Sind für Euch diese Aspekte des Strafrechts nachvollziehbar?
27.08.2018 um 13:49
auch mir sind manche Aspekte des Strafrechts unverständlich, ich will mal zwei Punkte zur Diskussion stellen:
1) der Zweck von Haftstrafen und ihre Anwendung
meiner Ansicht nach sollten Haftstrafen als Strafzweck allein auf den Schutz der Gesellschaft vor Straftätern konzentriert angewendet werden, also weniger als Strafe für den Täter, sondern als Schutz möglicher künftiger Opfer begriffen werden!
Daher meine ich, dass die Höhe einer Haftstrafe auch weniger von der Schwere der Tat als vielmehr von der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung, von der Gefahr, dass der Täter erneut Straftaten begehen könnte, abhängen sollte.
Daher würde ich es durchaus für sinnvoll und richtig halten, beispielsweise Personen, die immer wieder vor Gericht landen, auch wenn es nur um kleinere Straftaten geht, zB. Taschendiebe, die immer wieder erwischt und verurteilt werden, ab einer gewissen Zahl von Taten auch langfristig in Haft zu nehmen (vergleiche zB Three Strikes Rule in den USA).
Und ich würde es befürworten, auch und gerade eine Person, der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit fehlt, keine Straftaten auszuüben, in unserem Strafrecht also als "schuldunfähig" beurteilt wird, langfristig, notfalls lebenslang in Haft zu nehmen, nicht als Strafe, sondern zum Schutz der Gesellschaft, auch dann, wenn es sich prinzipiell um kleinere Straftaten handelt, die normalerweise nicht eine Haftstrafe begründen würden!
2) die Anwendung und die Ausgestaltung von Jugendstrafrecht bei jungen Erwachsenen
- meiner Ansicht nach sollte Jugendstrafrecht nur auf begründeten Antrag der Verteidigung Anwendung finden. Das bedeutet, dass die Verteidigung in der alleinigen Bringschuld sein muss nachzuweisen, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht angezeigt ist. Dies beginnt mit dem Altersnachweis. Wenn die Verteidigung keinen zweifelsfreien Beweis liefern kann, dass der Angeklagte unter 21 Jahre alt ist, sollte grundsätzlich kein Jugendstrafrecht in Anwendung kommen. Und es geht weiter mit dem Nachweis, dass der Reifezustand des Angeklagten eine Anwendung des Jugendstrafrechts gebietet. Dass die Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden (also volljährigen unter 21 Jahren) zB. im Bereich Gewaltkriminalität den Normalfall darstellt (90% aller Verurteilungen in dieser Gruppe) statt die Ausnahme für besonders retardierte Fälle, halte ich für grundfalsch. Jugendstrafrecht für Heranwachsende sollte grundsätzlich eine Ausnahme für besonders auffällige Fälle und nicht die Regel darstellen.
Weiter ist der Grundgedanke des Jugenstrafrechts ja, dass von einer gegenüber erwachsenen Tätern höheren Formbarkeit ausgegangen wird, daher Erziehung, Sozialisation und Resozialisierung stärker im Vordergrund stehen. Das halte ich auch für richtig. Damit jedoch, dass die Strafen im Jugendstrafrecht niedriger sind, wird quasi im Vorwege ein Erfolg dieser Massnahmen "eingepreist". Das halte ich für verkehrt. Meiner Ansicht nach sollten im Jugendstrafrecht die gleichen Strafen wie im Erwachsenenstrafrecht gelten, nur in der Ausgestaltung sollte dann stärker auf Erziehung, Sozialisation und Resozialisierung gesetzt werden und BEI ERFOLG, aber eben einzig dann, sollte dann eine frühzeitigere Prüfung und ein Erlass der Reststrafe erfolgen. Aber nicht von vornherein einen Erfolg erwarten und einpreisen.
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