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Deine 12 persönlichen Rechte

74 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mensch, Rechte ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Deine 12 persönlichen Rechte

03.10.2010 um 15:10
@DonFungi

Du schreibst:
"Ich sage nicht das die 12 Rechte verwerflicher Natur sind, sondern das man nicht gleich alles als "ich bin so und kann nicht anders" interpretiert werden sollte."

Das sagt ja auch keiner.

"Das recht darauf fehler zu begehen oder sonstiges beruft sich ja auf das eigene Verhalten. ich will damit nur zum Ausdruck bringen das man halt das nötige dazu beiträgt damit das unvermeindliche nicht zum Dauerzustand wird."

Ich gehe mal bis auf einige wenigen Ausnahmen, denen ohnehin alles mehr oder weniger egal ist, davon aus, dass jeder in der Regel schon auch danach bestrebt ist, die eigenen Fehler nicht auch noch bewusst zu provozieren und grundsätzlich am eigenen Fehlverhalten auch ein Eigeninteresse besteht, diese zu korrigieren.


"Das Recht selbst Fehler begehen zu dürfen sollte minimiert werden und nicht als normaler Zustand angesehen werden. Fehler können geschehen, sollten aber nicht zur Normalität werden, dass bedingt das jeder sich selbst erkennt und an sich arbeitet."

Fehler sind keine absichtlichen Verstöße gegen das Richtige, sonst wären es keine Fehler. Und Fehler machen IST der Normalzustand des Menschen. Das gehört zum Menschen dazu.

Oder könntest du deinem eigenen hier postulierten Anspruch selbst überhaupt gerecht werden?


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Deine 12 persönlichen Rechte

03.10.2010 um 15:30
Es ist kein postulierter Anspruch @Fabiano
Sondern ein Versuch zu beschreiben wie ich das sehe und das es an uns liegt diesen 12 Rechten gerecht zu werden ohne damit das Ego unnötig zu füttern. Was mit den Andern ist solltet ihr selbst lösen untereinander. Bin keines Wegs fehlerfrei, deshalb versuche ich aber meine Schwächen nicht als persönliches Recht zu sehen sonder was sie sind ..."Schwächen halt".
Würde gerne Schwächen und normale Verhaltensnormen die man Gegenseitigkeit erwarten darf voneinander trennen.

Die 12 persönlichen Rechte stellen sich mir einerseits als Entschuldigung für menschliches Verhalten und auf die andere Seite als Grundbedürfnisse für Recht und den Umgang mit- und untereinander.


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03.10.2010 um 15:57
Zu 1. Finde ich richtig so. Für seine Gefühle oder Gedanken muss man sich eh nicht rechtfertigen. Beim Verhalten sieht es wieder etwas anders aus. Das sollte dann schon so sein, dass es andere nicht verletzt bzw. schadet, weder körperlich noch seelisch. Denn wenn doch, wäre eine ernstgemeinte Entschuldigung doch mal angebracht.

Zu 2. Sehe ich auch so. Auch hier wieder nur, wenn andere nicht darunter zu schaden kommen werden.

Zu 3. Fehler machen wir eh alle. Ist also nicht zu verhindern, selbst wenn man das Recht nicht hätte. An Fehlern die man macht, kann man wachsen, wenn man daraus lernt.

Zu 4. Niemand muss immer allen Bitten nachgehen. Nein darf jeder sagen ohne ein schlechtes Gewissen zu bekommen. Außnahmen gibt es natürlich, wenn mir zum Beispiel grade einer auf den Fuß getreten ist, und ich diese Person freundlich bitte doch mal runter zu gehen.

Zu 5. Finde ich auch, die Meinungen kann man änderen wann immer man möchte. Passiert mir ja auch dass ich durchs gründliche nachdenken viele Sachen in einem anderen Licht sehe.

Zu 6. Auf jeden Fall ja. Unlogisch darf man sein. Menschen die immer nur mit der Logik daher kommen regen mich eh auf.

Zu. 7. Was andere mir als Fehler vorwerfen muss ja noch lange kein Fehler sein. Nur weil jemand das so sieht. Die Person könnte mir aber sachlich erklären was ich falsch mache, danach kann ich dann darüber nachdenken und immer noch überlegen wie ich es für mich bewerte und ob ich daran was änderen werde.

