fischersfritzi schrieb:Müsste er nicht etstmal Ratenzahlung anbieten und mit dem Entgeld, was er möglicherweise für Arbeit in der Haft enthält, abstottern
So ganz einfach bekommt man keine Restschuldbefreiung, wenn man Privatinsolvenz angemeldet hat. Die Kosten eines Strafverfahrens fallen zwar unter die Schulden, die von einer Restschuldbefreiung erfasst würden. Um aber überhaupt Privatinsolvenz anmelden zu zu können, muss man sich aber erst mal außergerichtlich um eine Einigung mit seinen Gläubigern bemühen. Ist das Privatinsolvenzverfahren dann eröffnet, muss man sich verpflichten, für eine bestimmte Zeit den pfändbaren Teil seiner jetzigen bzw. künftige Einkünfte an den Treuhänder/Insolvenzverwalter abzutreten. Näheres dazu hier:
https://www.schuldnerberatung.de/restschuldbefreiung/Was die Anwaltskosten für Frau Rick betrifft, müssten die ST nicht groß kümmern, wenn seine Eltern diese übernehmen. Wie hier schon geschrieben wurde, nehme ich an, dass Frau Rick darauf schon einen Vorschuss bekommen hat, was als solches (also unabhängig von der vereinbarten Höhe der Anwaltsgenühren) aber üblich ist und wozu Anwälte berechtigt sind.
Es bleiben aber natürlich die Gerichtskosten, worunter sowohl die Gutachterkosten wie auch die Zeugenentschädigung (Verdienstausfall, Fahrtkosten) gehören. Ganz so einfach würde es also für St nicht, solche Kosten auf ganz einfachem Wege loszuwerden und den Steuerzahler dafür eintreten zu lassen.
Fällig werden nach dem Gerichtskostengestz (GKG) die Getichtskostrn zwar erst mit Rechtskraft des Urteils, und sie verjähren dann nach 4 Jahren. Aber die Landeskasse wird darauf achten, dass notfalls sie einen Tatbestand nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GKG schafft, der die Verjährung erneut zu laufen beginnen lässt.