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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

12.749 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Club, Getötet, Rosenheim ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Hanna W. tot aus der Prien geborgen

Hanna W. tot aus der Prien geborgen

22.04.2025 um 09:53
@Grillage

Die Pflichtverteidiger werden vom Gericht beigeordnet. Hier waren es zwei Pflichtverteidiger, nämlich Baumgärtl und Dr. Frank. die erst mal vom Staat bezahlt wurden.

Rick war Wahlverteidigerin, d.h. sie hat wohl mit der Familie einen Vertrag geschlossen und wurde bzw. wird auch von ihr entlohnt.

Die Anzahl der Wahlverteidiger wird gesetzlich auf drei beschränkt. Bei Pflichtverteidigern gibt es m.W. keine gesetzliche Beschränkung, darüber entscheidet das Gericht.

Der Unterschied zwischen Wahl- und Pflichtverteidiger ist, dass Wahlverteidiger ihr Mandat während der Verhandlung niederlegen können, Pflichtverteidiger hingegen nicht. Insofern ist ein Wahlverteidiger kein Ersatz für einen Pflichtverteidiger.

Es gibt dann noch den Wahlpflichtverteidiger, also einen Verteidiger, den sich der Angeklagte ausgewählt hat und den dann das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnet.

Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass Dr. Frank für eine abermalige Pflichtverteidigung nicht zur Verfügung stehen wolle. Inwieweit das stimmt und ob er das tatsächlich ablehnen kann, vermag ich nicht zu beurteilen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

22.04.2025 um 13:45
Zitat von GrillageGrillage schrieb:V. hatte ja damals auch die Idee, nur Gutes über ihren Kindergartenkumpel S. zu sagen und sich beim rest auf Erinnerungslücken zu berufen. Das wurde ihr aber dann ganz schnell sehr sorgfältig erklärt, dass sie "ihr Hausaufgaben zu machen habe" und die hat sie ja dann auch erledigt.
Ja, das ist DEINE Interpretation.
MEINE ist, dass V massivst unter Druck stand und letztendlich dann, nachdem sie zum Hausaufgaben-Machen heimgeschickt worden war, alles gesagt hat, was von ihr erwartet wurde - nur um der Situation zu entkommen. Das hat sich ja schon bei der Zeugenvernahme gezeigt, und vor Gericht lief es wieder genauso.

Den größten Teil der Befragung hätte man sich ja eh sparen können, wenn man vorher wenigstens einmal die ganzen Handydaten abgeglichen hätte.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

22.04.2025 um 16:25
Ich habe über Ostern bei der Durchreise die Gelegenheit wahrgenommen, einen Abstecher nach Aschau zu machen.

Vor Ort ist mir eine Sache aufgefallen, die sicher nur eine Kleinigkeit darstellt: Das Brückerl, der vermutliche Tatort, ist durch eine zusätzliche Eisenstange abgesichert worde.

Es kann jetzt niemand mehr auf den hölzernen, zunehmend morschen Steg. Die Brücke hat ohnehin keine Funktion mehr; durch eine verschlossene Pforte gibt es schon lange keine Möglichkeit mehr, von der Kampenwandstrasse auf den Parkplatz bei der Seilbahn zu gelangen.

In der örtlichen Presse gab es am Osterwochende längere Berichte üben den Fall Hanna mit Erklärungen der Verteidiger, des Landgerichts Traunstein sowie einer Umfrage unter Bürgern.

Da die Printtexte hier ja nicht kopiert werden dürfen und die Berichte im Digitalen hinter einer Bezahlschranke liegen, kann und will ich sie hier nicht zitieren.

Aber vielleicht ist es mir erlaubt, einige diskutierte Punkte einfach mal in Frageform in den Raum zu stellen.

1.
Wäre es denkbar, dass die wohl mit dem neuen Verfahren beauftragte 1. Jugendkammer des Landgerichts Traunstein von sich aus die Befangenheit erklärt? Hintergrund: Die 1. Kammer hat ja den Befangenheitsantrag gegen die 2.Kammer unter Vorsitz von Richterin Assbichler für unberechtigt erklärt und so quasi der erfolgreichen Revision Vorschub geleistet.

