Warum glauben die meisten Menschen noch an die Justiz?
31.12.2014 um 14:11@Mirella
Im Zivilprozess gibt es zwei Parteien, die meist durch Rechtsanwälte vertreten sind - Kläger und Beklagter - aber nur einen Gutachter, der vom Richter beauftragt wird.
Der Gutachter ist immer jemand, der für seine Tätigkeit insoweit qualifiziert ist, dass er öffentlich bestellt und vereidigt ist, ausser es gibt für das Fach gebiet niemanden, der öffentlich bestellt und vereidigt ist, was aber in der Medizin mit Sicherheit nicht zutriftt.
In einer öffentlichen Sitzung können natürlich beide Parteien etwas sagen - dafür ist die öffentliche Sitzung ja da. Es können auch beide Parteien noch ein zusätzliches Gutachten in Auftrag geben, mit dem sich der vom Gericht geauftragte Gutachter dann auseinander setzen muss. Das heisst aber nicht, dass er sich diesem grundsätzlich anschließen muss. Solch ein Gutachten darf sich nur auf Fakten stützen, die der Gutachter selbst erkennen und untersuchen kann - und wenn solche Fakten u. U. nicht (mehr) vorliegen, kann auch durch ein Gutachten nicht alles aufgeklärt werden - d. h. der Kläger kann nicht beweisen, dass er gegenüber dem Beklagten einen Anspruch hat.
Mirella schrieb:Beim 2. Mal ging es um massiven Arztpfusch durch den ich arbeitsunfähig wurde und heute 10 Jahre später immer noch bin. Bereits zu Beginn der Verhandlung wurde mir gesagt, dass ich aufgrund des Gegengutachtens keine Chance habe. Mein Gutachter sei nur Doktor, der andere Professor. Aber mein Anwalt und ich dürften trotzdem was sagen.das hört sich irgendwie komisch an:
Im Zivilprozess gibt es zwei Parteien, die meist durch Rechtsanwälte vertreten sind - Kläger und Beklagter - aber nur einen Gutachter, der vom Richter beauftragt wird.
Der Gutachter ist immer jemand, der für seine Tätigkeit insoweit qualifiziert ist, dass er öffentlich bestellt und vereidigt ist, ausser es gibt für das Fach gebiet niemanden, der öffentlich bestellt und vereidigt ist, was aber in der Medizin mit Sicherheit nicht zutriftt.
In einer öffentlichen Sitzung können natürlich beide Parteien etwas sagen - dafür ist die öffentliche Sitzung ja da. Es können auch beide Parteien noch ein zusätzliches Gutachten in Auftrag geben, mit dem sich der vom Gericht geauftragte Gutachter dann auseinander setzen muss. Das heisst aber nicht, dass er sich diesem grundsätzlich anschließen muss. Solch ein Gutachten darf sich nur auf Fakten stützen, die der Gutachter selbst erkennen und untersuchen kann - und wenn solche Fakten u. U. nicht (mehr) vorliegen, kann auch durch ein Gutachten nicht alles aufgeklärt werden - d. h. der Kläger kann nicht beweisen, dass er gegenüber dem Beklagten einen Anspruch hat.