abgelenkt schrieb:Ah, OK dann war das nur in dem BGH-Beschluss etwas ungenau. Wenn die beiden Beisitzer auch mit abgelehnt wurden, macht das natürlich Sinn.
Der Befangenheitsantrag damals richtete sich gegen alle drei Berufsrichter der 2. Jugendstrafkammer. Insofern konnte diese Kammer gar nicht mit dem Antrag befasst werden.
Der BGH hat hier in der Tat unsauber formuliert. Aber solche Nachlässigkeiten waren ja auch vorher schon aufgefallen.
So war in der Pressemitteilung des BGH von „sieben Schlägen gegen die Schläfe“ von Hanna W. die Rede, während es im Urteilstext hieß, dem Opfer seien „fünf Schläge gegen den Kopf“ verpasst worden.
In der Presseerklärung wurde zudem betont, Sebastian T. habe Hanna W. „flüchtig“ gekannt. Im Urteilstext war davon hingegen keine Rede.