Mann vergewaltigt Chihuahua - 10 Jahre Haft!
20.01.2012 um 13:38immer wieder witzig, wie jedesmal übers strafmaß genörgelt wird ........ entweder ist es zu hoch oder zu niedrig je nach sachverhalt..... :D
§ 125 StGB lautet:Na ja...
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Tatobjekt
...fremde Sache...
Tatobjekt sind alle körperlichen Sachen und auch Tiereauch Tiere ((§ 285a ABGB). Die Beschränkung auf körperliche Sachen ergibt sich aus den Tathandlungen, die das Gesetz aufzählt: Forderungen lassen sich nicht "beschädigen".
Diese Beschränkung ist insofern wichtig, da das österreichische ABGB einen sehr weiten Sachbegriff verwendet, der auch Schuldrechte (unter dem Begriff "persönliche Sachenrechte") umfasst.
Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum oder zumindest im Miteigentum einer vom Täter verschiedenen Person steht. Eigene und herrenlose Sachen sind vom Tatbestand nicht erfasst.
Aus dem Wortlaut des § 125 StGB ist zu erkennen, dass sowohl Sachen mit Tauschwert als auch Sachen mit bloßem Gebrauchswert vom Tatbestand erfasst sind.
[Bearbeiten] Tathandlungen
...zerstört...
Die Sache wird zerstört, wenn sie durch eine Substanzbeeinträchtigung unbrauchbar gemacht wird und eine Reparatur nicht mehr möglich ist
...beschädigt...
Eine Sache wird beschädigt, wenn ihre stoffliche Unversehrtheit beeinträchtigt wird Eine Funktionsbeeinträchtigung ist irrelevant. ...verunstaltet...
Eine Sache wird verunstaltet, wenn ihre äußere Erscheinung beeinträchtigt wird.
...unbrauchbar macht...
Die Sache wird unbrauchbar gemacht, wenn sie die ihr zugedachte Funktion, nicht mehr (voll) erfüllen kann.(z. B. das Verbiegen eines Regenschirmes).
Qualifikationen
Als Tierquälerei wird dabei die in § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) beschriebene Straftat bezeichnet. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier entweder aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.Andererseits hätte er auch hier in der Eu einpaar
Handelt es sich dabei um ein fremdes Tier, so kann die Tat außerdem als Sachbeschädigung (§ 303 Strafgesetzbuch) strafbar sein.