Krankenkassenbeiträge - Eine Unverschämtheit
18.08.2010 um 10:56Ist ein Freiberufler oder Künstler zB. freiwilliges Versicherungsmitglied (was an sich schon ein Widerspruch in sich ist, da es eine frewillige Versicherung nicht geben kann, wenn es sich um eine Pflichtversicherung handelt), und ist sein Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, so wird die Höhe des Beitrages von der Krankenkasse festgesetzt und zwar als Mindestbeitrag, dessen Höhe sich nicht mehr an seinen tatsächlichen Einnahmen bemisst.
Nach § 240 SGB V in Verbindung mit den einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Versicherungsmitglieder innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Versicherungsmitglieds berücksichtigt.
Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 7.11.91 jedoch festgehalten, dass die nach § 240 Abs. 4 SGB V maßgebende Mindestbeitragsbemessungsgrenze freiwillig Versicherter auch dann nicht verfassungsrechtlich bedenklich ist, wenn der Mindestbeitrag höher ist als der Beitrag von Pflichtversicherten, deren beitragspflichtige Einnahmen niedriger sind als diejenigen, die bei freiwilligen Versicherungsmitgliedern mindestens zu berücksichtigen sind.
Die bei der Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu berücksichtigende gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten berechtigt nicht, die nach § 240 Abs. 4 SGB V festgesetzte Untergrenze der Beitragsbemessung zu unterschreiten.
Bedeutet im Klartext: Obwohl eindeutig durch den Spitzenverband der Krankenkassen geregelt worden ist, dass sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Versicherungsmitgliedes dabei zu berücksichtigen hat, wird genau dieser Passus durch das Urteil des BSG vom 7.11.91 wieder ad absurdum geführt, indem festgehalten wird, das die durch die Krankenversicherung festgelegte Untergrenze der Beitragsbemessung nicht zu einer Unterschreitung berechtigt.
Heißt: Eigentlich ist vom Spitzenverband der Krankenkassen selbst festgelegt worden, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Versicherungsnehmers sicherzustellen ist und daher bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist - Und in der Praxis wird genau das unterlaufen, da eine von der Krankenversicherung festgelegte Untergrenze der Beitragsbemessung gerichtlich nicht zu einer weiteren Unterschreitung berechtigt.
Nach § 240 SGB V in Verbindung mit den einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Versicherungsmitglieder innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Versicherungsmitglieds berücksichtigt.
Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 7.11.91 jedoch festgehalten, dass die nach § 240 Abs. 4 SGB V maßgebende Mindestbeitragsbemessungsgrenze freiwillig Versicherter auch dann nicht verfassungsrechtlich bedenklich ist, wenn der Mindestbeitrag höher ist als der Beitrag von Pflichtversicherten, deren beitragspflichtige Einnahmen niedriger sind als diejenigen, die bei freiwilligen Versicherungsmitgliedern mindestens zu berücksichtigen sind.
Die bei der Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu berücksichtigende gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten berechtigt nicht, die nach § 240 Abs. 4 SGB V festgesetzte Untergrenze der Beitragsbemessung zu unterschreiten.
Bedeutet im Klartext: Obwohl eindeutig durch den Spitzenverband der Krankenkassen geregelt worden ist, dass sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Versicherungsmitgliedes dabei zu berücksichtigen hat, wird genau dieser Passus durch das Urteil des BSG vom 7.11.91 wieder ad absurdum geführt, indem festgehalten wird, das die durch die Krankenversicherung festgelegte Untergrenze der Beitragsbemessung nicht zu einer Unterschreitung berechtigt.
Heißt: Eigentlich ist vom Spitzenverband der Krankenkassen selbst festgelegt worden, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Versicherungsnehmers sicherzustellen ist und daher bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist - Und in der Praxis wird genau das unterlaufen, da eine von der Krankenversicherung festgelegte Untergrenze der Beitragsbemessung gerichtlich nicht zu einer weiteren Unterschreitung berechtigt.