Nachfrage zu Quelle
Deus_Ex_Machin schrieb:Auch die zweite Runde dürfte eine uferlose Selbstdarstellungsorgie der Frau Rick werden, nach ihrem Karrieremotto: "Es gibt keine Straftaten, nur Unfälle."
Da es mit " als wörtliches Zitat gekennzeichnet ist, per Suchmaschine aber nur dieser Beitrag gefunden wird, wüßte ich gern in Form eines Links, wo RA Rick dieses Karrieremotto geäußert hat,
@Deus_Ex_Machin .
Fokus auf FocusBeim Beitrag des Focus liegt für mich die Quellenkritik im Fokus.
In der Begründung wird vor allem ein abgelehnter Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin Jacqueline Aßbichler genannt.
Quelle:
https://www.focus.de/panorama/welt/attackiert-und-in-bach-geworfen-bgh-hebt-urteil-gegen-mann-im-mordfall-hanna-23-auf_c2f1eb62-ee80-4b66-8e1c-d0afb54e0dcf.htmlBei diesem Satz des Beitrages ist m.E. vor allem der Verdacht auf eine mangelnde Fähigkeit des Autors zum sinnentnehmenden Lesen zu nennen. Der BGH hat das Urteil nicht vor allem, sondern ausschließlich wegen des abgelehnten Befangenheitsantrages aufgehoben, wie PM, Beschlusstext und inzwischen auch der Verlauf der hiesigen Diskussion zeigen.
Der Strafsenat schreibt in seinem Beschluss: Dieser Vorgang sei geeignet, „Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsitzenden zu rechtfertigen“. Aßbichler hätte demzufolge an dem Urteil nicht mehr „mitwirken“ dürfen.
Quelle:
https://www.focus.de/panorama/welt/attackiert-und-in-bach-geworfen-bgh-hebt-urteil-gegen-mann-im-mordfall-hanna-23-auf_c2f1eb62-ee80-4b66-8e1c-d0afb54e0dcf.htmlMit diesen Zitaten beschreibt der Autor m.E., dass er zwar am Ende der PM den Link zum Beschluss gefunden, aber auch diesen nicht wirklich verstanden hat. Denn auch dort wird kein anderer Aufhebungsgrund als der absolute Revisionsgrund des Mitwirkens einer Richterin, bei der die Besorgnis der Befangenheit gegeben ist, genannt. Somit hätte der Autor doch erkennen können wie müssen, dass sein "vor allem" im ersten von mir zitierten Satz schlicht faktenwidrig und somit falsch ist.
Diese Faktenwidrigkeit ist auch in klarer Widerspruch zu den Anfangstagen des Focus.
Die entsprechende Fernsehwerbung mit dem Spruch „Fakten, Fakten, Fakten. Und immer an die Leser denken“ machte den Chefredakteur weit über den Leserkreis hinaus bekannt.
Quelle:
https://www.focus.de/magazin/archiv/helmut-markwort-und-immer-an-den-leser-denken_id_260087895.htmlGemeint ist der erste Chefradakteur des Focus, Helmut Markwort
Er war es, der gemeinsam mit Hubert Burda im Jahr 1993 den FOCUS als Konkurrent zum „Spiegel“ startete und Deutschland damit ein zweites Nachrichtenmagazin bescherte.
Quelle:
https://www.focus.de/magazin/archiv/helmut-markwort-und-immer-an-den-leser-denken_id_260087895.html
Vorgehen BGH bei Entscheidungsveröffentlichung
kegelschnitt schrieb:Die Pressemitteilung lässt jedenfalls darauf schließen, dass es einzig an dem Verfahrensfehler lag. Ich warte trotzdem auf das ganze BGH-Urteil, denn die BILD schreibt:
kegelschnitt schrieb:Sicher nehmen Vorspann, Sachverhaltsbeschreibung, Referenzen... einiges an Platz weg, aber bei 9 Seiten schließe ich es nicht ganz aus, dass der BGH ggf. noch ein paar Bemerkungen zur materiellen Bewertung gemacht haben könnte.
rabunsel schrieb:Das ist aber alles nur Kaffeesatzlesen, denn
Segelanweisungen kommen jedenfalls erst im Entscheidungstext und nicht in der Pressemitteilung vor.
fassbinder1925 schrieb:Kann man das schon ganz genau so rauslesen? Das ist ja nur eine Pressemitteilung gewesen und noch nicht der Beschluss.
Grillage schrieb:Das ist natürlich nur eine recht kurze Presseerklärung, aber man kann doch davon ausgehen, dass alles wesentliche, was Journalisten und die Öffentlichkeit interessiert, darin erwähnt wird und weder vergessen noch absichtlich verschwiegen wurde.
Deus_Ex_Machin schrieb:Der Beschluss des BGH vom 1. April ist jetzt im Volltext online:
rabunsel schrieb:Komm schon, als @XluX das geschrieben hat, war der BGH-Entscheidungstext noch nicht online, nur die Pressemitteilung.
Ich nehme, auch vom zeitlichen Verlauf (Beschluß vom 1.4., PM vom 16.4.) her an, dass der BGH mit der PM auch zugleich den Link zum Volltext des Beschlusses veröffentlicht hat. Andernfalls wäre in dem Fall die PM, ohne dies transparant zu machen, nachträglich verändert worden. Der Link zum Beschluß befindet sich, so wie es mir üblich zu sein scheint, ganz am Ende der PM nach Zitierung der relevanten Rechtsquellen:
Ergänzende Dokumente
Beschluss des 1. Strafsenats vom 1.4.2025 - 1 StR 434/24 -
Quelle:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025075.htmlEin weiteres Indiz dafür ist der Umstand, dass der Focus-Beitrag (s.o.) sich nicht nur auf die PM bezieht, sondern auch aus dem Beschluß zitiert.
