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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

12.581 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Club, Getötet, Rosenheim ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Hanna W. tot aus der Prien geborgen

Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 14:16
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Ja, das hast Du denke ich richtig verstanden. Vor allem aber ist diese Aussage völlig unzutreffend:
Aber die Aussage sagt doch auch nahezu exakt das gleiche wie @Rick_Blaine, oder?
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Es hat keine Bedeutung, weder in die eine noch die andere Richtung.
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Ich denke die Nichterwähnung bedeutet einfach nur, dass er dazu keine Meinung abgibt, in welche Richtung auch immer.
@rabunsel bestreitet nur dass sich aus der Nichterwähnung etwas schließen lässt.

Oder hattest du mich so verstanden, dass aufgrund der Aussage von @Deus_Ex_Machin die von Rickblaine unzutreffend ist? Ich habe es nämlich umgekehrt gemeint.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 14:52
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Was hätte den Senat bewegen solle, diese Gründe der Öffentlichkeit vorzuenthalten? Das wäre ja genauso heimlich gewesen wie das der Frau Assbichler attestierte Vorgehen …
Arbeitsökonomie


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 14:56
Zitat von Aloha-zugAloha-zug schrieb:Ich dachte irgendwo gelesen zu haben, dass Frau Rick das Mandat "pro bono" angenommen habe. Aber finde es jetzt leider auch nicht mehr.
Woran das wohl liegt, dass Du dazu nichts findest? Vielleicht täuscht Dich Deine Erinnerung einfach?!

Ich meinte mich zu erinnern, dass mal von sechstelligen Beträgen die Rede war, die die Wahlverteidigung kostet. Und ich habe die Stelle, in der das berichtet wurde, sogar wieder gefunden:
Verteidigung um Regina Rick: Gar ein sechsstelliger Betrag der Kosten?
Die Familie von T. scheut jedenfalls keine Kosten und Mühen, ihren Sebastian vor einer Verurteilung zu bewahren. Nach Schätzungen von Prozessteilnehmern soll es sich allein für die Wahlverteidigerin Regina Rick und Unterstützung durch den Wiederaufnahme-Experten Gerhard Strate um einen Betrag im unteren sechsstelligen Bereich handeln.
Quelle: https://www.abendzeitung-muenchen.de/bayern/letzte-wende-im-hanna-prozess-verteidigung-stellt-verzweiflungsantrag-irritation-art-959897

Hinzu kommen die Kosten für die Gutachten, die Rick inzwischen eingeholt zu haben scheint. Die werden schon bezahlt worden sein, denn Gutachter arbeiten nicht gegen Vorkasse, schon gar nicht wenn unklar ist, ob es überhaupt jemals einen Prozess geben wird, in den ihr Gutachten eingebracht wird.
Sollte das Gericht diese wieder nicht zulassen, wird die Familie auf jeden Fall auf diesen Kosten hocken bleiben. Und wird es sie zulassen und ST wieder als Mörder verurteilt, auch.
Zitat von NachtradfahrerNachtradfahrer schrieb:Arbeitsökonomie
Was verstehst Du denn unter "Arbeitsökonomie"? Sowas, wie statt eines vollständigen Satzes nur ein einziges Wort zu schreiben?! Scheinst ja noch viel weitere Arbeit auf dem Schreibtisch liegen zu haben, wenn Du so strikt arbeitsökonomisch arbeitest...


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 14:59
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Was verstehst Du denn unter "Arbeitsökonomie"? Sowas, wie statt eines vollständigen Satzes nur ein einziges Wort zu schreiben?! Scheinst ja noch viel weitere Arbeit auf dem Schreibtisch liegen zu haben, wenn Du so strikt arbeitsökonomisch arbeitest ...
Wenn ein einziger absoluter Revisionsgrund vorliegt, muss der BGH sich mit keinem weiteren Argument befassen.

Und ja, natürlich, die Kürze der Formulierung sollte arbeitsökonomische Erwägungen symbolisieren.


