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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

11.388 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Club, Getötet, Rosenheim ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Hanna W. tot aus der Prien geborgen

Hanna W. tot aus der Prien geborgen

23.02.2024 um 08:47
Zitat von PalioPalio schrieb:Da siehst du mal, wie die durch § 353d StGB zu verhindernde mögliche Beeinflussung der Öffentlichkeit (und damit der Kammer, die über den Befangenheitsantrag zu entscheiden hat), längst passiert ist. Und das geht eben nicht. Ich denke, Frau Rick hat sich strafbar gemacht und ich hoffe, ihr wird das auch klargemacht, damit sie in Zukunft nicht so weitermacht.
Also die nun über den Befangenheitsantrag entscheidende Kammer besteht aus Berufsrichtern, die so oder so im Vorfeld die komplette Akte lesen. Sie sind immer besser informiert als die Laienrichter/Öffentlichkeit. Sie haben immer das Problem, dass sie die Akte gelesen haben, aber sie nur den Teil in dem Urteil bewerten dürfen, der nur in die öffentliche Verhandlung eingeführt wurde. Der Beeinflussung, die Du hier jetzt angeblich siehts, unterliegen den Berufsrichtern immer, sie werden damit auch umzugehen wissen. Wenn sie das nicht können, müsste man die ganze Strafrechtssprechung in D in Frage stellen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

23.02.2024 um 09:03
Zitat von PalioPalio schrieb:Das bedeutet nichts anderes als "Ich hab's getan, aber ich durfte das."
Ich finde, dass ihre Aussage zu allgemein ist, um das sicher daraus zu schließen. Noch mehr, um es ihr nachzuweisen. Wenn sie es war, kann es natürlich sein, dass sie voll dazu stehen wird, aber ansonsten kann man das ja wohl nie in Erfahrung bringen wer es war. Die BILD wird nicht so blöd sein und das verraten, sonst erzählt denen ja keiner mehr was.


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23.02.2024 um 09:06
Zitat von LentoLento schrieb:Also die nun über den Befangenheitsantrag entscheidende Kammer besteht aus Berufsrichtern, die so oder so im Vorfeld die komplette Akte lesen. Sie sind immer besser informiert als die Laienrichter/Öffentlichkeit. Sie haben immer das Problem, dass sie die Akte gelesen haben, aber sie nur den Teil in dem Urteil bewerten dürfen, der nur in die öffentliche Verhandlung eingeführt wurde. Der Beeinflussung, die Du hier jetzt angeblich siehts, unterliegen den Berufsrichtern immer, sie werden damit auch umzugehen wissen. Wenn sie das nicht können, müsste man die ganze Strafrechtssprechung in D in Frage stellen.
Diese Auslegung zielt auf ein Infragestellen der Anwendbarkeit des § 353d StGB unter bestimmten Bedingungen ab und eine solche Auslegung hat das Bundesverfassungsgericht in der oben zitierten Entscheidung gerade verneint. Die Zwecktauglichkeit der Vorschrift entfällt beispielsweise nicht dadurch, dass der Betroffene selbst einwilligt, eine Anklageschrift zu veröffentlichen bzw. diese selbst veröffentlicht.
Sie entfällt, so wie ich das sehe, auch nicht dadurch, dass in diesem Fall keine Laienrichter oder Zeugen vorab beeinflusst werden sollen, sondern Berufsrichter(innen). Es gibt nämlich keine Garantie, dass bestimmte Personengruppen durch Berufszugehörigkeit vor einer Einflussnahme durch öffentliche Stimmungsmache völlig gefeit sind.

Die Vorab-Veröffentlichung von amtlichen Dokumenten ist unter Strafe gestellt, nicht aber die Wiedergabe in indirekter Rede im Rahmen einer Meinungsäußerung.