2.
Könnte die Verteidigung ihrerseits einen Befangenheitsantrag gegen die 1. Kammer stellen - mit der Begründung, diese Kammer habe mit der fehlerhaften Zurückweisung des Befangenheitsantrags mittelbar und rechtswidrig das erste Verfahren beeinflusst?

3.
Würde ein Antrag auf Befangenheit der 1. Jugendkammer -ob nun durch diese Kammer oder durch die Verteidigung- das kleine Landgericht Traunstein in Nöte bringen können, weil es nur über zwei Jugendkammern verfügt?

4.
Wäre es in der Folge denkbar, dass wegen solcher Kalamitäten das Verfahren doch noch an ein anderes Gericht verlagert wird (und dies durchaus im Interesse der Verteidigung und insgeheim sogar der Verantwortlichen des LG Traunstein liegen könnte)?

5.
Die Verteidigung erwägt bekanntlich, die Entlassung von Sebastian T. aus der Untersuchungshaft zu beantragen. Ist es richtig, dass über eine solche Haftprüfung sehr kurzfristig entschieden werden müsste - in einer mündlichen Verhandlung binnen zweier Wochen?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

22.04.2025 um 16:37
@Tiergarten
Zu deinen Fragen meine persönliche Meinung /Vermutung :

1. Denkbar aber unwahrscheinlich, es sei denn die Richter schätzen es selbst so ein, sich bereits inhaltlich weitgehend mit dem Fall befasst zu haben und nicht nur mit der Befangenheitsfrage.

2. Wahrscheinlich wird das versucht. Wahrscheinlich ohne Erfolg (es sei denn es gibt Hinweise auf inhaltliche Vorbefassung der Richter).

3. Laut GVPL wird irgendeine Kammer, vermutlich sonst normale Strafkammer, als Vertretung fungieren. Kommt es wirklich so weit, werden die ausnahmsweise als Jugendkammer tätig.

4.Möglich aber wegen 3. unwahrscheinlich.

5. Bei Haftprufungsantrag muss binnen 2 Wochen darüber verhandelt werden. Entscheidung dann sofort oder binnen einer Woche.

Bei Haftbeschwerde (anderer Rechtsbehelf) Entscheidung über Abhilfe oder Vorlage beim Beschwerdegericht binnen 3 Tagen. Dieses entscheidet auch in ein paar Tagen


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

22.04.2025 um 17:06
Vielen Dank, @abgelenkt, für Deine hilfreichen Erläuterungen.

Du scheinst diese Fragestellungen unter dem Strich ja recht gelassen zu betrachten - selbst für den Fall, dass die 1. Jugendkammer aus eigenem Antrieb oder auf Betreiben der Verteidigung der Befangenheit anheim fällt.

Wenn dann notgedrungen eine andere Strafkammer als Ersatz-Jugendkammer fungieren sollte, würde das rechtlich zwar sicher den Anforderungen genügen.

Aber für das Landgericht Traunstein hätte das doch mit Blick auf die Geschäftsverteilung womöglich drastische Folgen. Diese Strafkammer würde doch für die ihr zugewiesenen Verfahren ausfallen, was wiederum einen enormen Stau auslösen könnte.

Oder sind solche Befürchtungen eher substanzlos?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

22.04.2025 um 17:15
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Oder sind solche Befürchtungen eher substanzlos?
Ne.
Wäre sicher nen Problem, müsste vieles umorganisiert werden, wenn es so kommt. Als Haftsache hätte dieser Fall sicher Priorität.

Aber bei ner Verweisung an ein anderes Gericht wäre es da ja das gleiche Problem. Dass ne ganze Kammer bei so nem Großprozess vertreten werden müsste, wäre schon ne ungewöhnliche Belastung. Glaube aber eher nicht dass es so kommt.