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gestern um 15:03
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Sollte das Gericht diese wieder nicht zulassen, wird die Familie auf jeden Fall auf diesen Kosten hocken bleiben. Und wird es sie zulassen und ST wieder als Mörder verurteilt, auch.
Wie verhält es sich denn mit den Kosten, der ersten Verhandlung, falls ST im zweiten Prozess aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird?
Diese müssten doch dann rückwirkend erstattet werden, auch würde ST dann ja Haftentschädigung zustehen.
Die Familie wird sicher darauf spekulieren, wenn sie von seiner Unschuld überzeugt sind.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 15:08
Zitat von karajanakarajana schrieb:Wie verhält es sich denn mit den Kosten, der ersten Verhandlung, falls ST im zweiten Prozess aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird?
Die Kosten des ersten Prozesses sowie des Revisionsantrages dürfen goßzügiger Weise schon jetzt Du und ich und die anderen Steuerzahler dieses Landes begleicen, da der Antrag ja erfolgreich war und das Urteil ja aufgehoben wurde.
Die Gutachten, die nicht in den ersten Prozess eingebracht werden durften aber Gott sei Dank nicht, dass bleibt das Privatvergnügen desjenigen, der sie bestellt hat.

Allerdings bezieht sich das, soweit ich weiß, immer auf die "notwendigen Kosten" und ST hatte ja 2 Pflichtverteidiger zur Seite gestellt bekommen. Frau Rick war sozusagen ein Zusatzspaß auf eigene Kappe. Ob deren Honorar jetzt also auch vom Steuerzahler beglichen werden muss, kann ich nicht sagen, denn eigentlich war er ja ausreichend anwaltlich vertreten und hätte, wenn er mit einem seiner Pflichtverteidiger unzufrieden gewesen wäre, den auch gegen einen anderen Strafverteidiger austauschen können.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 15:11
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Nein. Es hat keine Bedeutung, weder in die eine noch die andere Richtung. Es kann sein, dass die Richter sich gar nicht weiter mit der Revision befasst haben, sobald sie die Befangenheitsbesorgnis festgestellt haben, es kann sein, dass sie sich akribisch mit der Beweiswürdigung auseinandergesetzt haben und sie in Ordnung fanden, oder auch nicht. Sie geben einfach dazu keinerlei Kommentar ab, weil sie es nicht brauchen.

Das macht aus ihren Augen auch den meisten Sinn. Beurteilungen der Beweiswürdigung durch das Tatgericht ist die schwierigste Aufgabe bei einer Revision. Die Chance, dass die verschiedenen Richter keine einstimmige Meinung dazu haben ist gross. Da sie sie sich dazu nicht äussern müssen, tun sie es auch nicht. Es gibt unter Revisions-Juristen auch einen alten Grundsatz, an den sich zwar nicht immer alle halten, aber den man mir an der Uni noch beigebracht hat: nur das Notwendige sagen, das was klar und eindeutig ist. Damit vermeidet man nämlich Streit zukünftiger Juristengenerationen darüber, was denn der BGH nun gemeint hat. Ein Streit, wie er hier im Forum unter nicht-Juristen nun auch gut zu sehen ist.
dazu hätte ich nochmal eine (zwei) Frage(n):

1. Habe ich Folgendes richtig verstanden:
Der Anschein der Befangenheit bedeutet, dass der ganze Prozess von vorne aufgerollt werden muss? Also zB. nicht auf Zeugenaussagen aus dem ersten Prozess zurückgegriffen werden kann, wenn diese nun nicht erneut eingebracht werden? Gutachter erneut vorgeladen werden und erneut ihre Erkenntnisse erläutern müssen? Usw...
Hätte der BGH nicht den Anschein der Befangenheit gerügt, sondern stattdessen und nur einen bestimmten inhaltlichen Aspekt, beispielsweise nur gerügt, dass ein bestimmter Gutachter nicht gehört wurde, müsste hingegen der Prozess nicht in Gänze wiederholt werden, sondern nur dieser Aspekt nachgeholt werden und in einem neuen Urteil müssten diese neuen Aspekte berücksichtigt werden, könnten aber auch die Inhalte aus dem ersten Prozess Verwendung finden?

