Polizei erschießt 16-Jährigen mit Maschinenpistole
16.01.2025 um 14:29gagitsch schrieb:hat mich verwirrt wie du das Messer ggf wertest?! Es war für mich eine neutrale Frage.Natürlich ist ein Messer durchaus eine Waffe, je nach Art und Bestimmung aber zumindestens ein gefährlicher Gegenstand. Gar keine Frage. ja er kam mit dem Messer aus der Ecke, aber nicht in einer Angriffsbewegung oder so. Ja, es war leider eine Fehleinschätzung. Ich weiß das solche Entscheidungen in Sekundenbruchteilen stattfinden, während wir alle Zeit der Welt haben um über den Moment zu diskutieren.
Transparenz ist hier wichtig und auch das Eingeständnis des Gerichts, das Beamte auch nur Menschen sind und Fehler machen können.
Ganz ehrlich: Wen jemand anders in einer vergleichbaren Situation geschossen hätte, ein privater Wachdienst oder ein Zivilist, wie wäre dies dem möglicherweise ausgelegt worden?
Wenn der Beamte oder die Beamten Fehler gemacht haben, sollten sie auch dazu stehen und keine Sonderbehandlung erfahren. Deswegen verurteile ich nicht die Polizei als solches oder in Gänze.
gagitsch schrieb:Es ist mir nicht bekannt, dass außerhalb des finalen Rettungsschusses einen anders gearteten zulässigen "Schussakt" geben soll. Zumindest nicht bei der Polizei. Ob dies ggf Spezialkräfte dürfen. müsste ich recherchieren.Hatte ich schon, kommt aber noch einmal: Zudem steht explizit da,
Wenn du da etwas verlinken kannst wäre ich dankbar.
Der Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.Jeweils § 16 Absatz 2 und § 12 Absatz 2.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/uzwbwg/BJNR007960965.html
§ 12 Grundsatz der VerhältnismäßigkeitQuelle: siehe Link
(1) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges darf nicht durchgeführt werden, wenn der durch sie zu erwartende Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert.
§ 13 Hilfeleistung für VerletzteQuelle: siehe Link
Wird unmittelbarer Zwang angewandt, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, beizustehen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§ 15 Schußwaffengebrauch gegen PersonenQuelle: siehe Link
(1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, wenn dies den Umständen nach erforderlich ist und geschieht,
1.
um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat gegen die Bundeswehr zu verhindern, die sich darstellt als
a)
Verbrechen,
b)
Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Explosivmitteln begangen werden soll oder ausgeführt wird,
c)
tätlicher Angriff gegen Leib oder Leben von Angehörigen der Bundeswehr, zivilen Wachpersonen oder Angehörigen der verbündeten Streitkräfte während der rechtmäßigen Ausübung ihres Dienstes oder ihres Aufenthalts in militärischen Bereichen oder Sicherheitsbereichen (§ 2),
d)
vorsätzliche unbefugte Zerstörung, Beschädigung, Veränderung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines Wehrmittels oder einer Anlage, einer Einrichtung oder eines Schiffes der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte, wenn dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Entsendestaats einer verbündeten Streitkraft oder die Schlagkraft der deutschen oder der verbündeten Truppe oder Menschenleben gefährdet werden;
2.
um eine Person anzuhalten, die sich der Personenüberprüfung nach diesem Gesetz trotz wiederholter Weisung, zu halten oder diese Überprüfung zu dulden, durch Flucht zu entziehen sucht;
3.
um eine Person anzuhalten, die sich der vorläufigen Festnahme durch Flucht zu entziehen sucht, wenn sie bei einer Straftat im Sinne der Nummer 1 auf frischer Tat getroffen oder verfolgt wird;
4.
um eine Person an der Flucht zu hindern oder sofort wiederzuergreifen, die sich zur Personenüberprüfung nach § 5 oder wegen dringenden Verdachts einer Straftat im Sinne der Nummer 1 im Gewahrsam der Bundeswehr befindet oder befand.
(2) Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Straftaten gegen die Bundeswehr unter Gewaltanwendung begangen werden oder solche Straftaten unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
§ 16 Besondere Vorschriften für den SchußwaffengebrauchQuelle: siehe Link
(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewandt sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
(2) Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schußwaffengebrauch für den Handelnden erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 15 Abs. 2) nicht vermeiden läßt.
(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden.
§ 17 Androhung des SchußwaffengebrauchsQuelle:
(1) Der Gebrauch von Schußwaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.
(2) Schußwaffen dürfen ohne Androhung nur in den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c und nur dann gebraucht werden, wenn der sofortige Gebrauch ohne Androhung das einzige Mittel ist, um eine Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen oder die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für Anlagen, Einrichtungen, Schiffe oder Wehrmittel der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte von bedeutendem Wert oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
So ähnlich findest du das auch in den Bundes- und Länderverordnungen der Polizeien etc.
https://www.gesetze-im-internet.de/uzwg/BJNR001650961.html
§ 12 Besondere Vorschriften für den SchußwaffengebrauchQuelle: siehe Link
(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) Der Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schußwaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Abs. 2) nicht vermeiden läßt.
(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden.
gagitsch schrieb:Auhc hier wäre die Frage, ob es neben dem finalen Rettungsschuss eine andere zulässige Art gibt, egal ob gezielt oder ungezieltEs gibt nur dne finalen Rettungsschuss als Anweisung im Einsatz und den normalen Schusswaffengebrauch, siehe die Links oben, § 16 und § 12.
gagitsch schrieb:Da du die Dienstvorschriften erwähnt hast, wo steht das dort?Siehe oben die Links. :)
gagitsch schrieb:Und nein, ein Rettungschuss muss nicht angewiesen werden, es ist das letzte unmittelbare Mittel zur Verteidigung.Der finale Rettungsschuss dient der Gefahrenabwehr sowie der Nothilfe und des Notstandes. Im Normalfall ist der feuernde Beamte nicht einmal in Reichweite eines Angreifers, da hier meist mit Präzisionswaffen hantiert wird.
Wikipedia: Finaler Rettungsschuss