Wobei man jetzt auch nicht weiß, ob die 1. JK, bei der die Sache aktuell ist, zeitnah Zeit findet für die Sache (die haben das ja auch nicht so eingeplant) , wobei sie schon alles dran setzen müssen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

22.04.2025 um 17:37
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Wenn dann notgedrungen eine andere Strafkammer als Ersatz-Jugendkammer fungieren sollte, würde das rechtlich zwar sicher den Anforderungen genügen.
Ich denke, gerade in dem vorliegende Fall wäre das auch praktisch nicht so kritisch. Die Jugendkammern gibt es ja, um Richter zu haben, die Erfahrung gerade im Umgang mit jugendlichen und heranwachsenden Straftätern haben, weil hier natürlich gerade bei sehr jungen Angeklagten viel Fingerspitzengefühl im Umgang und in der Befragung gefragt ist.
Das kommt ja hier nur ganz am Rande zum tragen, weil der Angeklagte heranwachsender ist und die Tat knapp einen Monat vor seinem 21. Geburtstag begangen wurde und er mittlerweile, selbst wenn man die ihm vom Gutachter attestierte Etwicklungsverzögerung zugrunde keine besondere Rücksichtnahme auf seinen Entwicklungsstand benötigt. Insofern wäre das denke ich nicht nur rechtlich, sondern auch praktisch umsetzbar.


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22.04.2025 um 18:33
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:Wäre sicher nen Problem, müsste vieles umorganisiert werden, wenn es so kommt. Als Haftsache hätte dieser Fall sicher Priorität.

Aber bei ner Verweisung an ein anderes Gericht wäre es da ja das gleiche Problem. Dass ne ganze Kammer bei so nem Großprozess vertreten werden müsste, wäre schon ne ungewöhnliche Belastung.
Das stimmt. Jede Verlagerung -ob innerhalb des LG Traunstein oder nach außen an ein anderes Landgericht- würde mit einer Verschiebung von Belastungen einhergehen.

Könnte eine Lösung vielleicht darin liegen, durch temporäre Abordnungen zusätzliche Kapazitäten in Traunstein zu schaffen - etwa in Form einer weiteren Strafkammer, um die jetzt durch den Prozess Hanna II drohenden außerordentlichen Engpässe zu beheben?

Ich würde sogar noch einen Schritt weitergehen und von vornherein wegen potenzieller Befangenheitsgefahr die 1. Jugendkammer von diesem Verfahren abziehen.

Es hilft doch keinem, erstmal mühsam alle Termine zu koordinieren, um dann zum Prozessauftakt womöglich ein Befangenheitsproblem am Hals zu haben, weil die 1. Jugendkammer nun mal definitiv im ersten Verfahren involviert gewesen ist.

Dann würde es wieder Verzögerungen geben. Prozessökonomisch wäre das nicht.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

22.04.2025 um 18:57
Zitat von HerrChiemseeHerrChiemsee schrieb:4. Jedenfalls ist S.T. nun seit ca. 2,5 Jahren im Zentrum der Ermittlungen und der Justiz gewesen, ohne dass es gelang, ein tragfähiges Urteil gegen ihn "zu Stande zu bringen". Wir stehen vielmehr genau da, wo wir vor dem ersten Verhandlungstag in Traunstein standen. Natürlich wird die Kollegin Rick sich in Anbetracht der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG dazu, wie lange man ihn ohne Urteil festhalten kann, überlegen, welche Anträge sie zu stellen hat. Würde sie dies nicht machen, würde sie ihre Pflichten ihrem Mandanten gegenüber verletzen. Und wenn er infolgegedessen (vorübergehend) frei kommt, dann muss man das hinnehmen. Das ist Konsequenz dessen, dass der Staat in gewisse individuelle Rechtspositionen eben nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen darf. Wir sollten froh sein, dass dem so ist.
Welche einschlägige Rechtsprechung des BVerfG meinst du da genau? Ich frage mich nämlich gerade, von welcher Untersuchungshaftlänge man im Moment ausgeht. Geht man von einem Jahr Untersuchungshaft (Festnahme – 1.Prozessbeginn) weil man während des Prozesses keine Haftprüfung beantragen kann, oder geht man von ca. 1,5 Jahren Untersuchungshaft (Festnahme – Prozessende), oder von 2,5 Jahren aus, oder ist alles wieder auf 0.
Je nachdem wäre ja ab einem halben Jahr Untersuchungshaft das Oberlandesgericht für eine Haftprüfung zuständig, ansonsten das Landgericht Traunstein (evtl. die 1. Jugendkammer?), oder ?

