Tiergarten schrieb:Dann waren das ganz schön teure Mails, die die Vorsitzende Richterin und „Wolfgang“, der Staatsanwalt, da ausgetauscht habe.
Ja leider, teuer für Dich und mich als Steuerzahler und teuer für die Familie von ST, die jetzt die Zusatzkosten für ein weiteres Verfahren stemmen muss und ja schon auf einem Teil der Kosten aus dem ersten Verfahren sitzt.
CharliesEngel schrieb:Warum soll sich der BGH mit etwas befassen, das so bei professionellem Fortgang wohl nie eingetreten wäre?
Ganz einfach, weil sonst die Gefahr besteht, dass genau die gleichen Fehler im 2. Prozess wieder gemacht werden und somit die nächste Revisionsrunde mit ggfls. einen dritten Prozess droht.
Es ist ja nett, dass viele hier daran denken, dass die BGH-Richter aus "arbeitsökonomischen Gründen" nichts prüfen sollen, was theoretisch nicht mehr relevant ist, weil ja eh das ganze Urteil gekippt ist und komplett neu verhandelt werden muss. Wenn im ersten Prozess die Richter ja aber in bestimmte Fallen getappt sind, also nicht gesehen haben, wo sie Fehler gemacht haben, dann besteht doch zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass auch der nächsten Kammer die gleichen oder aber ähnliche Fehler unterlaufen.
Arbeitsökonomisch ist es doch wohl sinnvoller, dass die 5 BGH-Richter sich die Zeit nehmen, den gesamten Antrag sorgfältig durchzuarbeiten - auch wenn er mehr als 1000 Seiten hat und sie schon auf Seite 5 einen zu bejahenden absoluten Revisionsgrund finden, darüber abstimmen und es ggfls. in ihrer Urteilsbegründung erwähnen, als dass am jeweiligen Landgericht ein ganzer Prozess abermals umsonst durchgeführt wird und dann zum dritten mal - vollständig oder in Teilen - neu verhandelt werden muss.
Die Besoldung von BGH_Richtern ist höher als die von StA und Richtern an Landgerichten, aber nich so viel höher, dass er "prozessökonomisch" sinnvoller wäre, denen ein paar Stunden Arbeit zu ersparen, nur um die Besetzug am Landgericht einen ganzen Prozess nochmal umsonst durchführen zu lassen.
XluX schrieb:kann man noch gar nicht ablesen, inwieweit der BGH zu der Befangenheit Stellung nimmt oder etwas feststellt, weil er in diesem Absatz noch gar nicht Stellung genommen hat.
Man kann aber auch in keiner anderen Passage des Urteils eine Stellungnahme finden, ob der Senat die Richterin für befangen hält oder nicht. Insoweit hat er halt keine Stellung genommen.
Dafür aber darauf hingewiesen, dass es nach gängiger Rechtsprechung nicht darauf ankommt, ob sie befangen ist oder nicht, sondern nru darauf, ob ein "besonnener Angeklagter" bei "ruhiger Prüfung der Sachlage" Anlass hat, die Befangenheit anzunehmen bzw. zu befürchten. Es geht also um den Eindruck, den ein Angeklagter bei objektiver Betrachung gewinnen kann, nicht um die sujektive Gesinnung des Richters (die ja eh nicht beweisbar ist).
XluX schrieb:Dafür, dass der BGH das "oftmals" tut, ist das jetzt eher dürftig, hätte mich nämlich auch interessiert.
Wenn es Dich so interessiert, dann such halt selber ein bisschen, statt andern Aufträge zu geben, Deine Interessern zu befriedigen. Zu finden gibt es genug, hier sind zwei: