Nein da du ja aus deiner Wahrnehmung die Wahrheit sagst ist es keine Falschaussage
Wann eine Aussage im strafrechtlichem Sinn falsch ist, ist umstritten. Teilweise wird vertreten, dass es nur auf die Wirklichkeit ankäme und nicht auf die möglicherweise irrige Vorstellung des Aussagenden (objektive Theorie).[1] Dagegen hält die subjektive Theorie eine Aussage nur für falsch, wenn sie vom Vorstellungsbild des Aussagenden selbst abweicht. Der falsch Aussagende muss also bewusst einen anderen Sachverhalt vortragen als den, den er wahrgenommen hat.[2] Die Theorie von der pflichtgemäßen Aussage modifiziert die subjektive Theorie um objektive Elemente.[3] In der Rechtsprechung durchgesetzt hat sich jedoch die objektive Theorie, denn der Rechtspflege ist am tatsächlichen Geschehen gelegen und nicht an der Vorstellung, die der Aussagende von der Wirklichkeit hat. Die subjektive Theorie führt überdies zur Unanwendbarkeit des § 160 StGB (Verleitung zur Falschaussage), da jemand, der gutgläubig etwas „falsches“ aussagt, weil er zu einem fehlerhaften Vorstellungsbild verleitet wurde, nach der subjektiven Theorie dann plötzlich richtig aussagt und insofern eben nicht zu einer Falschaussage verleitet wurde. Die gleiche Problematik taucht bei Anwendung der Pflichttheorie auf, wenn der Aussagende vom Hintermann dergestalt beeinflusst wurde, dass trotz größter Sorgfalt etwas „falsches“ ausgesagt wird. Von der Wirklichkeit unbewusst abweichende Sachverhaltsdarstellungen werden durch die strafrechtliche Irrtumslehre korrigiert.