2. Wenn dem so sein sollte:
Wenn der BGH quasi ein "Alles auf Null", eine komplette Wiederholung des Prozesses von Beginn an zur Aufgabe macht, DARF der BGH dann überhaupt auf die inhaltlichen Aspekte des Prozesses eingehen? Es wäre doch widersprüchlich, einerseits zu sagen "Fangt nochmal komplett von vorne an", aber andererseits schon zu sagen "dieses oder jenes in Sachen Beweiserhebung und Beweiswürdigung war in Ordnung, das und das aber nicht". Damit würde der BGH ja quasi schon im Vorweg den Verlauf eines neuen Prozesses quasi vorzeichnen und daher gerade die Anforderung, den Prozess ohne Befangenheit neu zu verhandeln, konterkarieren.

Kurz also meine Frage: wenn ein komplettes Neuaufrollen erforderlich ist, DARF der BGH dann überhaupt dafür schon inhaltliche Vorgaben oder zumindest Hinweise geben?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 15:32
@bla_bla: Ganz grundsätzlich zum Revisionsverfahren: Es gibt Verfahrensrügen, das wäre zum Beispiel das ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt wurde, das ein Befangenheitsantrag zu Unrecht zurückgewiesen wurde oder dass das Urteil zu spät angesetzt wurde. In jedem dieser Fälle wird das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Beweisaufnahme beginnt von neuem. Ganz selten gibt der BGH mal einen Hinweis zum weiteren Verfahren (siehe bspw. hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=101498&pos=25&anz=497)

Anders ist es, wenn das Verfahren aufgrund der allgemeinen Sachrüge aufgehoben wird. Hier wird gerügt, dass Fehler in der Beweiswürdigung oder bei der rechtlichen Bewertung der Tat geschehen sind. Hier sagt der BGH im Ausgangspunkt, dass es die Beweiswürdigung die ureigene Aufgabe des Tatgerichts ist. Nur bei denklogischen Fehlern, aufdrängenden Widersprüchen in den Urteilsgründen hebt der BGH dies auf (zur Info: mehr als die Urteilsgründe ließt der BGH auch nicht). Und hier erklärt der BGH dies im Regelfall näher; auch um im Folgeverfahren dem Gericht eine Handlungsleitlinie aufzugeben.

Dass der BGH in diesem Fall nichts zur Beweiswürdigung gesagt hat, ist normal und sagt mE gar nichts aus.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 15:39
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Bitte zeig mir eine Entscheidung des BGH, in der ein Urteil aus aboluten Revisionsgründen aufgehoben wurde, in der dann noch die weiteren Rügen abgearbeitet wurden.
Ein absoluter Revisionsgrund (z. B. Ausschluss der Öffentlichkeit, Mitwirkung eines nicht zuständigen Richters oder wie hier Anschein der Befangenheit) führt regelmäßig zur Aufhebung des Urteils, ohne dass es auf die Beweiswürdigung oder sonstige materiell-rechtliche Fragen ankäme. Dennoch äußert sich der BGH immer wieder zur Beweiswürdigung, z.B. um dem neuen Tatrichter Hinweise für die Neuverhandlung zu geben, um auf offenkundige Mängel der bisherigen Beweiswürdigung hinzuweisen oder um klarzustellen, dass die Verurteilung auch unabhängig vom Verfahrensfehler problematisch war. Spontan habe ich dafür kein Beispiel zur Hand, aber ich lese solche Beschlüsse immer wieder.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 16:08
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Die Kosten des ersten Prozesses sowie des Revisionsantrages dürfen goßzügiger Weise schon jetzt Du und ich und die anderen Steuerzahler dieses Landes begleicen, da der Antrag ja erfolgreich war und das Urteil ja aufgehoben wurde.
Dann waren das ganz schön teure Mails, die die Vorsitzende Richterin und „Wolfgang“, der Staatsanwalt, da ausgetauscht habe.