BGH-Beschlusses & Schuldfrage sowie weitere Revisionsrügen
Lanza schrieb:Ist das wirklich so? Kann ich nicht beurteilen, aber du bist wohl vom Fach. Für mich wirkt das immer noch so, dass aus verfahrensökonomischen Gründen abgebrochen wurde, als der Kardinalfehler klar war und damit dann die Revision bereits erfolgreich war.
Deus_Ex_Machin schrieb:Ja, das ist so. Wäre die Beweiswürdigung zu beanstanden gewesen, hätte der BGH sich auch hierzu verhalten, wie er das oftmals tut, obwohl die Sache schon aus anderen Gründen zurückzuverweisen ist. Denn dem BGH ist in solchen Fällen wichtig, dass die neue Beweiswürdigung in der neuen Hauptverhandlung korrekt abläuft, damit er nicht wieder zurückverweisen muss. Hier hat er dazu offensichtlich keine Veranlassung gesehen. Das bedeutet für die neue Strafkammer: "Kann man so machen, wir haben keine Einwände." Das ist natürlich auch Rick klar. Umso krawalliger wird sie sein.
Wohl nicht nur aus meiner Sicht / mit dem inzwischen erreichten Sachstand im Thread hat
@Lanza hier schlicht recht. Nach der Feststellung des absoluten Revisionsgrundes der Besorgnis der Befangenheit hat sich der BGH weiter mit dem Revisionsantrag und dem Urteil befasst.
emz schrieb:Weil seine Schuld vom BGH nicht in Zweifel gezogen wird. Es geht um einen Formfehler.
emz schrieb:Der BGH hat sich nie zur Schuld von ST geäußert, diese folglich auch nie in Zweifel gezogen, nichts anderes habe ich gesagt.
Den Satz "Weil seine Schuld vom BGH nicht in Zweifel gezogen wird." halte ich für zweifelsfrei richtig, aber den Sachverhalt nur unvollständig beschreibend.
Ebenso unzweifelhaft richtig, aber den Sachverhalt erneut nur unvollständig beschreibend, wäre die Abwandlung des zweiten Satzes von
@emz derart, dass sich der BGH nie zu Schuld des Angeklagten geäußert hätte, diese folglich auch nicht bestätigt hätte.
Denn wie im Thread inzwischen (hoffentlich alle überzeugend) herausgearbeitet wurde, hat sich der BGH nach Feststellung des absoluten Revisionsgrundes schlicht gar nicht mehr mit der Schuldfrage befasst.
Deswegen ist m.E. bei vollständiger Beschreibung des Sachverhaltes nur festzustellen ist, dass der BGH sich nicht mit der Schuldfrage und weiteren Revisionsrügen befasst hat und darum keine Aussagen/Ableitungen dazu möglich sind, wie der BGH die Schuldfrage und die weiteren Revisonsrügen beurteilt.
Schuldzuschreibung in anderen Fällen
Deus_Ex_Machin schrieb:Es bildet sich eine Überzeugung. Erst nach rechtskräftigem Freispruch wäre es rechtlich unzulässig, den Freigesprochenen der Tat weiterhin zu bezichtigen (gutes Beispiel: Kachelmann).
Das gilt aus meiner Sicht umso mehr, wenn es wie im Fall Kachelmann oder im Badewannenfall (bei dem RA Rick die Wiederaufnahme und den Freispruch erreicht) die angeklagten Straftaten schlicht gar nicht gab:
Fall Kachelmann, Urteil OLG Frankfurt zur Klage von Kachelmann auf Schadenersatz:
Die Beklagte hat sich der Freiheitsberaubung im Sinne von § 239 Abs. 1 StGB i.V.m. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB schuldig gemacht, weil sie den Kläger gegenüber der Polizei wahrheitswidrig der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu ihrem Nachteil beschuldigte und dadurch wissentlich und ihrem Willen gemäß die Festnahme und anschließende Inhaftierung des Klägers herbeiführte.
[...]
Nach dem Ergebnis der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat nach Würdigung aller nach § 286 ZPO zu berücksichtigenden Umstände mit der notwendigen Gewissheit (vgl. BGH, Urteil v. 17.2.1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245 f. - Anastasia) davon überzeugt, dass die Beklagte den Kläger vorsätzlich wahrheitswidrig der Vergewaltigung bezichtigte.
Quelle:
https://openjur.de/u/2169939.html Dort RN 50 und 53.
Badewannenfall, Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren:
Der Angeklagte war wegen erwiesener Unschuld aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-16324Dort RN 1.
Verständnisfrage
Mevsim schrieb:Der Richter hat seinen Auftrag erfüllt die innerhalb einer Verfahrensrüge von ihm verlangt wurde. Dazu gehörte nicht über Schuld oder Unschuld zu entscheiden.
Wenn man genau ließt, dann bemerkt man die Gänsefüßchen und einige Hinweise. Die sind fein eingebaut.
Vielleicht reicht in dem Fall meine Lesekompetenz nicht. Daher bitte ich
@Mevsim , genau und klar zu beschreiben, welche fein eingebauten Hinweise und Gänsefüßchen genau ich möglicherweise in den Texten des BGH noch nicht entdeckt habe.
Nebenbei: ich ahne, "der Richter" ist ein Flüchtigkeitsfehler, da der BGH-Beschluß, wie der oben verlinkte Volltext zeigt, nicht durch einen Einzelrichter, sondern einen kompletten Senat des BGH erging. Ob es überhupt Fallkonstellationen gibt, in denen am BGH nur ein einzelner Richter entscheidet, weis ich nicht, vermute ich aber auch nicht.