Hanna W. tot aus der Prien geborgen
22.02.2024 um 21:08Ich denke, das Gericht täte sich keinen Gefallen, den Befangenheitsantrag nur aus formellen Gründen (verspätete Einreichung) zurückzuweisen. Besser wäre sicher, den Inhalt zu entkräften.
Lento schrieb:Und damit das überhaupt möglich ist, sind natürlich u.U. auch Privatgutachten notwendig.Dafür gibt es aber einen geordneten Ablauf.
Zudem sei mit einem mutmaßlichen, nicht legitimierten Versenden von Fotografien, Sektionsprotokollen, Obduktionsberichten und Computertomografien der Getöteten eine Grenze überschritten.Quelle: https://www.tag24.de/justiz/gerichtsprozesse-bayern/akten-heimlich-an-presse-gespielt-eltern-von-getoeteter-studentin-hanna-stellen-strafanzeige-3106928
cododerdritte schrieb:Wobei ein Verteidiger eben zum Aktenstudium verpflichtet ist. Ich denke, dass auch hier das Datum der Zustellung gilt, ab dem er dann eben Zugriff auf die Akten hatte.
cododerdritte schrieb:Meiner Meinung muss sie die Mails eben nicht schon länger gekannt haben, es reicht, dass sie sie schon länger hatte.Laut BGH-Rechtsprechung muss die Ablehnung ohne schuldhaftes Verzögern geltend gemacht werden. Kann sein, dass du recht hast und beispielsweise eine Zeitspanne von zwei Wochen zwischen Aktenzugang und Antrag zu lang ist für eine unverschuldete Verspätung.
Andante schrieb:Und selbst wenn Rick hier die Frist für den Antrag versäumt haben sollte , stellt sich ja, wie so oft jeden Tag i diesem Land, die Frage, inwieweit ein Verschulden des Anwalts dem Mandanten, hier also dem Angeklagten zuzurechnen ist.Zumindest bei der Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach ZPO ist das Verschulden des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen.
Manatee schrieb:Ich denke, das Gericht täte sich keinen Gefallen, den Befangenheitsantrag nur aus formellen Gründen (verspätete Einreichung) zurückzuweisen. Besser wäre sicher, den Inhalt zu entkräften.Warum sollte sich das Gericht mehr Arbeit machen als nötig? Bringt doch nichts und ändert am Ergebnis nichts. Wenn zB eine Revision verspätet beim BGH eingereicht wird, wird die auch wegen Fristversäumnis verworfen, ohne dass der BGH sich noch irgendwie mit der Begründetheit der Revision befasst
Adolphesax schrieb:Ich finde die Indizien überaus schwach und würde es sogar skandalös finden, wenn der Angeklagte wegen diesen z.Zt. verurteilt würde.
Nur mal so, das ist doch völlig weltfremd...
"....und nach vorherigem Porno-Konsum leicht bekleidete Frauen zu sehen."
cododerdritte schrieb:Er hat aber keine Aussage darüber gemacht, ob sich aus dem massiven Pornokonsum unmittelbar vor der Tat ein Indiz ergibt, dass gegen den TV spricht und/oder ob dieser Pornokonsum Teil eines Motivs gewesen sein könnte, dass zur Tat beigetragen hat.Der Gutachter konnte sich auf eine entsprechende Schlussfolgerung nicht festlegen, und hat sich da nicht "als Experte" gesehen.
fassbinder1925 schrieb:Ich denke es wurde nie wirklich vom sexuellen Motiv abgerückt, aber genau wird man es erst beim Plädoyer wissen. Aber das muss dann natürlich nicht gleich das Merkmal zur Befriedigung d. Geschlechtstriebs erfüllen.Das Merkmal, primär, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes muss bei einer Gewalttat wie einer Vergewaltigung nicht vorliegen.
Tiergarten schrieb:erstehe ich @Nachtradfahrer richtig, dass er dem Richter der 1. Jugendstrafkammer nicht unterstellen wollte, dass er aus Verärgerung über Mehrarbeit durch den Befangenheitsantrag Informationen an die „Bild“ durchgestochen hat - sondern dass dies aufgrund von Bestechung durch Boulevardmedien geschah?Nein.
Palio schrieb:Zumindest bei der Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach ZPO ist das Verschulden des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es in der StPO auch, §§ 44 ff. In diesem Rahmen wird es dem Angeklagten da auch zugerechnet, wenn sein Verteidiger zB die Berufungs- oder Revisionsfrist verpasst hatte. Allerdings kann sich der Anwalt exkulpieren, aber nicht ohne weiteres mit Versagen von Bürogehilfen, Fristenkalender ausnahmsweise falsch geführt und was da seit Menschengedenken immer kommt. Ein weites Feld…
fassbinder1925 schrieb am 31.01.2024:Zum Schluss erinner die Vorsitzende nochmal dass die Beweisaufnahme jetzt geschlossen ist. Frau Rick ist entrüstet und sagt „Sie können doch jetzt nicht einfach die Beweisaufnahme schließen!“ Aßbichler betont, dass es von Amts wegen geschlossen ist. Sie erinnert an die Frist und auch mit Blick auf Staatsanwalt und Nebenklage mahnt sie, dass es bis zum 8. gilt.Vor ca. 20 Tagen wurde ja (für Frau Rick überraschend) die Beweisaufnahme geschlossen und darum gebeten letzte Anträge zu stellen. Reicht das aus für eine Begründung dass die Zeit nicht ausgereicht hat die Nachermittlungen zu lesen?