Zu. 8. Ob man für die Lösung der Probleme anderer Menschen mitverantwortlich ist. Denke für Eltern gilt es schon in Bezug auf ihre Kinder. Zumindestens sol lange diese noch nicht erwachsen sind. Aber ob man hier muss oder nicht muss spielt keine Rolle. Als mitfühlender Mensch möchte man auch gerne mal freiwillig anderen bei ihren Problemen helfen oder wenigstens einen Rat geben.

Zu 9. Alle Fragen muss man nicht beantworten.

Zu. 10. Niemand versteht alles. Ist also eh nicht zu vermeiden.


Zu. 11. Ähnlich wie bei 10. niemand kann alles wissen. Ist also auch hier nicht zu vermeiden

Zu 12. Denke auch, dass man nein sagen darf, ohne es bründen zu müssen.


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03.10.2010 um 16:08
@DonFungi
Wenn man Rechte formuliert, setzt man diese auch automatisch als Erstrebenswert an, sonst müsste man sie ja nicht extra aufschreiben und verbreiten.
Wenn ich mir vorstelle, dass es plötzlich erstrebenswert sein soll nichts zu Wissen und nichts zu Verstehen oder sich für nichts mehr Rechtfertigen zu müssen, erzieht man die Menschen zu asozialen Idioten.
Natürlich ist es richtig, dass man nicht jedem Druck von Aussen nachgeben sollte aber anders herum kann man sich auch nicht nur um seine eigenen Bedürfnisse kümmern, es gibt ja nicht nur das eine Extrem und das Andere.

Die Regeln, so wie sie jetzt da stehen, sind mehr eine Art Ausrede. Sie geben den Menschen eine Rechtfertigung um nicht mehr nachzudenken, weder über sich selbst, noch um seine Umwelt.

Du könntest eine Serienmörder fragen und, wenn er denn überhaupt antworten würde, würde er dir sagen "Ich muss nicht immer logisch handeln".
Der Schüler würde dir sagen "Ich muss nicht alles wissen oder verstehen." und hätte damit nur eine Rechtfertigung für sein Desinteresse und seine Faulheit.
Der Fußgänger vor dem gerade eine alte Dame auf der Strasse zusammen gebrochen ist könnte dir sagen "Ich entscheide selbst ob ich bei der Lösung der Probleme anderer beteiligt bin." und sie dort verrecken lassen.

Alles nichts als Ausreden, für unsere Faulheit, unser Desinteresse und unsere Selbstsucht. Und zwar die schlimmste Art einer Ausrede, die mit der man sein Gewissen betrügt.


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03.10.2010 um 17:31
@hayami

Selbst wenn innerhalb der Logik Fehler auftreten muss der Weg an und für sich nicht falsch sein. Ändern sich ein paar Parameter kann durchaus was brauchbares entstehen.
Dein Beispiel vom Mörder zeigt auf das persönliche Rechte einem tragbaren Verhältnis gegenüber stehen. Ein Mass an gesundem Menschenverstand das Nein wie auch Ja sagen kann ohne jemandem zu schaden.


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Deine 12 persönlichen Rechte

03.10.2010 um 18:31
@DonFungi
Zitat von DonFungiDonFungi schrieb:Dein Beispiel vom Mörder zeigt auf das persönliche Rechte einem tragbaren Verhältnis gegenüber stehen.
Dieses "tragbare Verhältnis" würde ich jetzt mal als Verantwortung gegenüber der Menschlichkeit bezeichnen. Es gibt ja auch einen Grund warum unterlassene Hilfeleistung eine Straftat ist und man selbst für fahrlässige Tötung verurteilt wird.

Bei den 12 Rechten fehlt einfach der begrenzende Faktor der verhindert, dass man in puren Egoismus abdriftet. Sie stellen ja in ihrer undifferenzierten Formulierung fast schon eine Aufförderung dazu dar und Einige haben sich hier sicher schon davon anstecken lassen. Vielleicht bräuchte man zu den 12 Rechten als Ausgleich auch 12 Pflichten, wenn wir es mal symetrisch halten wollen. Aber dann würde das Ganze sicher nicht mehr so gut ankommen.