Ich bleibe dabei: Frau Rick hat sich mit der Weitergabe der E-Mails wahrscheinlich strafbar gemacht.
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Ich finde, dass ihre Aussage zu allgemein ist, um das sicher daraus zu schließen. Noch mehr, um es ihr nachzuweisen.
Ich denke, sie wird das nun nicht mehr abstreiten. Das wäre mehr als peinlich.


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23.02.2024 um 09:08
Zitat von PalioPalio schrieb:ist. Und das geht eben nicht. Ich denke, Frau Rick hat sich strafbar gemacht und ich hoffe, ihr wird das auch klargemacht, damit sie in Zukunft nicht so weitermacht.
Außerdem wundert mich ein bisschen, dass du da jetzt so eine scharfe Haltung dazu hast. Du hast zwar schon seit dem der Artikel draußen war, zur Vorsicht gemahnt, aber besonders gestört schien er dich nicht zu haben. Und dass jemand geplaudert haben muss, war ja klar.
Zitat von PalioPalio schrieb:Ich denke, sie wird das nun nicht mehr abstreiten. Das wäre mehr als peinlich.
Naja peinlich wäre es, wenn sie es gestanden hätte, aber das kann ich so direkt nirgendwo lesen.


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23.02.2024 um 09:22
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Außerdem wundert mich ein bisschen, dass du da jetzt so eine scharfe Haltung dazu hast. Du hast zwar schon seit dem der Artikel draußen war, zur Vorsicht gemahnt, aber besonders gestört schien er dich nicht zu haben. Und dass jemand geplaudert haben muss, war ja klar.
Was willst du denn damit sagen? Ich hätte den möglichen Verstoß gegen 353d StGB noch vor Herrn Holderle bemerken müssen? Nun, ich habe nicht Jura studiert, daher kommen mir solche Erkenntnisse zeitverzögert und manchmal erst nach intensiverer Beschäftigung mit einem Sachverhalt.
Wie ist es denn bei dir als angehendem Juristen? Warum ist dir der mögliche Straftatbestand nicht gleich ins Auge gesprungen?
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Naja peinlich wäre es, wenn sie es gestanden hätte, aber das kann ich so direkt nirgendwo lesen.
Sie hat sich doch gerechtfertigt mit der Aussage, dass sie selbstverständlich mit Medienvertretern reden durfte und sich selbstverständlich sachverständig beraten lassen kann. Du meinst echt, sie kann aus der Nummer jetzt noch unbeschadet und glaubhaft rauskommen, wenn sie nachschiebt "Ach, übrigens, ich war das ja gar nicht. Keine Ahnung, wer die E-Mails, die ich am Wochenende aufgestöbert habe, an den Medienvertreter weitergegeben hat."


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23.02.2024 um 09:24
Zitat von LentoLento schrieb:Es wurde auch nichts preisgegeben, was noch nicht verhandelt war (nur darauf bezieht sich Holderle)
Bisher wurde weder in der Presse noch von den Beobachtern vor Ort erwähnt, dass ST an diesem Tag bzw vor dem Verbrechen Stress mit dem Eltern hatte.


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23.02.2024 um 09:27
Zitat von PalioPalio schrieb:Das bedeutet nichts anderes als "Ich hab's getan, aber ich durfte das."
Nein, es bedeutet genau das was dort steht. "Ich habe mit der Presse kommuniziert und ich durfte das"
Da steht keineswegs irgendetwas, was sich auf die E-Mails bezieht.
Sie hat nicht eingeräumt die E-Mails weitergegeben zu haben. Sie ist ein Vollprofi und ich gehe davon aus dass sie das auch nicht ohne weiteres einräumen wird.
Wenn man strafrechtlich vorgehen möchte dann wird man ihr das nachweisen müssen.
Und das wird sicherlich nicht einfach sein.
Die Bild-Zeitung wird sich auf Quellenschutz berufen.
Wie soll man dann rechtssicher nachweisen, wer die E-Mails geleakt hat?


