Tiergarten schrieb:Den Hickhack um die Hennsge-Methode und die Finite-Elemente-Methode dürften hier wohl die wenigsten verstanden haben - ich jedenfalls nicht.
Vielleicht gibt es ja jemanden, der fachlich qualifiziert und auch neutral genug ist, um objektiv zu erklären, was da eigentlich Sache war.
Mein Eindruck ist, dass diese Todeszeit-Geschichte hier jetzt deswegen erneut bemüht wird, um den Sachverstand und die Objektivität von gerichtlich bestellten Gutachtern generell in Frage zu stellen.
Nach dem Motto: Wer schon einen Todeszeitpunkt vor dem tatsächlichen Ableben markiert, dem ist auch bei Aussagen über die Herkunft von Verletzungen, dem Abstreifen von Kleidung im Gewässer und anderen Fragen nicht zu trauen.
Für die Hennsge-Methode zur Bestimmung des Todeszeitpunkts werden u.a. die beim Auffinden des Toten rektal gemessene Körpertemperatur, das Gewicht des Toten sowie die (angenommene) Umgebungstemperatur bestimmt. Diese Daten werden in eine Tabelle eingegeben und dadurch über die Nomogramme der Todeszeitpunkt bestimmt.
Die Methode hat diverse Nachteile. Unter anderem wird lediglich das Gewicht des Toten einbezogen, nicht aber seine Größe, der Fettanteil seines Körpers und die Fettverteilung. So ist zB anzunehmen, dass eine Frau mit einer Größe von 150 cm und 75 kg (klein, untersetzt, adipös) anders "abkühlt" als eine Frau mit einer Größe von 185 cm und 75 kg (groß, schlank). Bei gleicher Masse (75 kg) hat die Kugelform bekanntlich die kleinste Körperoberfläche, so zB im Vergleich mit einem länglichen Quader. Damit verliert die Kugelform auch langsamer Wärme. Außerdem hat Fett bekanntlich eine isolierende Wirkung. Ich vereinfache hier sehr stark, möchte aber so illustrieren, dass die kleine adipöse Frau aufgrund ihrer geringeren Körperoberfläche (im Vergleich zur großen schlanken Frau und bei identischem Körpergewicht) und der isolierenden Wirkung des Fettgewebes deutlich langsamer abkühlt als die große schlanke Frau. Aufgrund des gleichen Körpergewichts würde die Hennsge-Methode bei sonst gleichen Umständen aber für beide Frauen die Liegedauer bzw den Todeszeitpunkt identisch bestimmen.
Bei einer Liegedauer von 20 Stunden ist hier eine Differenz von bis zu +/- 7 Stunden möglich, also zwischen 13 Stunden und 27 Stunden.
https://www.doccheck.com/de/detail/articles/27563-todeszeit-per-thermometer Nun kann sich jeder denken, dass die Hennsge-Methode zur Bestimmung des Todeszeitpunkts im konkreten Fall völlig sinnfrei ist, da bekannt ist, dass Hanna um 2:30 Uhr noch lebte und vermutlich gegen 2:40 Uhr +/- 5 Minuten ertrunken ist.
Dies heißt aber wiederum nicht, dass der Gutachter/Experte unfähig ist, ganz und gar nicht. Es zeigt lediglich, dass er in diesem konkreten Fall (in dem der Todeszeitpunkt aufgrund anderer Indizien relativ klar ist) die Frage nach dem Todeszeitpunkt nicht sinnvoll beantworten kann. Das Problem ist, dass ein Jurist die Frage an einen Gutachter stellt, der Jurist aber nicht bzw nur laienhaft einschätzen kann, ob der befragte Gutachter auch geeignet ist, um diese Frage zu beantworten.
Als rationaler Mensch würde man möglicherweise erwarten, dass ein Gutachter, dem diese Frage gestellt wird nun umgehend äußern würde "Tut mir leid, aber nachdem Sie den Todeszeitpunkt ja bereits recht genau eingrenzen können, kann ich Ihnen da wirklich nicht weiterhelfen, meine Methode ist wesentlich ungenauer, dieses Gutachten können Sie sich wirklich sparen."