Ich jedenfalls denke der wahre Grund warum die "Rechte" erfunden wurden ist, um sich vor der Verantwortung zu drücken. Die Verantwortung das Richtige zutun, selbst wenn es nicht immer möglich ist, es ist unsere Pflicht es zu versuchen. Auch wenn wir manchmal Standhaft sein und das Aufgeben müssen was wir uns am meisten Wünschen.
(Zitat: Spider-Man 2, lol)



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03.10.2010 um 18:56
Zitat von hayamihayami schrieb:Vielleicht bräuchte man zu den 12 Rechten als Ausgleich auch 12 Pflichten, wenn wir es mal symetrisch halten wollen.
Da gibt es nichts entgegen zu setzen.

Der Titel beschreibt seine 12 Rechte die als persönlich angesehen werden, dem muss man nicht zwingend zustimmen. Wie jede Reform kann ein Grundgedanke verändert oder erweitert werden, was z. B. mit änderbaren Parametern beschrieben wurde.

Der Schreiber dieser 12 angenommenen Rechte die Teils der Achtung entsprechen, geht richtig in der Annahme des Respektes und der Akzeptanz, was ja einem würdigen Zusammenleben entspricht.
Damit dieses Ziel erreicht werden kann bedingt es einer kollektiven Verantwortung und das Ziehen am gleichen Strick.

Jeder ist für das Seelenheil seines Nächsten mitverantwortlich. Bedeutet, dass jeder sein Leben und Handeln so gestaltet das niemand dadurch zu Schaden kommt.


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Deine 12 persönlichen Rechte

03.10.2010 um 19:01
Ich finde es irgendwie interessant, dass einige in diesen Rechten ausschließlich etwas Negatives sehen welches lediglich ihren Egoismus nährt und es sogar als Aufforderung betrachten, sich uneingeschränkt und unter allen Umständen so verhalten zu müssen.

Auch der Mörder, selbst wenn er keine Aussage tätigen will, warum er jemanden getötet hat, wenn er denn überführt worden ist, hat so oder so die Konsequenzen für sein Handeln zu tragen. Das Recht auch Schweigen zu dürfen, entbindet weder von der Verantwortung, noch vor den Konsequenzen des eigenen Handelns. Es ist sogar rechtlich so, dass jemand, der auf der Anklagebank sitzt, sich durch seine Aussagen nicht selbst belasten muss. Er darf zwar Stellung beziehen, muss aber nichts sagen, was ihn selbst belastet. Schließlich ist er durch die Anklage ja ohnehin schon zur Genüge Vorbelastet.

Rechte sind Gewährungen, die man wenn man es für Angebracht hält, ausüben darf, weder Aufforderungen in jeder Situation unbedingt so handeln zu müssen, noch Vorschriften, niemals anders handeln zu dürfen.

Natürlich hat alles zwei Seiten, wie immer. Wenn sich jemand nur und ausschließlich in jeder Situation genau "so" verhalten würde und dies dann damit begründet (was er ja gar nicht braucht): Weil ich ja diese Rechte habe, nehme ich sie auch permanent und voll ausschöpfend für mich jeden Augenblick in Anspruch, der würde dann in der Tat nicht mehr als besonders "Gesellschaftsfähig" gelten.

Wer es ohnehin unbedingt darauf anlegt, immer nur zu machen was er will, nichts und niemandem jemals darüber eine Auskunft zu geben warum er so ist wie er ist. Sein Leben stattdessen lieber in Schweigeexerzitien verbringt und weil er das Recht hat nicht alles wissen zu müssen, sich sagt: Ich will auch gar nichts wissen, ich will sogar meinen eigenen Namen vergessen. Und sich niemals anstrengen will um Fehler in seinem Leben zu korrigieren sondern aus welchen Gründen auch immer, diese Fehler ein ganzes Leben lang beibehalten will. So jemand wird auch sehr schnell merken, dass er in der Gesellschaft keinerlei Akzeptanz finden wird. - Abgesehen davon kenne ich keinen, der sich tatsächlich immer so verhält.

