Doppelmord in Bergisch Gladbach - Mutter und Tochter tot
16.06.2016 um 10:51Für alle die (insbesondere auf besonderen Wunsch der Moderation) die nicht wissen wie man ein Urteil des BGH (2 StR 157/16) aufruft hier aus der Revision des Urteils des Landgerichts Köln:
Zitatbeginn:
"... Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2016 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Köln vom 25. August 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an
eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Totschlags zu
einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere
der Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen
und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge
der Verletzung des § 275 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO Erfolg; das Vorliegen des
unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils.
Mit Recht beanstandet die Revision, dass das am 25. August 2015 nach
30 Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil erst am 23. November 2015
und damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 10. November 2015 - mit
Gründen zu den Akten gebracht worden ist.
Dass Hinderungsgründe im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorgelegen
hätten oder dass das Urteil rechtzeitig auf den Weg zur Geschäftsstelle
gebracht worden wäre, ist nicht ersichtlich.
Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist
begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO), so dass es nicht
darauf ankommt, ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann. ... "
Zitatende
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=75016&pos=0&anz=62
Eine Revision eines Mordurteils auf Grund einer versäumten Frist ist sehr selten.
Ist es überhaupt denkbar das die andere Strafkammer ein anderes Urteil fällen kann?
Zitatbeginn:
"... Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2016 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Köln vom 25. August 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an
eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Totschlags zu
einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere
der Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen
und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge
der Verletzung des § 275 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO Erfolg; das Vorliegen des
unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils.
Mit Recht beanstandet die Revision, dass das am 25. August 2015 nach
30 Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil erst am 23. November 2015
und damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 10. November 2015 - mit
Gründen zu den Akten gebracht worden ist.
Dass Hinderungsgründe im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorgelegen
hätten oder dass das Urteil rechtzeitig auf den Weg zur Geschäftsstelle
gebracht worden wäre, ist nicht ersichtlich.
Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist
begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO), so dass es nicht
darauf ankommt, ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann. ... "
Zitatende
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=75016&pos=0&anz=62
Eine Revision eines Mordurteils auf Grund einer versäumten Frist ist sehr selten.
Ist es überhaupt denkbar das die andere Strafkammer ein anderes Urteil fällen kann?