"Eine Einsatzmöglichkeit der Bundeswehr im Innern ergibt sich gemäß Art. 87a IV GG in Verbindung mit Art. 91 II GG aus der Gefährdung des Bestands der Bundesrepublik in der Form, wie ihn das Grundgesetz vorsieht. Dies umfasst zum einen eine Bedrohung der Existenz des Bundes oder eines Landes oder aber auch der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. In jedem Fall müssen die Bestimmungen des Artikels 91 II GG erfüllt sein, nach dem das bedrohte Land entweder nicht fähig oder nicht willens sein darf, damit ein Streitkräfteeinsatz im Innern verfassungskonform ist."
Quelle:
Wikipedia: Bundeswehr#Streitkr.C3.A4fteeinsatz im Innern