Wäre es theoretisch möglich, dass sich in der Haftprüfung der Tatverdacht auflöst, weil ein wasserdichtes Alibi oder etwas ähnliches auftaucht. Was würde dann passieren? Würde dann theoretisch die Anklage beendet werden und es gäbe keinen neuen Prozess?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

22.04.2025 um 19:29
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:es sei denn es gibt Hinweise auf inhaltliche Vorbefassung der Richter
Darf ich nachfragen, was du genau unter inhaltlicher Vorbefassung verstehst?

Ich dachte ja zuerst es würde der §23 StPO auch auf die 1. Jugendkammer zutreffen und wurde eines Besseren belehrt. Dann hab ich ein paar BGH Entscheidungen zu dem Paragraphen durchgesehen und erkannt, dass nicht mal Richter die im 1. Prozess Beisitzer (Berichterstatter) waren, als befangen gelten. Deswegen ging ich jetzt davon aus, dass tatsächlich nur Richter, die eine Entscheidung getroffen haben, also sich festgelegt haben,als befangen gelten, außer irgendwelche Äußerungen würden auf eine vorgefasste Meinung/Überzeugung hindeuten und nicht nur die Kenntnis des Inhalts (denn das ist bei einer Beisitzerin ja nicht vermeidbar).
Gibt es da Ausnahmen im Jugendstrafrecht?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

22.04.2025 um 19:46
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Ich würde sogar noch einen Schritt weitergehen und von vornherein wegen potenzieller Befangenheitsgefahr die 1. Jugendkammer von diesem Verfahren abziehen
Das geht leider, wenn die engen Voraussetzungen für eine Ablehnung (inkl Antrag) oder Selbstablehnung nicht vorliegen sollten wegen des Gebotes des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs 1 S 2 GG auch nicht, man kann den Geschaftsverteilungsplan nicht so einfach ummodeln.

Auch kann man Richter nicht einfach von einem Verfahren vorsorglich "abziehen", Unabhängigkeit der Justiz und Gewaltenteilung, Art. 97 und 20 Abs. 3 GG.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

22.04.2025 um 19:50
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Wäre es theoretisch möglich, dass sich in der Haftprüfung der Tatverdacht auflöst, weil ein wasserdichtes Alibi oder etwas ähnliches auftaucht. Was würde dann passieren? Würde dann theoretisch die Anklage beendet werden und es gäbe keinen neuen Prozess?
Es würde dann voraussichtlich ein kurzer Prozess mit Antrag und Urteil auf Freispruch werden. Da es eine zugelassene Anklage gab/gib, dürfte eine Einstellung nicht mehr in Betracht kommen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

22.04.2025 um 19:52
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:außer irgendwelche Äußerungen würden auf eine vorgefasste Meinung/Überzeugung hindeuten und nicht nur die Kenntnis des Inhalts
Genau das meine ich. Also wahrscheinlich nicht anzunehmen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 17:51
Zitat von CharliesEngelCharliesEngel schrieb:in memoriam
https://gutezeit-film.com/Projekt-Eva
Hanna, 2018, Protagonistin eines Kunstprojekts (Clip, 1:29 min)
Zitat von ZiegenpetraZiegenpetra schrieb:Schade, dass dieser Beitrag überlesen und lieber stattdessen gefachsimpelt wird.
Was für Träume sie wohl für ihr Leben hatte...
Danke fürs Einstellen.
1. Auch von mir ein Danke für das Einstellen!
2. Es ist gut, dass dieser Clip existiert, er gibt dem Opfer ein Gesicht.
3. Aber der Clip sagt sehr wahrscheinlich nur etwas über den Autor und Produzenten Philipp Link aus, Hanna ist darin ja eher eine Art "Schauspielerin".
4. Über Hanna als Person, über ihre "Träume für ihr Leben", und über ihr Schicksal sagt dieser Clip leider sehr wahrscheinlich gar nichts aus.