Wäre es nicht angebracht, sie für die dadurch ausgelösten Fragen haftbar zu machen? Sind Juristen für solche Fälle nicht versichert?
Zitat von Deus_Ex_MachinDeus_Ex_Machin schrieb:Ein absoluter Revisionsgrund (z. B. Ausschluss der Öffentlichkeit, Mitwirkung eines nicht zuständigen Richters oder wie hier Anschein der Befangenheit) führt regelmäßig zur Aufhebung des Urteils, ohne dass es auf die Beweiswürdigung oder sonstige materiell-rechtliche Fragen ankäme. Dennoch äußert sich der BGH immer wieder zur Beweiswürdigung, z.B. um dem neuen Tatrichter Hinweise für die Neuverhandlung zu geben, um auf offenkundige Mängel der bisherigen Beweiswürdigung hinzuweisen oder um klarzustellen, dass die Verurteilung auch unabhängig vom Verfahrensfehler problematisch war. Spontan habe ich dafür kein Beispiel zur Hand, aber ich lese solche Beschlüsse immer wieder.
Ich finde die Position von @Deus_Ex_Machin auf die (berechtigten) Fragen von @bla_bla ausgesprochen vernünftig.

Nach meiner Meinung müsste der BGH ungeachtet eines absoluten Revisionsgrundes (wie im vorliegenden Fall Besorgnis der Befangenheit) hinaus auch kenntlich machen, wenn er den Revisionsantrag in weiteren Punkten für berechtigt erachtet und/oder Mängel in der bisherigen Beweiswürdigung sieht.

Darauf haben meiner Einschätzung nach alle an dem Verfahren Beteiligten Anspruch. Die Revisionsanwälte haben zum Beispiel auf 1 732 Seiten detailliert dargestellt, wo sie Verstöße und Mängel sehen. Da finde ich es unzureichend, wenn der BGH sich auf einen (natürlich alles überlagernden) absoluten Revisionsgrund konzentriert und offen lässt, ob weitere Möngel vorliegen oder nicht.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 16:45
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Darauf haben meiner Einschätzung nach alle an dem Verfahren Beteiligten Anspruch. Die Revisionsanwälte haben zum Beispiel auf 1 732 Seiten detailliert dargestellt, wo sie Verstöße und Mängel sehen. Da finde ich es unzureichend, wenn der BGH sich auf einen (natürlich alles überlagernden) absoluten Revisionsgrund konzentriert und offen lässt, ob weitere Möngel vorliegen oder nicht.
Wäre es denn noch zu einem Urteil gekommen?
Wäre der Prozess im Februar 2024 nicht geplatzt, bei Zustimmung zum Befangenheitsantrag? Umfasste der Befangenheitsantrag nicht die gesamte Kammer, wegen dem "ihr" in der Mail des Staatsanwalts?

Warum soll sich der BGH mit etwas befassen, das so bei professionellem Fortgang wohl nie eingetreten wäre?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 16:49
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Dann waren das ganz schön teure Mails, die die Vorsitzende Richterin und „Wolfgang“, der Staatsanwalt, da ausgetauscht habe.

Wäre es nicht angebracht, sie für die dadurch ausgelösten Fragen haftbar zu machen? Sind Juristen für solche Fälle nicht versichert?
Es passiert in der Regel erstmal nix:
Dabei können Richter an sich davon ausgehen, dass ihnen erst mal keiner was kann. Allgemein sehen sie sich durch das “Spruchrichterprivileg” geschützt, welches sich in Art. 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch findet. Danach kann ein Richter nur dann persönlich zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sein Verhalten eine Straftat ist. Für bloße Fehler, egal ob vorsätzlich oder fahrlässig begangen, haftet ausschließlich der Staat, bei dem der Richter angestellt ist.
Quelle: https://www.lawblog.de/archives/2011/03/23/eilrichter-haften-mit-privatvermgen/#:~:text=34%20Grundgesetz%20in%20Verbindung%20mit,sein%20Verhalten%20eine%20Straftat%20ist

Aber die Forderung sie dafür in Regress zu nehmen ist ja legitim.

