Wie eröffnet man eine Partei
03.03.2006 um 09:33
Ist gar nicht so schwer.
Voraussetzungen für die Gründung einer politischenPartei :
Die Voraussetzungen für die Gründung einer politischen Partei findensich in Art. 21 des Grundgesetzes und in dem Gesetz über die politischen Parteien(Parteiengesetz).
Danach setzt eine Partei eine Vereinigung von Bürgern voraus,die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf diepolitische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im DeutschenBundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild dertatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation,nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eineausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten (§ 2 Abs. 1 desParteiengesetzes).
Die Gründung einer politischen Partei ist zwar grundsätzlichfrei (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz), ihre innere Ordnung muss aber demokratischenGrundsätzen entsprechen (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz). Aus diesem Grunde muss einePartei gewissen Voraussetzungen an ihre innere Ordnung genügen, die in §§ 6 ff. desParteiengesetzes näher dargelegt sind.
Das Parteiengesetz enthält die näherenbundesgesetzlichen Regelungen des Parteienrechts, insbesondere Vorschriften über
* verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien, den Begriff der Partei und die Namensgebung
* die innere Ordnung der Parteien
* Grundsätze undUmfang der staatlichen Finanzierung
* die Pflicht zur öffentlichenRechenschaftslegung
* und den Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien.
Hinweise zur Gründung einer Partei
Parteigründung:
* Zur Gründungeiner Partei sind mindestens drei Personen notwendig (Voraussetzung für geheime Wahl).
* Es muss ein Protokoll der Gründungsversammlung erstellt werden.
Das Protokollmuss enthalten: Anwesende Mitglieder, Ort, Datum, Zeit der Versammlung, Protokollführer,Tagesordnung der Versammlung, Unterschrift des Protokollführers.
Eine Parteibenötigt:
* Mitglieder
Drei Mitglieder, die zur Gründung einer Parteimindestens erforderlich sind, werden nach den bisherigen Entscheidungen vonVerfassungsgerichten und Wahlausschüssen auf Bundes- Und Länderebene nicht ausreichen, umdie Ernsthaftigkeit der Zielsetzung an der Vertretung des Volkes im Bundestag und ineinem Landtag nachzuweisen. Eine geringe Mitgliederzahl ist deshalb ein möglicher Grund,Personenvereinigungen nicht als Parteien im Sinne des Parteiengesetzes zu Wahlenzuzulassen.
* Programm
Das Programm sollte das gesellschaftlicheThemenspektrum abdecken, nicht nur einen Punkt umfassen, um der Voraussetzung für einePartei zu genügen, Einfluss auf die politische Willensbildung zu nehmen.
*Satzung
Die Satzung muss den Vorgaben des Parteiengesetzes genügen.
*Organisation
Die Festigkeit der Organisation, auch der der innerparteilichenWillensbildung, ist ein Kriterium des Parteiengesetzes für eine Partei. Es bedarf alsoeines gewissen Maßes der innerparteilichen organisatorischen Ausdifferenzierung.
*Vorstand
Um die Partei nach außen zu vertreten, muss ein Vorstand gewählt werden(satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes). Der Vorstand muss aus mindestens dreiMitgliedern bestehen.
* Aktivitäten
Die Absicht, an der politischenWillensbildung teilzunehmen, muss an nach außen gerichteten Aktivitäten erkennbar sein.Dazu gehören auch Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit.
Unterlagen darüber sindbeim Bundeswahlleiter zu hinterlegen.
Eine Partei verliert ihre Rechtsstellungals Partei, wenn sie sechs Jahre weder an Bundestags- noch an Landtagswahlen teilnimmt.
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Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland :
Artikel 9
Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht,Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zweck oder derenTätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßigeOrdnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
Artikel 21
Parteien
(1) Die Parteien wirken bei der politischenWillensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung mußdemokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrerMittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, dienach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, diefreiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder denBestand der Bundesrepublik zu gefährden sind verfassungswidrig. Über die Frage derVerfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Auszug aus dem Gesetzüber die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Den vollständigen Gesetzestextfinden Sie auf der Seite des Bundeswahlleiters
§ 1
VerfassungsrechtlicheStellung und Aufgaben der Parteien
(1) Die Parteien sind einverfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischenGrundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischenWillensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihmverbürgte öffentliche Aufgabe.
(2) Die Parteien wirken an der Bildung despolitischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sieinsbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politischeBildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Lebenfördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sichdurch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen,auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnenerarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen undfür eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
(4)Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz unddiesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
§ 2
Begriff der Partei
(1)Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für denBereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen undan der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen,wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang undFestigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortretenin der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzungbieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
(2) EineVereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder aneiner Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommenhat.
(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn
1. ihreMitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind
oder
2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichsdieses Gesetzes befindet.
Dann man zu ! Frisch ans Werk. ;)
NICHTS lebt ewig !