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23.02.2024 um 09:28
Zitat von PalioPalio schrieb:Sie entfällt, so wie ich das sehe, auch nicht dadurch, dass in diesem Fall keine Laienrichter oder Zeugen vorab beeinflusst werden sollen, sondern Berufsrichter(innen). Es gibt nämlich keine Garantie, dass bestimmte Personengruppen durch Berufszugehörigkeit vor einer Einflussnahme durch öffentliche Stimmungsmache völlig gefeit sind.
Das ist nur Deine Sichtweise. Dieser Beeinflussung können Berufsrichter auch sehr einfach ausweichen, in dem sie solche Artikel der Blöd&Co-Zeitung einfach nicht lesen. Sie wissen ja, sie haben die Original-Akten, da haben sie nicht nur Ausschnitte. Das würde ich von Berufsrichtern auch erwarten. Wie gesagt, das deutsche Strafrecht stellt Berufsrichter vor sehr hohe Herausforderungen, wogegen, das was Du hier siehst, wirklich eine vermeidbare Lappalie dagegen ist, da sie nicht gezwungen werden solche Zeitungen zu lesen, die nicht in die Verhandlung eingeführte Akten - die durchaus beeinflussend sein können - müssen sie lesen


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23.02.2024 um 09:40
Zitat von PalioPalio schrieb:Was willst du denn damit sagen? Ich hätte den möglichen Verstoß gegen 353d StGB noch vor Herrn Holderle bemerken müssen? Nun, ich habe nicht Jura studiert, daher kommen mir solche Erkenntnisse zeitverzögert und manchmal erst nach intensiverer Beschäftigung mit einem Sachverhalt.
Wie ist es denn bei dir als angehendem Juristen? Warum ist dir der mögliche Straftatbestand nicht gleich ins Auge gesprungen?
Erstens wollte ich das nicht damit sagen und Zweitens empöre ich mich ja auch jetzt nicht über den Artikel.

Ich wusste zwar schon, dass es einen Paragrafen im StGB gibt, der sowas ähnliches besagt, aber es wäre mir auch nicht ins Auge gesprungen. Einmal bei den Obduktionsbildern nicht, weil ich es immer als Usus empfunden habe, durch Erleben und Erzählungen die ich mitbekommen habe, wobei ich da natürlich nicht die Feinheiten kenne, die da vllt anders gestalten wurden. Und bei dem Artikel bzw. Befangenheitsantrag habe ich ja selbst angefragt, dass ich gerne eine Meinung von Usern hier hätte, weil ich noch kein Einziges Staatsexamen habe. Wobei da ging es glaub ich um was anderes, als dass sich der Informant strafbar gemacht haben könnte, das hat für mich keine Rolle gespielt.

Dass es dir darum ging, dass eine Person womöglich gegen das StGB verstoßen hat, habe ich halt nicht verstanden. Ich dachte du empörst dich auch moralisch.
Zitat von PalioPalio schrieb:Sie hat sich doch gerechtfertigt mit der Aussage, dass sie selbstverständlich mit Medienvertretern reden durfte und sich selbstverständlich sachverständig beraten lassen kann. Du meinst echt, sie kann aus der Nummer jetzt noch unbeschadet
Ich habe da aber nirgendwo „Ich“ gelesen.
Zitat von BohoBoho schrieb:Bisher wurde weder in der Presse noch von den Beobachtern vor Ort erwähnt, dass ST an diesem Tag bzw vor dem Verbrechen Stress mit dem Eltern hatte
Das eben nicht. Aber wie ich geschrieben habe, gab es da irgendwas. Verstehe natürlich, wenn man das ohne Quelle nicht sicher glauben will, aber finde man sollte es erwähnen.


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23.02.2024 um 09:59
Zitat von LentoLento schrieb:Das ist nur Deine Sichtweise. Dieser Beeinflussung können Berufsrichter auch sehr einfach ausweichen,
Das ist aber unerheblich. Es geht darum, ob der § 353d StGB anwendbar ist oder nicht und ich meine, er ist es, weil man sich gem. BVerfG an den Wortlaut der Vorschrift halten muss und Auslegungsausnahmen nicht vorgesehen sind.
Zitat von fischersfritzifischersfritzi schrieb:Sie ist ein Vollprofi und ich gehe davon aus dass sie das auch nicht ohne weiteres einräumen wird.
Ich glaube, sie wird das gar nicht abstreiten. Das hätte sie in ihrer Stellungnahme doch gleich getan.
Sie hat sich aber stattdessen auf die Rechte eines Verteidigers berufen zu genau den Dingen, die ihr und den beiden Kollegen vorgeworfen werden.

Sie hat damit mMn. zugegeben, mit dem Medienvertreter gesprochen zu haben. Und wer sollte denn sonst diese E-Mails, die sie selbst in der Akte aufgestöbert hat, zu gleicher Zeit weitergegeben haben? Da schließt der Anschein andere Optionen aus.
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Ich dachte du empörst dich auch moralisch.
Ja, ich finde das Framing bei der Bild mies, wenn es ein solches gab, was ich zuerst nicht, mittlerweile aber schon vermute. Ich glaube, der Kontext der Mails wurde bewusst nicht gezeigt und es gab auch kein Vorgespräch zwischen dem StA und der Richterin. Aber das werden wir ja noch erfahren.


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23.02.2024 um 10:02
Man kann natürlich einerseits die Eltern verstehen, nur ist es einmal Aufgabe der Verteidigung, alles menschenmögliche zu tun, um eine Verurteilung des Mandanten abzuwenden. Zumal ein Beweis für die Täterschaft liegt bisher immer noch nicht vor. Das sagte ja auch die Pressesprecherin des Landgerichts, Sattelberger. Es komme daher auf jedes Puzzleteil an, sagte sie weiter.
Der Befangenheitsantrag ist durchaus berechtigt, die Strafanzeige gegen Rick ist lächerlich. Aber es war klar, dass die Nebenklage jetzt auf Teufel komm raus was entgegen setzen wollte. Eine sehr erfahrene Strafverteidigerin wie Rick weiß was sie darf und was nicht. Insofern ging es ausschließlich um Klärung des Sachverhaltes. Dass da auch Unterlagen weitergereicht werden müssen zur Sicherung des Verfahrens ist klar. Allerdings unterliegen die erhaltenen Stellen wiederum der Schweigepflicht.

Ich denke man tut sehr gut daran, den gesamten Prozess neu aufzurollen. Ein Gericht, das nur den Anschein der Befangenheit hat erkennen lassen, taugt nicht.


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23.02.2024 um 10:06
Hier mal was dazu, was sich der Gesetzgeber zu 3 353 d StGB vorstellt. Und das muss bei der Frage, wie die Norm auszulegen ist, auch vim Bundesverfassungsgericht und allen anderen Experten zugrundegelegt werden, solange es nicht verfassungswidrig ist. Die Meinung des Gesetzgebers mag einem nicht passen, vor allem die Presse sieht § 353 d StGB ja als Einschränkung der Pressefreiheit, wie man vielfach lesen kann. Aber noch gilt die Vorschrift.

https://www.bundestag.de/resource/blob/866130/87960b9e422915a136ef923758ee4ad2/WD-7-097-21-pdf-data.pdf


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23.02.2024 um 10:09
Zitat von LentoLento schrieb:Das würde doch die Möglcihkeit der Aufklärung einer Straftat in manchen Fällen komplett verhindern. Eigentlich muss die StA/das Gericht dann auch genauso die Hinterbleibenen befragen und eine Klärung wäre dann u.U. nicht mehr möglcih.

Eine Klärung liegt jedoch im allgemeinen öffentlichen Interesse. Eine Strafanzeige bzgl. der Verletzung des Persönlichkeitsrechts in einem solchen Zusammenhang würde von vornherein nicht im öffentlichen Interesse sein. Ich denke @Rick_Blaine hat da bzgl. dieser Konkurrenz der Rechtsgüter doch schon genug gesagt.
Richtig. So traurig das auch sein mag, das Persönlichkeitsrecht des Opfers muss in einem Strafverfahren oft hinter dem Strafanspruch des Staates, und dann natürlich auch hinter dem Recht auf eine effektive Verteidigung des Angeklagten zurücktreten. Man versucht das zwar möglichst behutsam zu machen und einzuschränken, z.B. in manchen besonderen Verfahren die Öffentlichkeit auszuschliessen, aber man kann eigentliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht manchmal nicht verhindern.

Jede Obduktion eines Opfers kann so ein Eingriff sein. Es gibt durchaus z.B. Angehörige, denen der Gedanke, ihr geliebtes Kind etc. liegt nun auf einem kalten Seziertisch, vor den Augen Fremder, die auch noch jedes Detail fotografieren, und dann diese Fotos wieder an unzählige Fremde, Polizisten, Staatsanwälte usw. weitergeben ein Greuel. Fremde erfahren Dinge, die peinlich sein können, z.B. Drogen im Körper des Opfers, Hinweise auf sexuelle Aktivität und so weiter und so weiter. Teile dieser Erkenntnisse kommen dann womöglich in einer Verhandlung auch noch an die allgemeine Öffentlichkeit und werden gar in einem Internetforum zerpflückt. Das kann Angehörige, oder lebende Opfer sehr stark belasten. Denken wir hier nur mal an den angeblichen Pornokonsum unseres Angeklagten. Und doch, die Rechtsordnung erlaubt es nicht nur, sie gebietet es oft sogar.

Die Frage ist dann eher, wie weit darf so ein Eingriff gehen. Der Gesetzgeber sagt, nur so weit wie unbedingt notwendig. In die Zeitung dürfen Obduktionsfotos normalerweise nicht gelangen, obwohl die Presse auch immer gerne ein besonderes "Recht der Öffentlichkeit auf Information" geltend macht. Auch hier muss immer wieder im Einzelfall abgewogen werden.

Hier wird nun in der Diskussion angesprochen, man hätte Einzelheiten aus den vorangegangenen Gutachten oder Dingen wie dem Obduktionsbericht nicht an den Hamburger Gutachter weitergeben dürfen. Nun, so einfach ist die Sache nun mal nicht: wenn die Verteidigung der Meinung ist, das Gutachten ist unbedingt für eine effektive Verteidigung notwendig, dann kollidieren hier Rechte. Dann muss man sich den Einzelfall anschauen: an wen wurde was weitergegeben und zu welchem Zweck.

Und da steht eben ein Rechtsmediziner nicht auf der gleichen Stufe wie ein neugieriger Journalist.

Nehmen wir mal an, der Rechtsmediziner sagt: "Ich verstehe die Fragestellung des gewünschten Gutachtens, aber ich kann dazu absolut gar nichts sagen, wenn ich nicht die Grundlagen kenne, z.B. den kompletten Obduktionsbericht. Wenn ich den kenne, dann kann ich aber ihre Fragen beantworten."

In diesem Fall wird eine Weitergabe an den potentiellen Gutachter wohl nicht rechtswidrig sein. Man muss dann natürlich auch schauen, um wen geht es? Ein Feld- Wald- und Wiesenschamane, der sich selbst als Vertreter einer bisher unentdeckten Wissenschaft bezeichnet, wird hier wieder ein anderes standing haben als ein renommierter, ordentlich bestellter und qualifizierter Gutachter.

Und der Empfänger der Informationen steht freilich selbst wieder unter der Pflicht, diese nicht rechtswidrig weiterzugeben. Hat er in der Hinsicht bereits negative Auffälligkeit, kann es sein, dass man sagen wird: "dem nicht, dann können wir es gleich an die Bild senden."