Andante schrieb:Ich denke aber, auch da wird dem Angeklagten eine Fristversäumung seines Anwalts zugerechnet mit den üblichen Entschuldigungsgründen für den Anwalt.Hätte ich auch getippt, der BGH sieht es aber doch anders, dein erster Ansatz war also schon richtig.
Andante schrieb:Und selbst wenn Rick hier die Frist für den Antrag versäumt haben sollte , stellt sich ja, wie so oft jeden Tag i diesem Land, die Frage, inwieweit ein Verschulden des Anwalts dem Mandanten, hier also dem Angeklagten zuzurechnen ist.____________________
Für die Beurteilung, ob ein Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht wurde, ist allein der Zeitpunkt der Kenntnis des ablehnungsberechtigten Angeklagten von den dem Gesuch zu Grunde liegenden Tatsachen maßgeblich.(...)
Da beide Angeklagte erst am 9. März 2009 vom Inhalt des Haftbefehls gegen Na. durch ihre Verteidigerinnen unterrichtet wurden und diese dann umgehend mit der Anbringung eines Ablehnungsgesuchs beauftragten, waren die sodann am gleichen Tag außerhalb der Hauptverhandlung eingegangenen Anträge nicht verspätet.https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/09/3-367-09.php
lennarto schrieb:Reicht das aus für eine Begründung dass die Zeit nicht ausgereicht hat die Nachermittlungen zu lesen?Die Frage ist halt, wann die Uhr für die Stellung der Ablehnungsanträge zu laufen begonnen hat. War das bereits mit Eintreffen der Nachermittlungsakten in der Kanzlei Rick oder war das erst, nachdem Tick beim Lesen der Akten die Mails entdeckte, was laut Bild „am Wochenende“ war, was die Bild nur von Rick selber erfahren haben kann.
Andante schrieb:Die Frage andersrum formuliert: ist maßgeblich für den Fristbeginn das sog. „Kennenmüssen“ des Angeklagten, dh der Zeitpunkt, ab dem Rick die Akte hätte lesen müssen und ST von den Mails erzählen müssen, wobei man streiten kann, ob das gleich nach Eintreffen der Akte war oder später, und wenn ja, wann) oder die tatsächliche Kenntnisnahme (nach Rickscher Behauptung, die ihr im übrigen kaum zu widerlegen sein wird), also ab letztem Wochenende - wobei Rick dann kaum Zeit gehabt hätte, ST zu fragen, ob er solche Anträge überhaupt stellen möchte (was der BGH voraussetzt), sie muss ja sofort losgeprescht sein mit den Anträgen, die Bild musste sie ja auch noch informieren, damit die am Montag mit der Schlagzeile kommt, aber egal….Aber das ist ja eigentlich der Grund, warum man bei amtlichen bzw. juristischen Fristen immer den Termin des "Kennenmüssens" einsetzt und nicht den der tatsächlichen Kenntnisnahme.
cododerdritte schrieb:Theoretisch kann sie die Emails am Tag nach Zustellung an die Kanzlei gelesen haben, hat den Ordner wieder zugeschlagen (oder zugeklickt) und hat sich gesagt, dass sie sich dieses Ass mal lieber für später aufhebt, je nach dem wie wackelig es für den Angeklagten wird.Ja, kann alles möglich sein. Aber man muss nach dem Gesetzestext eben auf die Kenntnis des Ablehnungsberechtigten von den Ablehnungsgründen abstellen, und das ist hier einzig und allein der Angeklagte. Seine Verteidiger sind seine Beistände, die haben von sich aus laut Gesetz keine Ablehnungsrechte. Daher kommt es dann auf ihre Kenntnis nicht an.
Nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist die Ablehnung eines Richters nach der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person nur noch zulässig, wenn die Umstände, auf die die Ablehnung gestützt wird, dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekannt geworden sind und die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Bei der Frage, ob die Ablehnung unverzüglich angebracht wurde, ist allein der Zeitpunkt der Kenntnis des ablehnungsberechtigten Angeklagten von den dem Ablehnungsgesuch zu Grunde liegenden Tatsachen maßgeblich.
Eine etwaige schuldhafte verspätete Kenntnisnahme dieser Tatsachen durch den Verteidiger wird dem Angeklagten nicht zugerechnet
Rick_Blaine schrieb:Insofern ist zu empfehlen, sich doch einmal mit einschlägigen Urteilen von BVerfG und BGH zu beschäftigen.Welche kannst du denn da konkret empfehlen?
Palio schrieb:Insbesondere zum möglichen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht bei der nicht vorher mit den Hinterbliebenen abgesprochenen Weitergabe von Fotos der Getöteten habe ich nichts Passendes gefunden.Das würde doch die Möglcihkeit der Aufklärung einer Straftat in manchen Fällen komplett verhindern. Eigentlich muss die StA/das Gericht dann auch genauso die Hinterbleibenen befragen und eine Klärung wäre dann u.U. nicht mehr möglcih.