Insoweit ein "Danke" fürs Einstellen, aber ich wüsste nicht, was man dazu mehr schreiben oder diskutieren könnte, wie man darauf eingehen könnte?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 21:20
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Ich dachte ja zuerst es würde der §23 StPO auch auf die 1. Jugendkammer zutreffen und wurde eines Besseren belehrt. Dann hab ich ein paar BGH Entscheidungen zu dem Paragraphen durchgesehen und erkannt, dass nicht mal Richter die im 1. Prozess Beisitzer (Berichterstatter) waren, als befangen gelten. Deswegen ging ich jetzt davon aus, dass tatsächlich nur Richter, die eine Entscheidung getroffen haben, also sich festgelegt haben,als befangen gelten, außer irgendwelche Äußerungen würden auf eine vorgefasste Meinung/Überzeugung hindeuten und nicht nur die Kenntnis des Inhalts (denn das ist bei einer Beisitzerin ja nicht vermeidbar).
Es mag ja sein, dass ich ein recht schlichtes Gemüt bin, was das Beurteilen juristischer Feinheiten angeht.

Aber mit dem Komplex Befangenheit habe ich so meine Probleme. Auf der einen Seite gelten niedrige Schwellen, um auf eine Besorgnis der Befangenheit zu erkennen. Da reicht im Grunde ein bloßer Anschein; ein Nachweis echter Befangenheit ist nicht erforderlich.

Vor diesem Hintergrund fällt es mir schwer, das richtig einzuordnen, was @rabunsel nun erklärt hat. Seine Ausführungen würden ja darauf hinauslaufen, dass die Bestimmungen zur Befangenheit doch weniger strikt gefasst sind als vermutet.

Verstehe ich das richtig, dass die 1. Jugendstrafkammer des Landgerichts Traunstein keineswegs der Besorgnis der Befangenheit unterliegen kann, obwohl sie den gegen die 2. Kammer gerichteten Befangenheitsantrag im Hanna-Prozess als ungerechtfertigt verworfen hat?

Ist es desweiteren zutreffend, dass nicht mal Beisitzer (Berichterstatter), die an der Urteilsfindung im ersten Verfahren beteiligt waren, als befangen gelten können? Ist die Besorgnis der Befangenheit allein auf die Kammer-Vorsitzende Assbichler begrenzt - und zwar nur deswegen, weil sie den Mailverkehr mit Staatsanwalt Fiedler nicht publik gemacht hat?

Sollte dem so sein, wäre das ja noch nachvollziehbar. Aber mit der dann folgenden Einschätzung komme ich (vielleicht wegen der etwas verquasten Formulierung?) gar nicht klar, nämlich:

„dass tatsächlich nur Richter, die eine Entscheidung getroffen haben, sich also festgelegt haben, als befangen gelten, außer irgendwelche Äußerungen würden auf eine vorgefasste Meinung/Überzeugung hindeuten und nicht nur auf die Kenntnis des Inhalts“.

Auf wen bezieht sich das konkret - die Mitglieder der 1. und/oder 2. Strafkammer?

Die Richter und Schöffen der 2. Kammer haben ja das Urteil gegen Sebastian T. gefällt (mit welcher Mehrheit, ist zumindest mir nicht bekannt), also sich festgelegt und eine Entscheidung getroffen. Sie kämen somit doch theoretisch für eine Befangenheit in Betracht?

Bei Mitgliedern der 1. Kammer, die voraussichtlich den Fall zu übernehmen hat, wäre das augenscheinlich anders. Ist es korrekt, dass diese Richter sich nur dann der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt sehen könnten, wenn sie Äußerungen gemacht hätten, die auf eine vorgefallene Meinung/Überzeugung im zu verhandelnden Fall schließen lassen würden?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 00:24
Zitat von Deus_Ex_MachinDeus_Ex_Machin schrieb:eine
Du solltest genauer und subtiler lesen. Sonst macht die Diskussion wenig Sinn. Die Betonung in der Frage „nur ein formaler Grund“? Liegt natürlich auf dem „nur“. Anders formuliert: Wiegt ein formaler Grund Deines Erachtens weniger schwer als ein materieller Grund? Und wenn ja, warum?

Natürlich wäre ohne diese Email-Korrespondenz möglicherweise ein Urteil rechtskräftig geworden, das von einer Richterin geprägt wurde, die - wie wir nun wissen - wohl nicht hinreichend objektiv war. Gut also, dass sie offenbar nicht nur orthografische Schwächen hat.


Und tatsächlich zeigt dieser formale Grund doch, dass das Verfahren von einer nicht objektiven Person geleitet wurde. Damit ist doch die gesamte materielle Würdigung des Falles durch diese Dame infiziert. Wie sollte jemand, der nicht objektiv ist, denn z.B. entlastende Umstände hinreichend würdigen.