Und man muss die weitergegebenen Informationen natürlich vorsichtig begrenzen, was für den Gutachter nicht relevant ist, braucht er auch nicht erfahren. Und so weiter.

Das hat der Gesetzgeber sogar ganz gut geregelt, und zwar im hier schon einmal zitierten, aber, soweit ich mich erinnere, nicht so ganz verstandenen § 203 StGB.

Die Weitergabe an die Presse, um die es hier auch geht, ist davon ganz scharf erst einmal zu unterscheiden, beide Themen in einen Topf zu werfen, wird der Sache nicht gerecht.

Beim Thema email halte ich mich hier zurück, denn ich weiss einfach nicht die Details, weder was genau veröffentlicht wurde, noch an wen usw. Diese Fragen sind aber zu einer notwendigen Beurteilung möglicher Rechtswidrigkeit sehr wichtig. Nur ein Beispiel: § 353d (3) StGB verbietet die Weitergabe "wesentlicher Teile" eines Schiftstücks etc. Und schon geht es los: was ist "wesentlich?" Das Brandenburgische OLG sagt dazu:
Was wesentlicher Teil eines Schriftstücks ist, lässt sich nur vom konkreten Sachverhalt her beurteilen. Dem Tatrichter verbleibt damit die Aufgabe, den Inhalt des amtlichen Schriftstücks in seinem Kernbestand festzustellen und danach zu beurteilen, ob die teilweise Wiedergabe im Wortlaut, für sich betrachtet aussagekräftig genug ist, um wesentliche Gesichtspunkte des Gesamtinhalts anzusprechen und der Öffentlichkeit verständlich zu unterbreiten. Als unwesentlich im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB wird man jedenfalls nur solche Teile eines Schriftstücks annehmen können, die nebensächliche belanglose Fragen oder reine Formalien behandeln (vgl. LK-Vormbaum, StGB, 12. Aufl., § 353d Rdnr. 59).
Quelle: Bbg. OLG (1) 53 Ss 3/16 (18/16)

Im Einzelfall muss das alles nüchtern betrachtet werden. Das kann hier nicht passieren, aber die zuständigen Stellen werden das tun.

Generell gilt es, den Schutzzweck bestimmter Einschränkungen zu beachten, auch wenn Presse und andere immer meinen, ihr Zweck ist wichtiger usw. Dazu hat sich das BVerfG geäussert im Hinblick auf § 353d StGB
1 BvL 1/84 usw.


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23.02.2024 um 10:14
Zitat von Stefan1477Stefan1477 schrieb:Der Befangenheitsantrag ist durchaus berechtigt, die Strafanzeige gegen Rick ist lächerlich. Aber es war klar, dass die Nebenklage jetzt auf Teufel komm raus was entgegen setzen wollte. Eine sehr erfahrene Strafverteidigerin wie Rick weiß was sie darf und was nicht.
Ich vermute, dass beide wissen, was sie dürfen (bzw. können ohne sanktioniert zu werden) - Frau Rick und Frau Aßbichler. Insofern würde es mich nicht wundern, wenn sowohl der Befangenheitsantrag als auch die Strafanzeige ins Leere laufen und sich beides als mediales Getöse herausstellt.


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23.02.2024 um 10:14
Zitat von Stefan1477Stefan1477 schrieb:Der Befangenheitsantrag ist durchaus berechtigt, die Strafanzeige gegen Rick ist lächerlich.
Man kann es auch andersherum behaupten.
Der Befangenheitsantrag ist lächerlich, die Strafanzeige durchaus berechtigt.

Oder aber beides ist begründet oder auch nichts davon.

Die gesetzlichen Vorschriften kennen wir und soweit bekannt, kann man versuchen, die Sachverhalte darunter zu subsumieren. Es kann aber auch alles anders sein als es scheint. Da gibt es genug Raum für Spekulationen.