Lento schrieb:Das würde doch die Möglcihkeit der Aufklärung einer Straftat in manchen Fällen komplett verhindern. Eigentlich muss die StA/das Gericht dann auch genauso die Hinterbleibenen befragen und eine Klärung wäre dann u.U. nicht mehr möglcih.Das sehe ich rein vom Bauchgefühl ähnlich, aber mich interessiert, ob man dazu passende Rechtsprechung oder übertragbare Kommentierungen findet.
Lento schrieb:Ich denke @Rick_Blaine hat da bzgl. dieser Konkurrenz der Rechtsgüter doch schon genug gesagt.Nö, @Rick_Blaine hat ja gerade nicht konkret Stellung bezogen, sondern empfohlen, nach Rechtsprechung zu suchen und sich dann damit zu befassen.
Die Strafvorschrift soll in erster Linie verhindern, dass Beteiligte an Verfahren, die straf- oder disziplinarrechtlicher Aufklärung und Ahndung dienen, insbesondere Laienrichter und Zeugen, durch die vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden (vgl. BTDrucks 7/550, S. 282 f.; Graf, in: MüKo StGB, 1. Aufl. <2006>, § 353d Rn. 5). Der durch eine vorweggenommene öffentliche Diskussion amtlichen Prozessmaterials - oft verbunden mit einseitigen Stellungnahmen oder gar unmittelbar auf Einflussnahme angelegten Wertungen - drohenden Voreingenommenheit und den darin liegenden Gefahren für die Wahrheitsfindung und für ein gerechtes Urteil soll entgegengetreten werden.https://openjur.de/u/707490.html
Daneben steht weiterhin der Schutz der Persönlichkeitsrechte von anderen durch das Strafverfahren betroffenen Personen, etwa von Mitangeklagten oder Nebenklägern. Auch diese können dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Angeklagter ihn entlastende amtliche Mitteilungen vor dem Verfahren im Wortlaut veröffentlicht.
Ohne die strafrechtliche Sanktionierung dieses Handelns bestünde die Gefahr, dass Angeklagte und Nebenkläger durch gezielte und möglicherweise entstellte Informationen, die aber den Eindruck amtlicher Authentizität erwecken, wechselseitig versuchen, die Stimmung der Öffentlichkeit und die Einstellung des Gerichts zum Sachverhalt vor Beginn der Hauptverhandlung gezielt in ihrem Interesse - oder auch zu Lasten etwa eines Mitangeklagten - zu beeinflussen.
Palio schrieb:Entscheidend ist aber der Punkt, an dem eine bestimmte Grenze überschritten wird. Das ist dann der Fall, wenn Unterlagen aus dem Prozess vorveröffentlicht werden und das hat Frau Rick in diesem Fall getan. Man muss sich auch nicht mehr darüber unterhalten, ob sie es wirklich war, denn sie hat es ja indirekt bereits zugegeben, als sie das Handeln damit rechtfertigte, dass ihr Mandant sie von der Schweigepflicht entbunden habe (was natürlich nicht zur Folge hat, dass § 353d StGB nicht mehr gilt).Ob das Frau Rick war, das wissen wir nicht. Ob sie das angeblich zugegeben hat,ist nur Deine Interpretation.
Lento schrieb:Besonders brisant ist das auch, weil der Zeuge auch schon vom Gericht befragt wurde.
Lento schrieb:Man kann daher nicht ausschließen, dass Aßbichler hier durch diese Bewertung ein Teil des vorläufigen Beratungsgeheimnisses des Gerichts EINSEITIG unter Ausschluss der Öffentlichkeit an die StA weitergegeben hat.
Lento schrieb:Der rechtliche Hinweis hatte da nicht im Geringsten die Fairness des Verfahrens wieder hergestellt,Da siehst du mal, wie die durch § 353d StGB zu verhindernde mögliche Beeinflussung der Öffentlichkeit (und damit der Kammer, die über den Befangenheitsantrag zu entscheiden hat), längst passiert ist. Und das geht eben nicht. Ich denke, Frau Rick hat sich strafbar gemacht und ich hoffe, ihr wird das auch klargemacht, damit sie in Zukunft nicht so weitermacht.
Lento schrieb:Ob das Frau Rick war, das wissen wir nicht. Ob sie das angeblich zugegeben hat,ist nur Deine Interpretation.Du glaubst doch nicht im Ernst, dass es jemand anderer war, wenn sie selbst in der Stellungnahme zur Strafanzeige Folgendes kundgibt:
Andante schrieb:Die Münchner Anwältin Regina Rick hat sich in einer kurzen Stellungnahme auf Nachfrage von BR24 geäußert. "Selbstverständlich darf sich die Verteidigung sachverständig beraten lassen, und selbstverständlich darf die Verteidigung mit Medienvertretern kommunizieren, sofern eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Mandanten vorliegt."Das bedeutet nichts anderes als "Ich hab's getan, aber ich durfte das."