Diese 12 persönlichen Rechte sind für eben solche Personen wie oben angedeutet, auch an sich nicht angedacht, obschon man es ihnen ja nicht verbieten kann, denn alle müssen ja die gleichen Rechte haben. Sie müssten auch nicht unbedingt extra erwähnt werden, denn eigentlich sind das Selbstverständlichkeiten - Aber was ist heute schon noch Selbstverständlich? Sie sind für solche Personen, die es oft deshalb besonders schwer im Leben haben, weil sie sich zu schnell durch andere unter Druck gesetzt fühlen, dadurch zu stark unter Zugzwang sehen, sich oft nicht dagegen wehren können und schwer Nein sagen können, dadurch sich auch schnell überfodert fühlen oder leicht verausgaben eben für die anderen. Die in der Regel ohnehin so nicht handeln, weil sie sich und ihr Leben eher vernachlässigen um der anderen wegen und dabei oft selbst zu kurz kommen. Denen darf man auch mal freundlich einen Hinweis geben: Mensch, du darfst auch mal Nein sagen. Du musst nicht auf alle Fragen antworten. Du musst nicht alles können oder wissen. Du brauchst dich nicht immer für jeden Fehler entschuldigen oder zu rechtfertigen. Wenn es dir zu viel wird, darfst du auch mal Stopp sagen.
Du musst dich nicht immer für andere verausgaben, denk auch mal an Dich selbst.

Wer natürlich ohnehin immer nur an sich selbst denkt und sowieso schon sehr Egomanisch lebt, dem muss man diese 12 persönlichen Rechte natürlich nicht auch noch unter die Nase halten, damit er sie noch mehr ausschöpft um sich damit aus der Vernatwortung zu stehlen und sich ein schönes Ruhekissen aus diesen Rechten zu stricken. Für jene sind diese Rechte an sich nicht geschrieben worden, aber müssen natürlich dann auch gelten. Nur, wer wirklich ausschließlich so lebt, der bestraft sich eigentlich selbst, weil er in der Gesellschaft dann keinerlei Akzeptanz mehr finden wird. Auch das sind die sich daraus ergebenden Konsequenzen, die man dann tragen muss. Aber wer es drauf anlegt, ausschließlich diese Rechte nicht zu seinem Selbstschutz, sondern nur der Bequemlichkeit wegen auszuschöpfen, der soll es auch tun dürfen und dann eben die Folgen seines Handelns ebenfalls tragen.

Diese persönlichen Rechte, die eigentlich zum Schutz der Persönlichkeit dienen - wegen solchen, die sie nur zu ihren Vorteilen ausnützen und missbrauchen wollen, einzuschränken, das wieder diejenigen, die sie bitternötig hätten und die sie brauchen und für die sie angedacht sind, darunter Leiden müssen, das kann ja auch nicht Sinn der Sache sein.


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Deine 12 persönlichen Rechte

03.10.2010 um 19:08
DEINE 19 PERSOENLICHEN RECHTE

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Artikel 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Artikel 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 12a

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Artikel 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 15

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Artikel 16

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Artikel 16a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Artikel 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17a

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Artikel 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.



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Deine 12 persönlichen Rechte

03.10.2010 um 20:41
@Fabiano
Zitat von FabianoFabiano schrieb:Diese persönlichen Rechte, die eigentlich zum Schutz der Persönlichkeit dienen - wegen solchen, die sie nur zu ihren Vorteilen ausnützen und missbrauchen wollen, einzuschränken, das wieder diejenigen, die sie bitternötig hätten und die sie brauchen und für die sie angedacht sind, darunter Leiden müssen, das kann ja auch nicht Sinn der Sache sein.
Die Sache ist aber, dass du mit diesen Regeln weniger den Menschen hilfst die sich zu sehr für Andere aufopfern und ausnutzen lassen, sondern eher denen die diese Mensch ausnutzen. Die haben damit jetzt den Freibrief sich Anderen gegenüber noch rücksichtsloser und fordernder zu verhalten als sie es zuvor vielleicht getan haben.

Da muss man die Rechte schon grundsätzlich umschreiben und reduzieren, dass es nicht missverstanden wird. Es wäre sowieso besser, wenn man sich als guter Freund oder Freundin um diese Menschen kümmert und ihnen den Ratschlag selbst gibt. Echte Freunde über nehmen diese Verantwortung für einander.