Musst nur hier aufpassen, dass Dir dann nicht gleich, sowas vorgeworfen wird:

Spoiler
Zitat von ZaunKöniginZaunKönigin schrieb am 20.02.2024:Selten so einen Quatsch gelesen.



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gestern um 17:03
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Der BGH sagt eben nicht, dass die Richterin befangen war, dazu sagt er gar nichts, weil er es nicht braucht. Er stellt fest dass die Besorgnis der Befangenheit begründet war. Das reicht juristisch um das Urteil aufzuheben.
Ich verstehe ehrlich gesagt nicht genau, was Du damit meinst, weil Du die relevanten Stellen gar nicht zitierst. Du zitierst nur die Rechtsgrundlagen, die der BGH aufführt (quasi die Definition), nicht die Entscheidungsgründe.

Zumindest aus diesem Zitat:
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:aa) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist anzunehmen, wenn
der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts
Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Hal
tung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend
beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen sind da
bei der Standpunkt eines besonnenen Angeklagten und die Vorstellungen, die er
sich bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann
(st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 4 StR 239/23 Rn. 16
mwN). Ob der Richter tatsächlich befangen gewesen ist, ist nicht maßgebend
(BGH, Urteil vom 2. März 2004 – 1 StR 574/03 Rn. 18, BGHR StPO § 24 Abs. 2
kann man noch gar nicht ablesen, inwieweit der BGH zu der Befangenheit Stellung nimmt oder etwas feststellt, weil er in diesem Absatz noch gar nicht Stellung genommen hat.
Zitat von Deus_Ex_MachinDeus_Ex_Machin schrieb:Spontan habe ich dafür kein Beispiel zur Hand, aber ich lese solche Beschlüsse immer wieder.
Dafür, dass der BGH das "oftmals" tut, ist das jetzt eher dürftig, hätte mich nämlich auch interessiert.


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gestern um 17:10
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Aber die Aussage sagt doch auch nahezu exakt das gleiche wie @Rick_Blaine, oder?
Danke! Ja, ich hatte das gleiche gemeint. Dass eine fehlende Stellungnahme zu den übrigen Rügen weder bedeutet, dass die Rügen richtig noch, dass sie falsch sind.
Leider wurde das von @Tiergarten und @Grillage falsch verstanden, da muss ich mich wohl für die beiden verständlicher ausdrücken.
Zitat von Deus_Ex_MachinDeus_Ex_Machin schrieb:Spontan habe ich dafür kein Beispiel zur Hand, aber ich lese solche Beschlüsse immer wieder.
Wenn dir eins unterkommt, würde mich interessieren, hab beim Stöbern bisher keins gefunden. Würdest du das Beispiel weiter unten, dementsprechend interpretieren?
Zitat von bla_blabla_bla schrieb:Kurz also meine Frage: wenn ein komplettes Neuaufrollen erforderlich ist, DARF der BGH dann überhaupt dafür schon inhaltliche Vorgaben oder zumindest Hinweise geben?
Hätte auch eher vermutet, dass der BGH keine inhaltlichen Vorgaben/Hinweise geben darf, aber wenn ich das Beispiel von @videodertat richtig verstehe, darf er es wohl doch.
Zitat von videodertatvideodertat schrieb:Ganz selten gibt der BGH mal einen Hinweis zum weiteren Verfahren (siehe bspw. hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=101498&pos=25&anz=497)
Die folgende Passage aus deiner Quelle könnte man als Hinweis zum weiteren Verfahren verstehen, oder? Also durch die Blume, dass der BGH das Urteil als rechtsfehlerfrei/revisionssicher gesehen hätte, wenn es den Formfehler der Verspätungsrüge nicht gegeben hätte? (Fett-Markierung von mir)
3. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des – sehr sorgfältig begründe-
ten
– Urteils.
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=101498&pos=25&anz=497


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gestern um 17:42
@rabunsel: Dürfen darf er viel, ist es aber wirklich enorm selten bei Verfahrensrügen. Wie gesagt, ich würde daraus gar nichts ziehen.