Also: Warum soll ein formaler Grund weniger schwer wiegen als ein materieller Grund, z.B. eine gegen Denkgesetze verstoßende Beweiswürdigung?
Für eine Antwort wäre ich dankbar.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 01:48
@HerrChiemsee
Ich frage mich, ob diese Email- Korrespondenz noch eine Konsequenz für die Richterin hat, eine Art Rüge etc. Oder ob jetzt alle einfach so weitermachen.
Eine offenbar „ nicht objektive“ Richterin wenn es um eine langjährige Haftstrafe mit allen damit verbundenen Konsequenzen geht …da bleibt ein komisches Gefühl.
Egal, wie man zum Urteil steht.
Oder kommen andere Emails dieser Art einfach selten heraus?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 02:24
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Aber mit dem Komplex Befangenheit habe ich so meine Probleme. Auf der einen Seite gelten niedrige Schwellen, um auf eine Besorgnis der Befangenheit zu erkennen. Da reicht im Grunde ein bloßer Anschein; ein Nachweis echter Befangenheit ist nicht erforderlich.
Wobei ich den Anschein nicht als niedrige Schwelle bezeichnen würde. Die Richtlinie des BGH macht durchaus Sinn. Es müsste ja ansonsten fast schon geäußert werden, dass man einen Angeklagten um jeden Preis verurteilen würde, komme was da wolle. Man kann ja den Leuten nur vor den Kopf schauen.
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Verstehe ich das richtig, dass die 1. Jugendstrafkammer des Landgerichts Traunstein keineswegs der Besorgnis der Befangenheit unterliegen kann, obwohl sie den gegen die 2. Kammer gerichteten Befangenheitsantrag im Hanna-Prozess als ungerechtfertigt verworfen hat?
„Keineswegs“ glaube ich kaum. Ich halte das für eine schwierige Frage, ich kann sie zumindest nicht beantworten. Das Internet gibt schon mal nicht viel her und ich habe gerade nichts daheim stehen, was die Frage möglicherweise beantworten könnte. Und es scheint ja auch sonst keiner hier wirklich zu wissen. Man sollte es sich auf jeden Fall überlegen, ob eine Befangenheit vorliegen könnte, ob dem stattgegeben würde, ist die Andere Frage.
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:es desweiteren zutreffend, dass nicht mal Beisitzer (Berichterstatter), die an der Urteilsfindung im ersten Verfahren beteiligt waren, als befangen gelten können? Ist die Besorgnis der Befangenheit allein auf die Kammer-Vorsitzende Assbichler begrenzt - und zwar nur deswegen, weil sie den Mailverkehr mit Staatsanwalt Fiedler nicht publik gemacht hat?
Die würden ja sowieso nicht an einem neuen Verfahren teilnehmen, die haben ja gerichtet. Egal ob der BGH bei denen auf Befangenheit erkannt hat.
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Die Richter und Schöffen der 2. Kammer haben ja das Urteil gegen Sebastian T. gefällt (mit welcher Mehrheit, ist zumindest mir nicht bekannt), also sich festgelegt und eine Entscheidung getroffen
Das ist niemandem bekannt, nicht mal den BGH-Richtern.
Zitat von JimRockfordJimRockford schrieb:Ich frage mich, ob diese Email- Korrespondenz noch eine Konsequenz für die Richterin hat, eine Art Rüge etc. Oder ob jetzt alle einfach so weitermachen.
Ein Richter muss sich nicht wegen einem Verfahrensfehler verantworten. Aber man schaut sich natürlich die Leute schon an, wenn sie sich auf einen neuen Posten bewerben. Bisher hatte ich nicht das Gefühl, dass solche Sachen hinderlich für eine Beförderung gewesen wären.
Zitat von JimRockfordJimRockford schrieb:Oder kommen andere Emails dieser Art einfach selten heraus
Ich hoffe nicht. Wobei das ja keinen Unterschied machen würde, wie man die Sache bewertet. Vorstellen kann ich es mir schon, soll Verteidiger geben, die nur den Abschlussbericht und ansonsten ans notwendigste lesen. Die würden so etwas eher nicht entdecken.


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