Momentan glaube ich eher, dass der Befangenheitsantrag keinen Erfolg haben wird, aber die Weitergabe der E-Mails geahndet wird, sofern Frau Rick dazu steht.

Und ich glaube auch an die Existenz der Tatortzeugin, die aber auch nach wie vor ungewiss ist.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

23.02.2024 um 10:25
Und hier noch mal was dazu, was die Presse an § 353 d Nr. 3 StGB so wurmt:

https://verfassungsblog.de/berichterstattung-im-visier-des-strafrechts/

Hier hat die Bild wohlweislich eben nur einen Satz aus den Mails zitiert, nicht die ganzen Mails, weil sie sich nicht nach § 353 d Nr. 3 StGB strafbar machen will.

Die Vorschrift wäre aber nach wie vor mE nicht auf Frau Rick anwendbar, falls sie die Mails an die Bild weitergegeben haben sollte. Denn die Norm gilt (siehe „Tathandlung“) eben im Veröffentlichen, nicht im Weitergeben von Dokumenten an die Presse.

Aber natürlich gibt es andere Strafnormen wonach eine unbefugte Weitergabe von Unterlagen aus einem Strafverfahren strafbar sein kann, egal ob für Anwälte, Gerichtsbedienstete, Richter oder Staatsanwälte.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

23.02.2024 um 10:26
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Nehmen wir mal an, der Rechtsmediziner sagt: "Ich verstehe die Fragestellung des gewünschten Gutachtens, aber ich kann dazu absolut gar nichts sagen, wenn ich nicht die Grundlagen kenne, z.B. den kompletten Obduktionsbericht. Wenn ich den kenne, dann kann ich aber ihre Fragen beantworten."
Das heisst, die Verteidigung müsste nicht erst eine weitere Begutachtung beantragen? Bevor sie Akten weitergibt?
Zitat von Stefan1477Stefan1477 schrieb:Aber es war klar, dass die Nebenklage jetzt auf Teufel komm raus was entgegen setzen wollte.
Den Eindruck hatte ich nun überhaupt nicht bei dem Nebenklagevertreter.
Zitat von Stefan1477Stefan1477 schrieb:Eine sehr erfahrene Strafverteidigerin wie Rick weiß was sie darf und was nicht.
Ich denke, wir dürfen davon ausgehen, dass auch Holderle die Rechtslage kennt.
Recht dürftiges Argument an dieser Stelle.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

23.02.2024 um 10:35
Zitat von fischersfritzifischersfritzi schrieb:Ich denke, wir dürfen davon ausgehen, dass auch Holderle die Rechtslage kennt.
Recht dürftiges Argument an dieser Stelle.
Wieso? Er erstattet gleich Mal für alle in Betracht kommende Delikte Anzeige auftrags der Eltern von HW. Rick hat sich sicherlich nirgends schuldig gemacht....


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23.02.2024 um 10:35
Zitat von LentoLento schrieb:Wenn sie das nicht können, müsste man die ganze Strafrechtssprechung in D in Frage stellen.
Also man darf sich schon fragen warum nicht ein komplett neutrales Gericht den Antrag bearbeitet. Neutral in dem Sinne, dass sich (1) die Richter der Kammern natürlich gegenseitig gut kennen und (2) sie den Fall dann selber übernehmen „müssen“


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23.02.2024 um 10:35
Zitat von fischersfritzifischersfritzi schrieb:Das heisst, die Verteidigung müsste nicht erst eine weitere Begutachtung beantragen? Bevor sie Akten weitergibt?
Na ja, das ist ein wenig wie die Henne und das Ei. Wenn ich ein Gutachten beantrage, sollte ich auch in der Lage sein, eines zu bekommen. Wenn mir aber alle potentiellen Gutachter sagen: "keine Ahnung, ob ich dazu überhaupt was sagen kann, ich muss erst mal konkret wissen, worum es geht, und zwar konkret, nicht nur ganz allgemein." Dann hat man ein Problem.


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