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gestern um 17:47
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Ja, ich hatte das gleiche gemeint. Dass eine fehlende Stellungnahme zu den übrigen Rügen weder bedeutet, dass die Rügen richtig noch, dass sie falsch sind.
Leider wurde das von @Tiergarten und @Grillage falsch verstanden, da muss ich mich wohl für die beiden verständlicher ausdrücken.
Du musst Dich nicht verständlicher ausdrücken, sondern genauer lesen.

Ich habe nicht Deiner Einschätzung widersprochen, dass eine fehlende Stellungnahme zu weiteren Rügen noch keine Festlegung auf die Richtigkeit oder Falschheit dieser Beanstandungen bedeutet.

Mir ging es darum, dass meiner Meinung nach der BGH eine Revision umfassend bewerten muss und sich nicht nur auf einen absoluten (wenn auch dominierenden) Revisionsgrund beschränken darf.

Ich hätte wirklich gerne gewusst, ob der BGH-Senat ansonsten keine Mängel erkannt hat - und wie sie dies gegebenenfalls begründet. Die Anwälte haben doch noch eine Reihe weiterer Kritikpunkte vorgetragen.

Die mögen angesichts der erkannten Besorgnis der Befangenheit an Relevanz verloren haben, aber wenn diese Fragen nun offen bleiben oder einfach vom Tisch gefegt werden, finde ich das unbefriedigend.


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gestern um 18:05
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Das ist ja eine umwerfende Logik: Der BGH hat alle weiteren Rügen für rechtens erklärt - weil er sie ja nicht ausdrücklich verworfen hat.
Ich hab wirklich versucht das jetzt nochmal genauer zu lesen, aber für mich steht da, @rabunsel habe gemeint, der BGH hätte alle anderen Rügen für rechtens erklärt.


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gestern um 18:11
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Dann waren das ganz schön teure Mails, die die Vorsitzende Richterin und „Wolfgang“, der Staatsanwalt, da ausgetauscht habe.
Ja leider, teuer für Dich und mich als Steuerzahler und teuer für die Familie von ST, die jetzt die Zusatzkosten für ein weiteres Verfahren stemmen muss und ja schon auf einem Teil der Kosten aus dem ersten Verfahren sitzt.
Zitat von CharliesEngelCharliesEngel schrieb:Warum soll sich der BGH mit etwas befassen, das so bei professionellem Fortgang wohl nie eingetreten wäre?
Ganz einfach, weil sonst die Gefahr besteht, dass genau die gleichen Fehler im 2. Prozess wieder gemacht werden und somit die nächste Revisionsrunde mit ggfls. einen dritten Prozess droht.
Es ist ja nett, dass viele hier daran denken, dass die BGH-Richter aus "arbeitsökonomischen Gründen" nichts prüfen sollen, was theoretisch nicht mehr relevant ist, weil ja eh das ganze Urteil gekippt ist und komplett neu verhandelt werden muss. Wenn im ersten Prozess die Richter ja aber in bestimmte Fallen getappt sind, also nicht gesehen haben, wo sie Fehler gemacht haben, dann besteht doch zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass auch der nächsten Kammer die gleichen oder aber ähnliche Fehler unterlaufen.
Arbeitsökonomisch ist es doch wohl sinnvoller, dass die 5 BGH-Richter sich die Zeit nehmen, den gesamten Antrag sorgfältig durchzuarbeiten - auch wenn er mehr als 1000 Seiten hat und sie schon auf Seite 5 einen zu bejahenden absoluten Revisionsgrund finden, darüber abstimmen und es ggfls. in ihrer Urteilsbegründung erwähnen, als dass am jeweiligen Landgericht ein ganzer Prozess abermals umsonst durchgeführt wird und dann zum dritten mal - vollständig oder in Teilen - neu verhandelt werden muss.
Die Besoldung von BGH_Richtern ist höher als die von StA und Richtern an Landgerichten, aber nich so viel höher, dass er "prozessökonomisch" sinnvoller wäre, denen ein paar Stunden Arbeit zu ersparen, nur um die Besetzug am Landgericht einen ganzen Prozess nochmal umsonst durchführen zu lassen.
Zitat von XluXXluX schrieb:kann man noch gar nicht ablesen, inwieweit der BGH zu der Befangenheit Stellung nimmt oder etwas feststellt, weil er in diesem Absatz noch gar nicht Stellung genommen hat.
Man kann aber auch in keiner anderen Passage des Urteils eine Stellungnahme finden, ob der Senat die Richterin für befangen hält oder nicht. Insoweit hat er halt keine Stellung genommen.
Dafür aber darauf hingewiesen, dass es nach gängiger Rechtsprechung nicht darauf ankommt, ob sie befangen ist oder nicht, sondern nru darauf, ob ein "besonnener Angeklagter" bei "ruhiger Prüfung der Sachlage" Anlass hat, die Befangenheit anzunehmen bzw. zu befürchten. Es geht also um den Eindruck, den ein Angeklagter bei objektiver Betrachung gewinnen kann, nicht um die sujektive Gesinnung des Richters (die ja eh nicht beweisbar ist).
Zitat von XluXXluX schrieb:Dafür, dass der BGH das "oftmals" tut, ist das jetzt eher dürftig, hätte mich nämlich auch interessiert.
Wenn es Dich so interessiert, dann such halt selber ein bisschen, statt andern Aufträge zu geben, Deine Interessern zu befriedigen. Zu finden gibt es genug, hier sind zwei:





