Das Paritätsgesetz in der Politik - verfassungswidrig oder nicht?
10.02.2019 um 12:11Das sogenannte Paritätsgesetz ist aktuell ein heißes Thema in der Politik. Das Gesetz wurde in Brandenburg bereits umgesetzt und soll 2020 in Kraft treten. Nach Brandenburg soll es voraussichtlich auch deutschlandweit folgen. Aber was bedeutet das Gesetz?
Das Gesetz, das im Jahr 2020 (also erst nach der nächsten Parlamentswahl in Brandenburg) in Kraft treten soll, sieht im Wesentlichen paritätische Landeslisten vor. Die Entscheidung darüber, ob ein Mann oder eine Frau den ersten Listenplatz belegt, wird dabei den Parteien selbst überlassen. Die Kernregelung befindet sich in dem neugefassten Abs. 3 von § 25 des brandenburgischen Landeswahlgesetzes. Dieser wird neu gefasst und lautet nunmehr:
„Frauen und Männer sollen gleichermaßen bei der Aufstellung der Landesliste berücksichtigt werden. Hierzu bestimmt die Landesversammlung
1. die Liste der Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die für Frauen reservierten Listenplätze der Landesliste,
2. die Liste der Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die für Männer reservierten Listenplätze
der Landesliste und
3. aus welcher der beiden Listen der erste Listenplatz der Landesliste besetzt wird.
Die geschlechterparitätische Landesliste wird abwechselnd unter Berücksichtigung der Entscheidung für den ersten Listenplatz und der von der Landesversammlung bestimmten Reihenfolge aus den beiden Listen (Satz 3 Nummer 1 und 2) gebildet.“
Listen, die nicht geschlechterparitätisch besetzt sind oder keine alternierende Reihenfolge aufweisen, sind vom Landeswahlausschuss im Grundsatz zurückzuweisen
Der "Verfassungsblog" kommt zum dem Entschluss, dass dieses Gesetz eindeutig verfassungswidrig ist.
Schließlich öffnet ein solches Gesetz das Tor zu einer schleichenden vollständigen Abschaffung des Demokratieprinzips. Auch aufgrund dieses zwingenden revolutionären Charakters stellt das Gesetz einen Verstoß gegen die von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätze der Demokratie dar. Der revolutionäre Kern des Gesetzes liegt in der dahinterstehenden Idee (wie es auch in dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Grünen zum Ausdruck kommt), dass das Parlament ein angemessenes Spiegelbild der Bevölkerungsgruppen darstellen solle. Dieser Ansatz verstößt gegen die Grundsätze des Demokratieprinzips des Grundgesetzes. Denn wenn man diesen Ansatz ernst nimmt, sind weitere Kategorien von Bevölkerungsgruppen als Männer und Frauen möglich. Die Bevölkerung könnte in weitere Gruppen aufgeteilt werden. Mögliche Aufteilungen wären z.B.: Religionszugehörigkeit, Verdienst, Alter, sexuelle Orientierung, Rasse, Herkunft etc. Eine Grenzziehung bei Anwendung des Spiegelbildgedankens scheint dabei schwierig.
Weiterhin gilt, dass wenn man die Idee der spiegelbildlichen Repräsentanz bis zum Ende denkt, das Ergebnis die vollständige Abschaffung der Demokratie ist. Denn dann muss man den Bundestag als Organ denken, in dem sich die gesellschaftliche Zusammensetzung des Volkes spiegeln muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind freie Wahlen nicht tauglich, da dann die Gefahr besteht, dass im Ergebnis keine Spiegelung besteht. In letzter Konsequenz dieses Gedankens, müsste daher die Zusammensetzung des Bundestags von Computerprogrammen bestimmt werden, die festlegen, welche Bürger Abgeordnete werden müssen, um dem Spiegelbild der Gesellschaft gerecht zu werden. Daher ist der Idee der spiegelbildlichen Repräsentation bereits in ihren Anfängen eine klare Absage zu erteilen.Damit gilt, dass Parité-Gesetze mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar sind.
