off-peak schrieb:Und all das halten die Richter nicht für eine besondere Schwere der Schuld. Alleine schon, dass sie seeelenruhig ihren Mann in den Knast hätte wandern lassen wollen, sollte doch schon reichen.
Das vermag ich nicht zu beurteilen, was schon für eine besondere Schwere der Schuld reichen sollte, zumal ich noch nicht mal weiß, worauf die Staatsanwaltschaft das in ihrem Plädoyer begründet hat.
Was die Rechts-Literatur dazu hergibt, ist jetzt auch nichts, was auf einen Blick Klarheit verschaffen könnte.
https://kripoz.de/2020/03/23/das-bemessungsproblem-bei-der-operationalisierung-der-schuldschwereklausel-%C2%A7-57a-stgb/Das Problem ist, auch bei Verurteilungen wegen Mordes Unterschieden bei den Taten Rechnung zu tragen.
Gründe für eine besondere Schwere Schuld:
- die Zahl der Tat- (d.h. in der Regel: Tötungs-)Opfer
- eine besondere Intensität (z.B. „Brutalität“) der Tatausführung[57]
- verwerfliche Motive („verbrecherische Gesinnung“) bei der Tatausführung, soweit diese „Verwerflichkeit“ (auch) nach den Wertungen der Rechtsordnung (und nicht allein nach außerrechtlichen Moralvorstellungen) begründbar ist
- die Zahl an tateinheitlich oder tatmehrheitlich (vgl. § 57b StGB) zusammentreffenden Tate bis hin zu einer Tatserie (wie im NSU-Verfahren)
- die evtl. Mitverwirklichung anderer Deliktstatbestände (sofern deren Unrechtskern nicht vollständig in jenem Zentraldelikt enthalten ist, welches eine lebenslange Freiheitsstrafe androht)
- im Kontext des § 211 StGB: die Anzahl der verwirklichten Mordmerkmale