rhapsody3004 schrieb:Klar.
Nach abgesessener Freiheitsstrafe würde es für ihn dann in eine spezielle Unterbringung gehen. Kann entweder im selben Gefängnis oder woanders sein.
Dort sollen lediglich nur mehr Freiheiten als im normalen Strafvollzug möglich sein - aber weg von der Straße wäre er auch weiterhin.
Nicht ganz, das wäre dann definitiv Sicherungsverwahrung, also weiterer Entzug der Freiheit. Wenn er aus der Haft entlassen wird, muss die Voraussetzung "nicht mehr gefährlich" erfüllt sein, wobei man da sicher nicht von der absoluten Ungefährlichkeit ausgehen wird. Freiheitsentzug ist dann nicht mehr drin, auch wenn er zur anschließenden Sicherungsverwahrung verurteilt worden wäre. Denn auch für die Sicherungsverwahrung gilt die gleiche Voraussetzung. In anderen Fällen gab es daher früher Beschlüsse des BGH, welche die Verurteilung zu Sicherungsverwahrung aufgehoben hatte, weil diejenigen schon zu lebenslänglich mit der besonderen Schwere verurteilt wurden und nach der damaligen Ansicht die Sicherungsverwahrung in diesen Fällen nicht ein mehr Sicherheit bringt. Der BGH sieht es aber nun anders, weil dann die Nachbetreuung intensiver sein soll (das war wohl schon vorher umstritten).
Diese besonderen Maßnahmen, welche der BGH meint, sind jedoch nicht erneuter Freiheitsentzug. Welche genau, das weiß man nicht, aber wahrscheinlich läuft das zu massiven Kontrollen, Therapien, vielleicht auch speziellen Wohneinrichtungen hinaus. Von der Straße darf man ihn auch nicht mit Sicherungsverwahrung verbannen, wenn er nicht mehr gefährlich sein sollte.
Ich persönlich glaube jedoch, dass diese Überlegungen nur rein hypothetisch sind. Bei der Vorgeschichte sehe ich da kaum ein Weg ihn als nicht mehr gefährlich anzusehen. Aber da man nie in die Zukunft schauen kann, ist die zusätzliche Sicherungsverwahrung sicher nicht verkehrt.
rhapsody3004 schrieb:Ab wann genau kann ein Verurteilter und bei dem zusätzlich die Besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde eigentlich Bewährungsantrag stellen oder prüfen lassen? Ab 20 oder 25 Jahren abgesessener Freiheitsstrafe frühstens? Weiß das wer genau?
Nach 15 Jahren legt ein Gericht fest, wann der Verurteilte frühestens einen entsprechenden Antrag stellen kann. Das hängt dann natürlich von vielen Faktoren ab. Im Fall von Böhringer war das ja dann schon nach 17 Jahren möglich und dem Antrag wurde stattgegeben. Aber bei dem Fall war die Sozialprognose gut und die Wiederholungsgefahr gering, da die Tat aus einer sehr speziellen Situation erfolgte. Hier ist es aber ganz anders, hier sehe ich die Faktoren als überwiegend negativ an, die Gefahr eines Mordes wegen Verdeckung einer sexuellen Straftat wird kaum zu negieren sein. Ob derjenige dann überhaupt später entsprechende Anträge stellt, steht in den Sternen. Denn eine wirkliche Perspektive wird er in der Freiheit wohl kaum mehr haben