da muss ich mal kurz nachfragen:

Ist eine sozialtherapeutische Einrichtung nicht ausschliesslich für Menschen gedacht, die eben nicht einen Hang zur Gewalttätigkeit haben?

Sondern eher für Menschen mit sozialen/Drogen/Alkohol-Problemen?

So kenne ich das zumindest aus meinem Umfeld.
Leute, die den Hang zur gewaltätigkeit haben & diese nicht kontrollieren können, sind doch garnicht für solche Einrichtungen geeignet. Ich kenne einige Fälle, wo Leute wegen Gewalt in der Einrichtung rausgeflogen sind, oder gibt es da noch spezifischere Einrichtungen?


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Bad Emstal, 14jährige tot aufgefunden

29.05.2024 um 19:51
Zitat von TanneTanne schrieb:Ist eine sozialtherapeutische Einrichtung nicht ausschliesslich für Menschen gedacht, die eben nicht einen Hang zur Gewalttätigkeit haben?
Ja, da hast Du völlig recht.

In diesem Fall geht es aber um eine sozialtherapeutische Anstalt, das ist quasi eine Abteilung der JVA.


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Bad Emstal, 14jährige tot aufgefunden

29.05.2024 um 19:53
Habe soeben den Nebeklagevertreter beim hr gehört und nun folgendes gefunden:

https://www.hessenschau.de/panorama/getoetete-14-jaehrige-in-bad-emstal-angeklagter-wegen-mordes-verurteilt-v7,urteil-bad-emstal-100.html
Der Angeklagte wurde nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt. Bei seinem Urteil wandte das Gericht am Mittwoch aber trotzdem §106 des Jugendgerichtsgesetzes für Heranwachsende an. Deswegen wurde der Angeklagte nicht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

"Die Strafe ist in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen", sagte der Vorsitzende Richter. Über eine mögliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an die Haft soll zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.
Hier der entsprechende Gesetzestext:
https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__106.html
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
(1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann das Gericht an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen.
(2) Das Gericht kann anordnen, daß der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt.
(3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht angeordnet werden. Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
der Heranwachsende zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird wegen eines oder mehrerer Verbrechen

a)
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
b)
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,

durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und
2.
auf Grund der Gesamtwürdigung des Heranwachsenden und seiner Tat oder seiner Taten mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass bei ihm ein Hang zu Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art vorliegt und er infolgedessen zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

(4) Unter den übrigen Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 kann das Gericht einen solchen Vorbehalt auch aussprechen, wenn

1.
die Verurteilung wegen eines oder mehrerer Vergehen nach den §§ 176a und 176b des Strafgesetzbuches erfolgt,
2.
die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 des Strafgesetzbuches erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches verweist, und
3.
es sich auch bei den maßgeblichen früheren und künftig zu erwartenden Taten um solche der in Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Art handelt, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist oder würde.

(5) Wird neben der Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Täters dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig. § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches bleiben unberührt.
(6) Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(7) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art begehen wird.



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Bad Emstal, 14jährige tot aufgefunden

29.05.2024 um 20:11
Ich denke, dies sollte nicht überlesen werden:
Gericht: Mord zur Befriedung des Geschlechtstriebs

Staatsanwaltschaft und Nebenkläger-Vertreter hatten eine lebenslange Freiheitsstrafe mit dem Vorbehalt anschließender Sicherungsverwahrung und eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht gefordert. Der Verteidiger des Angeklagten hatte für die Anwendung des Jugendstrafrechts plädiert. Er hatte das Mordmerkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebs als nicht erfüllt angesehen.

Das Gericht folgte diesen Ausführungen nicht. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Angeklagte die 14-Jährige zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs erwürgt hat. Der junge Mann hatte die Leiche nach der Tötung in sexuell motivierter Weise berührt und dabei Filmaufnahmen und Fotos gemacht.
https://www.hessenschau.de/panorama/getoetete-14-jaehrige-in-bad-emstal-angeklagter-wegen-mordes-verurteilt-v7,urteil-bad-emstal-100.html


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Bad Emstal, 14jährige tot aufgefunden

30.05.2024 um 12:34
Mich schockiert das
Der junge Mann hatte die Leiche nach der Tötung in sexuell motivierter Weise berührt und dabei Filmaufnahmen und Fotos gemacht
wirklich sehr. Morde gibt es leider immer wieder, aber dass sich ein Täter nach der Tötung noch an der Leiche (!) vergeht, das spricht schon eine deutliche Sprache.


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