sallomaeander
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Mord an Horst S. von 1992
14.10.2021 um 11:351cast schrieb:Und nur Mord wäre doch nicht verjährt nach so langer Zeit und daran glaube ich hier nicht.Ob eines der Mordmerkmale in diesem Fall zutrifft, muss natürlich gegebenenfalls in einem Strafprozess geklärt werden.
Der Termin der erneuten Öffentlichkeitsfahndung dürfte nicht ganz zufällig gewählt sein. Dreißig Jahre sind eben gerade noch nicht verstrichen, was für den Haupttäter bedeutet, dass er auch noch wegen eines anderen Tötungsdeliktes belangt werden könnte. Die Tatvorwürfe gegen eventuelle Mittäter bzw. Mitwisser dürften dagegen alle verjährt sein, so dass ein Hinweisgeber aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr mit Strafverfolgung rechnen muss, falls er sich damals strafbar gemacht haben sollte.
Die Verjährung würde bei einem konkreten Tatverdächtigen unterbrochen, falls die EB in nächster Zeit bestimmte Maßnahmen gegen ihn ergreifen. Es wäre also jetzt extrem wichtig, einen Namen zu wissen. Dann würde der Täter auch mit Bestrafung rechnen müssen, falls die Tat nicht durch bestimmte Merkmale (s.o.) zum Mord "qualifiziert" wäre, wie es Juristen ausdrücken.
Einfacher gesagt, könnte man den Täter noch wegen Totschlags zur Verantwortung ziehen, wenn man jetzt gegen ihn ermitteln könnte.