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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 18:23
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Du musst Dich nicht verständlicher ausdrücken, sondern genauer lesen.
Ich habe folgendes gelesen:
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Das ist ja eine umwerfende Logik: Der BGH hat alle weiteren Rügen für rechtens erklärt - weil er sie ja nicht ausdrücklich verworfen hat. Denn wenn er hätte sagen wollen, dass diese Rügen nicht zutreffen, hätte er sie doch laut @rabunsel
als falsch verworfen…
und angenommen, dass du mich falsch verstanden hast, denn soetwas hab ich halt nicht gemeint und auch nicht geschrieben.
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Mir ging es darum, dass meiner Meinung nach der BGH eine Revision umfassend bewerten muss und sich nicht nur auf einen absoluten (wenn auch dominierenden) Revisionsgrund beschränken darf.

Ich hätte wirklich gerne gewusst, ob der BGH-Senat ansonsten keine Mängel erkannt hat - und wie sie dies gegebenenfalls begründet. Die Anwälte haben doch noch eine Reihe weiterer Kritikpunkte vorgetragen.

Die mögen angesichts der erkannten Besorgnis der Befangenheit an Relevanz verloren haben, aber wenn diese Fragen nun offen bleiben oder einfach vom Tisch gefegt werden, finde ich das unbefriedigend.
Ich verstehe deine Unzufriedenheit, interessiert hätte es mich natürlich auch.


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gestern um 18:48
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Wenn es Dich so interessiert, dann such halt selber ein bisschen, statt andern Aufträge zu geben, Deine Interessern zu befriedigen. Zu finden gibt es genug, hier sind zwei:
Also, aus
Zitat von XluXXluX schrieb:Dafür, dass der BGH das "oftmals" tut, ist das jetzt eher dürftig, hätte mich nämlich auch interessiert.
einen Auftrag rauszulesen muss man erstmal hinkriegen.

@Deus_Ex_Machin hatte geschrieben, dass sich der BGH "in Fällen der Aufhebung aus anderen Gründen sehr wohl oftmals in einem obiter dictum Ausführungen zur Beweiswürdigung vornimmt. ", hat aber leider weder Belege noch Beispiele mitgeliefert. Ich bin ja wie Du weißt nicht so streng mit fehlenden Belegen im Gegensatz zu anderen hier, aber Beispiele hätten mich interessiert.
Insofern danke für Deine Mühe, werde ich mir anschauen.


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