Nein, so funktionieren Gutachten bzw Experten nicht. Ihnen wird eine Frage gestellt und sie geben eine Antwort mit den ihnen zur Verfügung stehenden Methoden. Die von dem Gutachter gezeigten Nomogramme werden unter Medizinern übrigens aus gutem Grund "Verwirrogramme" genannt. Und bei diesem Gutachten konnte man dem Experten zweifelsfrei nachweisen, dass der von ihm bestimmte Todeszeitpunkt definitiv nicht korrekt war sondern Hanna zu diesem Zeitpunkt nachweislich noch gelebt hat.
Aber so einfach ist dies eben nicht bei allen Gutachten. Bei manchen Fragen gibt es eben keine Zeugen oder Indizien die eine Version ausschließen oder beweisen.
Ich nenne hier die symmetrischen Schulterdachfrakturen, die Wirbelkörperfraktur der HWS und die schweren Gesichtsverletzungen/-frakturen. Insbesondere die Schulterdachfrakturen sind eine Rarität, es gibt keinerlei Literatur darüber aus der Forensik, es gibt nicht mal einen einzigen Fallbericht. Es ist völlig unklar, wie die Frakturen entstanden sind. Es ist nicht mal klar, ob sie vor oder nach dem Tod entstanden sind. Es lässt sich weder das eine noch das andere ausschließen. Es gibt keine Expertise oder Literatur darüber, keine Erfahrungsberichte.
Nun gibt der Jurist ein Gutachten in Auftrag um all diese Fragen zu "klären". Der Jurist fragt den Gutachter aber nicht, ob er dafür geeignet ist, diese Fragen zu beantworten, er fragt auch nicht, ob er überhaupt dazu in der Lage ist, eine Antwort auf die Fragen zu geben. Er fragt nicht, wie oft der Gutachter dieses Verletzungsmuster schon gesehen und beurteilt hat. Ob es möglicherweise einen anderen Gutachter gibt, der darüber besser urteilen könne (man kennt sich ja in der Szene) oder ob es vielleicht gar nicht möglich ist, diese Fragen zu klären.
Als rationaler Mensch würde man vielleicht erwarten, dass der Experte zunächst zu diesen Fragen Stellung nimmt, darum geht es ja eigentlich. Der Experte müsste nun im konkreten Fall sagen: "Noch nie habe ich eine beidseitige, symmetrische Schulterdachfraktur gesehen. Es liegt mir auch keinerlei Literatur darüber vor. Über deren Entstehung wie auch über das gesamte Verletzungsbild kann ich nur Mutmaßungen anstellen. Ich kann nicht mal beurteilen, ob die Verletzungen vor oder nach dem Tod entstanden sind. Möglicherweise ("wohl") wurde bei den Schädel-/Gesichtsverletzungen ein Stein verwendet. Aber sicher bin ich mir nicht. Es könnte so oder auch ganz anders gewesen sein."
Aber all diese wesentlichen Fragen werden dem Experten gar nicht erst gestellt, wozu sollte er sie also so umfassend beantworten, überhaupt beantworten. Viel mehr liegt es dann im Ermessen der Richterin, die vom Gutachter berichteten Dinge zu "bewerten". Dass eine Bewertung ein sehr subjektiver Vorgang ist, ist klar.
Es ist auch nachgewiesen, dass sich Richterin und Staatsanwalt bereits vor dem Prozessbeginn abgesprochen hatten, nämlich bzgl des anzunehmenden Tathergangs wie auch bzgl der Anklage ("gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Mord"). Der Staatsanwalt wollte für den ersten (vermuteten) Angriff zunächst nur "Körperverletzung" anklagen, die Richterin forderte aber aufgrund der Aussage des Knast-Zeugen (!) dass bereits hier von "Tötungsvorsatz" zu sprechen sei.
https://www.bild.de/regional/bayern/regional/hannas-killer-vor-gericht-eiskeller-prozess-koennte-platzen-87225770.bild.htmlErlaubt ist sicherlich die Frage, wie in einem reinen Indizienprozess, in dem es keinen Tatort, keine Tatwaffe, keine Zeugen und keinerlei DNA-Spuren gab, dafür eine bereits vor Prozessbeginn bestehende Festlegung der Richterin bzgl der Tat (begründet auf die Aussage eines Knast-Zeugen) überhaupt ein fairer Prozess möglich war.