DOPPELMORDPROZESS GEGEN BERGISCH GLADBACHER
Anwälte sehen keinen Grund für HaftDie Verteidiger des wegen Doppelmordes an zwei Frauen angeklagten 52-jährigen Bergisch Gladbacher vermissen schlüssige Beweise. Deswegen haben sie beantragt, den Haftbefehl gegen ihren Mandanten aufzuheben. Bergisch Gladbach/Köln. Im Doppelmordprozess gegen einen 52-jährigen Gladbacher vor Kölner dem Landgericht haben die Verteidiger beantragt, den Haftbefehl gegen ihren Mandanten aufzuheben. „Durch das Fehlen eines objektiven Beweismittels sowie das Fehlen auch nur einer einzigen belastenden DNA- oder Blutspur unseres Mandanten am engeren Tatort besteht keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass unser Mandant die Tat begangen hat“, sagte Strafverteidiger Ingmar Rosentreter. Der Haftbefehl sei deshalb mangels dringenden Tatverdachts aufzuheben.
Laut Rosentreter basiert der dringende Tatverdacht gegen Klaus G. (Name geändert) unter anderem auf Schulden, die er bei den Frauen hatte, und auf Äußerungen des 52-Jährigen in einer Vernehmung. Nur der Täter, so die Argumentation, habe wie Klaus G. wissen können, dass eines der Opfer blutende Verletzungen an Hals und Kopf gehabt habe. Jemand anders hätte dies nicht sehen können, da Hals und Kopf des Leichnams vollständig bedeckt gewesen seien. Die Angabe von Klaus G., er habe den Leichnam in Abwesenheit eines Zeugen gesehen, sei aufgrund der Aussage des Zeugen widerlegt. Der Zeuge war der Sohn der jüngeren Ermordeten.
„Ein Polizeihauptkommissar hat im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, er habe bereits aus weiterer Entfernung erkennen können, dass ein Beil im Bereich des Halses oder Kopfes des Opfers gesteckt hat“, argumentierte Rosentreter.
Verletzung gut zu erkennenAuch ein anderer Kommissar habe in seiner Vernehmung erklärt, dass er aus mehr als drei Metern Entfernung den Stiel in Höhe des Kopfes erkannte. Zwei weitere Polizisten hätten ebenfalls bestätigt, dass der Holzstiel aus weiterer Entfernung erkennbar gewesen sei. Daraus folgerte der Verteidiger: „Keiner der Zeugen bestätigte die der Theorie des Täterwissens zugrunde legende These, es sei aus einer Entfernung von 2,5 Metern nicht zu erkennen gewesen, dass Verletzungen im Kopf- oder Halsbereich vorgelegen haben.“ Auch die These der Staatsanwaltschaft, bei den Arbeiten an einem Fliegengitter im Dachgeschoss habe der Angeklagte das ältere Opfer getötet, sei nicht haltbar. Der Verteidiger: „Der Sohn des jüngeren Opfers hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass Gitter sei schon vor zwei Jahren repariert worden.“
Weitere Beweismittel hätten sich ebenfalls als unergiebig erwiesen. Da im Dachgeschoss keinerlei DNA-Spuren, Mikrofaserspuren oder Fingerabdrücke von Klaus G. gefunden worden waren, komme dieser als Täter nicht in Frage. Das Gericht wird wohl am Mittwoch über den Antrag der Verteidigung entscheiden. Folgen sie den Anwälten, so ist der Angeklagte, zumindest bis zur Urteilsverkündung, auf freiem Fuß.
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