Art. 20 abs.4 GG
22.07.2014 um 10:18
Nochmals an alle, die Art. 20 GG gerne auf internationale Verträge, Spionageaffären oder sonstige Dinge anwenden möchten, die zwar in den Augen mancher oder vieler Unrecht darstellen, die aber nicht den Untergang des Abendlandes bedeuten.
Diese Norm stellt eine ultima ratio dar. Etwas, das nur und wirklich ausschließlich dann zu bewaffneten Widerstand berechtigt, wenn Deutschland in eine Diktatur abrutschen würde und sämtliche anderen Maßnahmen das nicht verhindern könnten.
Und wir reden hier von einer echten Diktatur - nicht dem Gejammer: "oh, eine repräsentative Demokratie ist ja quasi eine Diktatur".
Um vielleicht ein kleines Gefühl dafür zu bekommen, wann ihr zu den Waffen greifen dürftet:
Wenn so etwas wie die Machübernahme der Nazis von 1933 morgen statt fände und weder die staatlichen Kräfte einen gewaltsamen noch nicht staatliche Kräfte einen sinnvollen gewaltlosen Widerstand leisten könnten (oder wollten) - dann könnt ihr die Gewehre ausgraben.
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Art. 20 abs.4 GG
22.07.2014 um 13:06
Artikel 20 legt fest, das Deutschland für ein sozialer, demokratischer, föderalitischer Rechtsstaat ist, bei dem das Volk durch Wahlen die Macht hat, und der Staatsapparat und die Bürger sich an Gesetze zu halten hat, deren Durchführung durch 3 Appparte(Judikative, Legislative, Executive) durchgesetzt wird.
Artikel 79 setzt dann noch dazu, das diese genannte Ordnung unabdingbar ist, quasi für immer gilt - durch Artiekel 79 sind die ersten 20 Artikel des Grundgesetzes auf ewig unabdingbar gemacht worden.
Der vierte Absatz jedoch wurde erst viel später im Zuge der Notstandsgesetze als Sicherheit installiert.
Also Beispiel:
Sollten wir in einen Kriegszustand gelangen und die Regierung ruft den Notstand aus, in dem tatsächlich einige Grundrechte TEMPORÄR ausgesetzt werden, muss mit Beendigung des Kriegszusatndes dieser Notstand und damit die Beeinträchtigung auch zurück genommen werden. Sollte es aber der Regierung ganz gut gefallen, so wie es ist, und den Notstand einfach mal so weiter bestehen lässt. hast Du augrund des Artikels 4 jederzeit das Recht Widerstand zu leisten.
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Art. 20 abs.4 GG
22.07.2014 um 13:47
scheinbar schaut hier niemand in die kommentarliteratur ...
auszugsweise aus BeckOK GG/Huster/Rux GG Art. 20 Rn. 225
Das in Art 20 Abs 4 GG statuierte Widerstandsrecht wurde im Zusammenhang mit den so genannten Notstandsgesetzen erst im Jahr 1968 in die Verfassung eingefügt. Es handelt sich in gewisser Weise um eine subjektiv-rechtliche Ergänzung des Art 79 Abs 3 GG, die dann wirksam werden soll, wenn die im Grundgesetz vorgesehenen institutionalisierten Kontrollmechanismen versagen. Zwar erscheint es zweifelhaft, ob das Widerstandsrecht ein praktikables Instrument zur Sicherung der Verfassungsordnung darstellt, da es erst dann eingreift, wenn diese Verfassungsordnung bereits ausgehebelt wurde. Selbst bei evidenten Verfassungsverstößen durch die Staatsorgane bleiben die Bürger also zumindest solange auf den Rechtsweg und ihre Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen beschränkt, wie diese demokratischen und rechtsstaatlichen Verfahren noch funktionieren (Scholz NJW 1983, 705, 708). Dennoch enthält das Widerstandsrecht eine ganz wesentliche Aussage über das Selbstverständnis des Grundgesetzes und des von ihm konstituierten Staates (Robbers NJW 1989, 1325, 1328).
auszugsweise aus Maunz/Düring GG Art. 20 Rn. 24, 25
Daraus ergibt sich insbesondere, daß ein „Staatsstreich von oben“, gegen den Art. 20 IV mobilisiert werden könnte, noch nicht bei einzelnen Rechtsverstößen, auch nicht bei einzelnen Verfassungsverstößen und mit Art. 79 III unvereinbaren Verfassungsänderungen vorliegt, so lange noch die Chance besteht, daß sie durch das Bundesverfassungsgericht korrigiert und diese Korrekturen durch die zuständigen Staatsorgane akzeptiert werden. Für den „Staatsstreich von unten“, den Art. 20 IV ebenfalls im Auge hat, gilt Entsprechendes, und überdies ist gerade in diesem Zusammenhang auch die restringierende Wirkung der Subsidiaritätsklausel zu bedenken, über die weiter unten noch zu sprechen sein wird (vgl. Rdnrn. 34 ff.). In beiden Fällen kann eine Reihe von einzelnen Rechtsverstößen, ja im Extremfall sogar einmal ein einziger Rechtsverstoß aber symptomatisch für das Verhalten einer Bundesregierung oder einer politischen Bewegung sein und insofern dennoch praktische Bedeutung erhalten, z.B. wenn es darum geht, die wahren Absichten der Handelnden zu erkennen und zu beweisen (etwa ein „Unternehmen“ im Sinne des Art. 20 IV darzulegen). Nur muß es sich dann um ein Verhalten handeln, das geeignet ist zu zeigen, daß hinter dem einzelnen Rechtsverstoß die Absicht steht, einen der in Art. 20 I–III genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen.
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Art. 20 abs.4 GG
22.07.2014 um 13:56
naja, kommentarliteratur in der Jurisprudenz ist immer ein wenig problematisch, da jeder Autor andere Meinungen vertritt.
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Art. 20 abs.4 GG
26.07.2014 um 18:31
Interessant dabei ist Abs 4:
"Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."
Ist aber leider ein juristischer Gummiparagraph ohne praktischen Nutzen.
Juristisch gesehen haben die Deutschen DANN das Recht zum Widerstand,
WENN andere Abhilfe nicht möglich ist.
Falls jedoch andere Abhilfe nicht möglich ist, dann ist bereits diese Ordnung und damit auch das GG berseitigt und die Deutschen könnten sich nicht auf ein abgeschaftes Widerstandrecht berufen.
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Art. 20 abs.4 GG
26.07.2014 um 18:32
Und ist die Ordnung noch nicht beseitigt dann ist noch andere Abhilfe möglich was ebenfalls ein Recht auf Widerstand ausschließt.
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