Ich bräuchte da nur zwei Regeln.
1. Bleib dir Selbst treu
2. Lass dich nicht ausnutzen
Zitat von FabianoFabiano schrieb:Wer es ohnehin unbedingt darauf anlegt, immer nur zu machen was er will, nichts und niemandem jemals darüber eine Auskunft zu geben warum er so ist wie er ist. Sein Leben stattdessen lieber in Schweigeexerzitien verbringt und weil er das Recht hat nicht alles wissen zu müssen, sich sagt: Ich will auch gar nichts wissen, ich will sogar meinen eigenen Namen vergessen. Und sich niemals anstrengen will um Fehler in seinem Leben zu korrigieren sondern aus welchen Gründen auch immer, diese Fehler ein ganzes Leben lang beibehalten will. So jemand wird auch sehr schnell merken, dass er in der Gesellschaft keinerlei Akzeptanz finden wird.
Das sehe ich ganz anders, das sind vielleicht sogar die Erfolgreichsten in unserer Gesellschaft. Ich kenne genug Leute die mit ihrer "ihr könnt mich mal" Einstellung mächtig Eindruck auf Andere machen. Zumindest wenn man zusätzlich noch über einen gewissen Grad von Attraktivität und Charisma verfügt. Der typische Rockstar/Diva-Charakter.
Es gibt sie immer wieder, man kann sie einfach ignorieren, aber wir brauchen sicher nicht noch mehr von der Sorte.


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03.10.2010 um 23:29
@hayami

Diese 12 Rechte sind ja nicht aus dem Gesetzbuch :D

Insofern, wer´s nötig hat, der sollte sie sich hinter die Ohren schreiben um sich nicht von den anderen unterbuttern zu lassen. Die anderen wird´s wahrscheinlich eh nicht interessieren... Das sind auch oft jene, die sich nichts sagen lassen. Und obs nun hier im Thread steht oder nicht, würde nichts ändern.

Rechte auf die man sich laut Gesetz berufen könnte, sind es eh nicht.
Und ich denke schon, dass sie dem einen oder anderen durchaus helfen können. Jene die andere ausnutzen, tun das auch so. Ob da nun irgendwo 12 persönliche Rechte formuliert werden von jemand oder nicht. Drauf berufen, per Gesetz kann man eh nicht. Daher sind sie auch kein Freibrief.

Warum sollte also das, was da ganz gut steht in 12 einzelnen Rechten (für die schwächeren) umformuliert werden? Die, welche es angeht, die verstehen schon ganz gut was damit gemeint ist. Und die, welche gar nicht hiermit angesprochen sind, denen kann man trotzdem die Leviten lesen :D

So einen Text wie die 12 persönlichen Rechte würde ich ohnehin eher persönlich einem guten Freund oder Freundin, welche es gut gebrauchen könnten geben. Und da es ohnehin kein allgemeingültiger Auszug aus einem Gesetzbuch ist, brauchen die, welche es eh nichts angeht eigentlich auch nicht unbedingt davon Kenntnis haben.

Deine zwei Regeln lass mal stecken... Das sind so Sprüche wie:

Wird schon wieder, Lass dich nicht unterkriegen, Du schaffst das schon usw...

Wenn es dir hilft und es dir reicht, gut. Aber da finde ich die 12 persönlichen Rechte schon wesentlich Gehaltvoller.


Du magst es ja meinetwegen anders sehen. Du sagst, das sind "vielleicht" die Erfolgreichsten... Aber du weißt es nicht, du sagst ja auch vielleicht. Eindruck machen solche vielleicht mit so einer "ihr könnt mich mal" - Einstellung. Aber für wie lange? Als vorübergehende Phase macht das wohl jeder mehr oder weniger mal durch. Aber wenn man darin verbleibt und die anderen gehen ihren Weg und jener andere mit seiner "ihr könnt mich mal"- Haltung bleibt auf der Strecke, macht gar nichts aus seinem Leben... Wie lange wird er damit wohl Eindruck machen? Am Ende gehen seine Freunde ihren Weg und er ist alleine. Dann denkt er vielleicht anders über seine Haltung.

Nein, Erfolg erzielt man anders ! Nämlich durch Zielstrebigkeit, Ehrgeiz und Leistung !

Und ob so jemand wirklich über Attraktivität und Charisma verfügt mit so einer, ich sag jetzt mal "Egal-Haltung", das möchte ich mal sehr stark bezweifeln. Mit so einer Haltung kommt man nicht sehr weit :D


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Deine 12 persönlichen Rechte

04.10.2010 um 00:49
@Fabiano
Zitat von FabianoFabiano schrieb:Wieso Leugnung jeglicher Verantwortung, ausser für sich selbst?
Die Konsequenzen die sich aus deinem Handeln ergeben, trägst du so oder so selbst. Insofern sehe ich da keine Leugnung einer Verantwortung.

