Hanna W. tot aus der Prien geborgen
21.04.2025 um 22:27Puh - das sind ja erstaunliche Beiträge. Die Aufhebung sei "nur aus formalen Gründen" erfolgt, ST sei "schuldig".... Was heißt denn dieses hier wiederholt gefallene "nur aus formalen Gründen?Deus_Ex_Machin schrieb am 17.04.2025:tatverdächtig
Ich sehe die gegebene Situaiton wie folgt:
1. Haben formelle Verfahrensvoraussetzungen und -grundsätze, wie sie in der StPO vorgesehen sind, keine Bedeutung? Sind sie nur Selbstzweck? Oder dienen sie der Durchführung eines Verfahrens, das rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht?
2. Das Urteil gegen S.T. wurde aufgehoben, da der BGH den absoluten Revisionsgrund der möglichen Befangenheit gesehen hat, einen Grund, bei dem man noch nicht einmal prüfen muss, ob das Urteil auf dem Fehler "beruht". Einen klareren Aufhebungsgrund kennt die StPO nicht. Kann man da noch sagen, "nur ein formaler Grund"?
3. Dieser Aufhebungsgrund heißt, dass bislang kein Verfahren vor einer Kammer geführt wurde, bei der man die gebotene Neutralität zu Grunde legen konnte. Er bedeutet ferner, dass alles, was von Seiten der Kammer vorgenommen oder unterlassen wurde, mit einem Makel behaftet ist - die Beweisaufnahme, der Verzicht auf einzelne Beweismittelt, die Tatsachenwürdigung, die rechtliche Würdigung. All das ist durch eine Kammer vorgenommen worden, der es offentsichtlich an Neutralität gefehlt hat. Dies könnte z.B. der Grund dafür gewesen sein, dass man mögliche alternative Geschehensabläufe nicht in Betracht gezogen hat, gewisse Gutachten nicht beauftragt hat, einzelnen Zeugen geglaubt bzw. nicht gelaubt hat. All dies hat die Vorsitzende Richterin ohne hinreichend Neutralität getan. Ist das wirklich "nur ein formaler Grund"? Der StPO ist insoweit jedenfalls eine klare Vorstellung zu entnehmen. Nicht umsonst muss das Verfahren komplett neu aufgerollt werden.
4. Jedenfalls ist S.T. nun seit ca. 2,5 Jahren im Zentrum der Ermittlungen und der Justiz gewesen, ohne dass es gelang, ein tragfähiges Urteil gegen ihn "zu Stande zu bringen". Wir stehen vielmehr genau da, wo wir vor dem ersten Verhandlungstag in Traunstein standen. Natürlich wird die Kollegin Rick sich in Anbetracht der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG dazu, wie lange man ihn ohne Urteil festhalten kann, überlegen, welche Anträge sie zu stellen hat. Würde sie dies nicht machen, würde sie ihre Pflichten ihrem Mandanten gegenüber verletzen. Und wenn er infolgegedessen (vorübergehend) frei kommt, dann muss man das hinnehmen. Das ist Konsequenz dessen, dass der Staat in gewisse individuelle Rechtspositionen eben nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen darf. Wir sollten froh sein, dass dem so ist.
5. Was ich total unangebracht finde, ist die wiederholte Thematisierung von Anwaltshonoraren in diesem Zusammenhang. Jeden Cent gönne ich Frau Rick in dieser Sache; viel wird es ohnehin nicht sein, zumal in Anbetracht des erforderlichen Arbeitseinsatzes. Und dass ihr Einsatz dringend erforderlich war, um die mangelnde Neutralität der Kammer aufzudecken, dürfte nun ja klar sein.
Schöne Grüße