Pascal Zimmer (5) - Seit 2001 vermisst!
12.02.2025 um 20:32PS:
Laut dem obigen Artikel hatte die StA Beschwerde gegen die Freilassung eingelegt.
Das bedeutet, dass die Beschwerde vom OLG entweder abgelehnt wurde oder die Freisprüche vor der Bearbeitung der Beschwerde durch das OLG erfolgten. Im letzterem Fall wäre über die Beschwerde bzgl. der Freilassung nicht mehr zu entscheiden gewesen, weil diese zeitlich überholt gewesen wäre. Im ersten Fall, hätte ein weiteres Gericht die Freilasssung als berechtigt angesehen.
Gegen die Freisprüche hatte die StA dann Revision zum BGH eingelegt, die dann mit ausführlicher Begründung abgewiesen wurde (nicht der übliche Zweizeiler des BGH wie bei vielen Abweisungen von Revionsanträgen, welche von Seiten der Verteidigern gestellt wurden). Was will man also mehr?
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2009-1-13&nr=46773&pos=7&anz=21
Letztlich zeigt das damit auch, wie berechtigt die Aufhebung der U-Haft gewesen war.
Eigentlich erkennt man an diesem Urteil schon, dass die "Geschichte" nicht vor diesen Befragungen "eingehämmert" war, andernfalls hätte es wohl kaum diese widersprüchlichen Aussagen der Angeklagten gegeben. Wahrscheinlich wurde da einfach zu hoher Druck ausgeübt, ähnlich wie bei anderen bekannten Fällen, die dann zu den Geständnissen führten. Ob ein wahrer Kern dahinter steckt, weiß man nicht..
Laut dem obigen Artikel hatte die StA Beschwerde gegen die Freilassung eingelegt.
Das bedeutet, dass die Beschwerde vom OLG entweder abgelehnt wurde oder die Freisprüche vor der Bearbeitung der Beschwerde durch das OLG erfolgten. Im letzterem Fall wäre über die Beschwerde bzgl. der Freilassung nicht mehr zu entscheiden gewesen, weil diese zeitlich überholt gewesen wäre. Im ersten Fall, hätte ein weiteres Gericht die Freilasssung als berechtigt angesehen.
Gegen die Freisprüche hatte die StA dann Revision zum BGH eingelegt, die dann mit ausführlicher Begründung abgewiesen wurde (nicht der übliche Zweizeiler des BGH wie bei vielen Abweisungen von Revionsanträgen, welche von Seiten der Verteidigern gestellt wurden). Was will man also mehr?
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2009-1-13&nr=46773&pos=7&anz=21
Letztlich zeigt das damit auch, wie berechtigt die Aufhebung der U-Haft gewesen war.
Eigentlich erkennt man an diesem Urteil schon, dass die "Geschichte" nicht vor diesen Befragungen "eingehämmert" war, andernfalls hätte es wohl kaum diese widersprüchlichen Aussagen der Angeklagten gegeben. Wahrscheinlich wurde da einfach zu hoher Druck ausgeübt, ähnlich wie bei anderen bekannten Fällen, die dann zu den Geständnissen führten. Ob ein wahrer Kern dahinter steckt, weiß man nicht..