Ehrfurcht und Verantwortung vor dem Leben beginnt für mich erst einmal bei meinem eigenen Leben. Und wenn ich mich von anderen zu sehr unter Druck gesetzt, in Zugzwang gesetzt, oder verausgabt fühle, dann habe ich auch das Recht, Stopp zu sagen. Hier mag ich nicht mehr. Ich muss nicht immer für alles Rechenschaft ablegen. Ich muss nicht alles können, wissen und verstehen. Muss nicht immer auf alles was andere Leute wissen möchten eine Antwort geben usw...

Das ist mein gutes Recht um mich und mein eigenes Leben zu schützen.
Wenn dir das zuwider ist, dann würde ich sagen, bist du vom Leben noch nicht sonderlich in Anspruch genommen worden, oder du findest das ok, wenn du dich immer so verhalten musst, wie es andere von dir erwarten.
Du hast die Kernaussage verfehlt. Das meine ich nicht. Es ging mir um diese Aussage:
Zitat von ThalassaThalassa schrieb:Genau genommen aber nur mit der Verantwortung für uns selber und unser Tun - jede andere Verantwortung übernehmen wir allenfalls freiwillig, aufzwingen kann uns die niemand.
Statt Solidarität wird in der Gesellschaft heute Individualität groß geschrieben. Jeder für sich selbst und keiner für alle. Menschen, die nicht leisten können, werden zu Randgruppen und für ihr Schicksal selbst verantwortlich gemacht. Unterstützungen sind keine Selbstverständlichkeit, sondern müssen erbettelt werden, und obwohl es uns besser geht denn je, wird laufend im Sozialbereich eingespart. Gute Lebensbedingungen lassen sich aber schaffen. Auch Zuwendung und Hilfe kann menschlich, fachlich kompetent und in ausreichendem Maß organisiert werden.
Zitat von FabianoFabiano schrieb:ie Konsequenzen die sich aus deinem Handeln ergeben, trägst du so oder so selbst.
Selten aber nur ich selbst. Und es ist die gegenteilige Behauptung, die mir gegen den Strich geht.
Zitat von FabianoFabiano schrieb:dann würde ich sagen, bist du vom Leben noch nicht sonderlich in Anspruch genommen worden
Falsche Annahme. Auch ich habe mein Päckchen zu tragen, welches in der Vergangenheit wesentlich größer war als momentan.
Zitat von FabianoFabiano schrieb:oder du findest das ok, wenn du dich immer so verhalten musst, wie es andere von dir erwarten.
Als Berufssoldat ist das eine Voraussetzung. Es wird von mir erwartet, was allerdings nicht bedeutet, dass ich nicht hinterfrage und mich Befehlshabern -blind- füge. Das betrifft allerdings nicht nur den Beruf. Auch im Privatleben verhalte ich mich so, wie es andere von mir erwarten, sofern diese Erwartungen meinen Prinzipien entsprechen und ich sie vertreten kann.


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Deine 12 persönlichen Rechte

04.10.2010 um 02:12
@22aztek

Ich bezog mich auch nicht auf deine Kernaussage, sondern auf das, was bei mir einfach ein wenig sauer aufgestoßen ist.

Aber gut. Ich gebe dir Recht, dass Individualismus heute einfach mehr denn je IN ist und Solidaristät nur noch ziemlich klein geschrieben wird. Viele denken heute erst mal an sich selbst und danach haben sie vielleicht auch noch etwas für den anderen übrig, wenn er ihnen nicht gerade ungelegen in die Quere kommt...

Und ja, wer heute nichts leistet, wird schonmal schief angeguckt, unabhängig ob er nichts leisten will oder es einfach nicht kann. Und Sozialleistungen müssen geradezu erbettelt werden, obwohl wir das unserem allgemeinen Wohlstand nach nicht nötig hätten, sondern als Selbstverständlichkeit schultern könnten, dass wir die, welche nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, auch noch mitnehmen :D
Aber ist das nicht ein völlig anderes Thema?

Jeder hat sein Päckchen zu tragen, das eine ist schwerer, das andere leichter. Aber darum geht es doch hier nicht.