Quellen:
https://verfassungsblog.de/parite-gesetz-in-brandenburg-kein-sieg-fuer-die-demokratie/
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/vorbild-auch-fuer-den-bund-brandenburg-beschliesst-das-erste-parite-gesetz-16017976.html
Das Gesetz, das im Jahr 2020 (also erst nach der nächsten Parlamentswahl in Brandenburg) in Kraft treten soll, sieht im Wesentlichen paritätische Landeslisten vor. Die Entscheidung darüber, ob ein Mann oder eine Frau den ersten Listenplatz belegt, wird dabei den Parteien selbst überlassen. Die Kernregelung befindet sich in dem neugefassten Abs. 3 von § 25 des brandenburgischen Landeswahlgesetzes. Dieser wird neu gefasst und lautet nunmehr:
„Frauen und Männer sollen gleichermaßen bei der Aufstellung der Landesliste berücksichtigt werden. Hierzu bestimmt die Landesversammlung
1. die Liste der Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die für Frauen reservierten Listenplätze der Landesliste,
2. die Liste der Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die für Männer reservierten Listenplätze
der Landesliste und
3. aus welcher der beiden Listen der erste Listenplatz der Landesliste besetzt wird.
Die geschlechterparitätische Landesliste wird abwechselnd unter Berücksichtigung der Entscheidung für den ersten Listenplatz und der von der Landesversammlung bestimmten Reihenfolge aus den beiden Listen (Satz 3 Nummer 1 und 2) gebildet.“
Listen, die nicht geschlechterparitätisch besetzt sind oder keine alternierende Reihenfolge aufweisen, sind vom Landeswahlausschuss im Grundsatz zurückzuweisen
Der "Verfassungsblog" kommt zum dem Entschluss, dass dieses Gesetz eindeutig verfassungswidrig ist.
Schließlich öffnet ein solches Gesetz das Tor zu einer schleichenden vollständigen Abschaffung des Demokratieprinzips. Auch aufgrund dieses zwingenden revolutionären Charakters stellt das Gesetz einen Verstoß gegen die von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätze der Demokratie dar. Der revolutionäre Kern des Gesetzes liegt in der dahinterstehenden Idee (wie es auch in dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Grünen zum Ausdruck kommt), dass das Parlament ein angemessenes Spiegelbild der Bevölkerungsgruppen darstellen solle. Dieser Ansatz verstößt gegen die Grundsätze des Demokratieprinzips des Grundgesetzes. Denn wenn man diesen Ansatz ernst nimmt, sind weitere Kategorien von Bevölkerungsgruppen als Männer und Frauen möglich. Die Bevölkerung könnte in weitere Gruppen aufgeteilt werden. Mögliche Aufteilungen wären z.B.: Religionszugehörigkeit, Verdienst, Alter, sexuelle Orientierung, Rasse, Herkunft etc. Eine Grenzziehung bei Anwendung des Spiegelbildgedankens scheint dabei schwierig.
Weiterhin gilt, dass wenn man die Idee der spiegelbildlichen Repräsentanz bis zum Ende denkt, das Ergebnis die vollständige Abschaffung der Demokratie ist. Denn dann muss man den Bundestag als Organ denken, in dem sich die gesellschaftliche Zusammensetzung des Volkes spiegeln muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind freie Wahlen nicht tauglich, da dann die Gefahr besteht, dass im Ergebnis keine Spiegelung besteht. In letzter Konsequenz dieses Gedankens, müsste daher die Zusammensetzung des Bundestags von Computerprogrammen bestimmt werden, die festlegen, welche Bürger Abgeordnete werden müssen, um dem Spiegelbild der Gesellschaft gerecht zu werden. Daher ist der Idee der spiegelbildlichen Repräsentation bereits in ihren Anfängen eine klare Absage zu erteilen.Damit gilt, dass Parité-Gesetze mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar sind.
Quellen:
https://verfassungsblog.de/parite-gesetz-in-brandenburg-kein-sieg-fuer-die-demokratie/
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/vorbild-auch-fuer-den-bund-brandenburg-beschliesst-das-erste-parite-gesetz-16017976.html