Schateffi schrieb am 05.01.2025:Hilft im Großen und Ganzen aber auch nicht weiter - man weiß nicht, obs stimmt und falls ja, ändert das weiterhin am aktuellen Kenntnisstand in der Sache nichts.
Man weiß jetzt auch, dass hier aber Folgendes stimmt.
Ein anhängiges Revisionsverfahren ist z. Zt. die einzige und zulässige Möglichkeit, das Urteil des Landgerichts Nbg./Fürth
vom 24.07.2024 der großen Strafkammer im Fall der immer noch vermissten Alexandra R. korrigieren zu lassen.
Der Urteilsspruch der Kammer lautet auf lebenslange Haft, die besondere Schwere der Schuld wurde außerdem für die beiden Angeklagten festgelegt. Die Mordmerkmale nach §211 StGB sieht die Kammer als erfüllt an.
Das Gericht ging nicht von einem freiwilligen Verschwinden der damals 39-jährigen schwangeren Alexandra R. aus.
Diese Erklärung wird die Kammer in ihrem schriftlichen Urteil demnach revisionssicher begründen müssen, welches auch Gegenstand im anschließenden Revisionsverfahren beim BGH sein wird.
Die nötigen Anträge der Strafverteidiger und deren erforderlichen Revisionsbegründungen sind derzeit in der Öffentlichkeit nicht bekannt.
Allerdings prüft der zuständige 6. Senat am BGH nur das Urteil auf eventuelle Rechtsfehler zum Nachteil der beiden
Tatverdächtigen. Bei über 30 Verhandlungstage, ca. 140 Zeugenaussagen und knapp 20 Sachverständigen, in jeder Hinsicht ein schwieriges Verfahren.
Revision im Strafverfahren:
Die Revision ist geregelt in den §§ 333-358 StPO
Quelle:
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/0200-llm-digitalization-law/2023/45-revision_2023.pdf
Original anzeigen (0,3 MB)Die Abbildung zeigt das denkmalgeschützte Gebäude des Entscheidungsträgers, die Heimat des 6. Strafsenat am BGH welcher in Leipzig ist, also nicht Karlsruhe.
Die Situation der beiden Beschuldigten U.T. und D.B. wird sich durch Prüfungen der Bundesrichter evtl. ändern
und somit für mehr Rechtssicherheit bzw. Rechtskraft sorgen.