Wenn du Berufssoldat bist, sieht die Sache rein beruflich für Dich natürlich ein wenig anders aus. Da kann man nicht einfach sagen: Nö, mache ich nicht, oder Nö, ist halt so, mein Handeln muss ich nicht begründen... Das kann man zwar, aber das würde ich wenn ich dein Vorgesetzer wäre natürlich auch so nicht akzeptieren.

Sagte ich allerdings auch in einem anderen Beitrag, dass bei so einer Grundhaltung man gesellschaftlich keine Akzeptanz finden würde. Und beruflich gilt das natürlich auch.

Einen Berufssoldaten, der einen Eid abgelegt hat, der steht auch mit seinem Leben und mit seiner Überzeugung dahinter, was er macht. Und wenn dann jemand sagt: Nö, mach ich nicht, dann kann man ihn eigentlich da nicht gebrauchen.

Das sagte ich aber auch, dass man die Konsequenzen für so ein Handeln dann auch selbst tragen muss. Man darf sich, wenn es dafür Gründe gibt, auch verweigern. Nur, dann hat man als Berufssoldat eigentlich seinen Beruf verfehlt und muss die Konsequenzen eben tragen. Das Recht an sich hat man aber trotzdem. Nur, das sollte man sich in einem so speziellen Fall vorher überlegen und ich denke, das hast du auch !

Was du privat machst, ist hingegen wieder eine ganz andere Geschichte.
Da steht es dir relativ frei, auch mal zu sagen: Kann ich nicht, will ich nicht, weiß ich nicht, mach ich nicht... Wenn du dich auch im Privatleben so verhälst wie es andere von dir erwarten, dann finde ich das völlig ok, wenn DU dazu sagst: Ich will das auch so und ich finde das in Ordnung.

Wenn aber jemand etwas aus irgendwelchen gesellschaftlichen oder beruflichen Gründen tun muss, was er eigentlich nicht will, oder gar nicht kann, etwa den Erwartungen die an ihn gerichtet sind gar nicht erfüllen kann, dann sollte er das auch sagen dürfen. Und es wäre Unsinnig so jemanden dann dazu zu nötigen oder gar zu zwingen, etwas zu tun, wozu er sich gar nicht in der Lage fühlt - Denn das geht wahrscheinlich schief !

Beim Soldaten käme im Ernstfalle ja immer die Frage auf: Kann ich denn überhaupt auf Befehl töten? Und wer das nicht eindeutig mit JA beantworten könnte, der wäre eigentlich als Soldat nach meiner Ansicht Fehl am Platze. Das muss vorher erst mal jeder bei sich selbst prüfen. Aber ich denke, das hast du auch, daher trifft es wohl auf dich auch gar nicht zu.

Du machst aber auch selbst hier eine Einschränkung - Und auch das ist dein gutes Recht, und sagst: Sofern diese Erwartungen meinen Prinzipien entsprechen und ich sie vertreten kann !

Es gab ja auch schon gewisse Ausnahmefälle, wo ein Vorgesetzter seine Soldaten irgendwie Schickaniert hat. Ich weiß jetzt nicht mehr so genau um was es sich da handelte. Aber in solchen Fällen ist ein selbstbewusstes Auftreten dann auch notwendig und ein: Nö, das mach ich nicht, das sehe ich nicht ein... (Wie etwa nackt die Kampenwand erklimmen)

Wenn man etwas nicht mehr vor sich selbst vertreten kann ist ein NEIN sogar dringend geboten ! Wenn ein Soldat im letzen Moment zu der Überzeugung kommt: Ich kann nicht auf Befehl schießen und ggf. töten. - Dann muss er das meiner Ansicht auch nicht und muss es sogar sagen. Denn diesen dann in einen Kampfeinsatz zu schicken, wäre Unsinn !

In genau diesem Sinne sind auch diese 12 perönlichen Rechte meines Erachtens zu sehen. Und nicht um sich aus einer bequemen "Mir ist alles Egal-Haltung" ein süßes Ruhekissen zu stricken.

Wer für sich erkennt: Das will ich nicht (nicht weil ich keinen Bock habe, sondern weil es gegen meine Prinzipien verstößt, oder etwas vor sich selbst nicht vertreten kann), der hat auch das Recht: Das mache ich nicht, zu sagen.


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