Karajana schrieb:Das wurde doch schon Seitenlang hier durchgekaut. Es ist wirklich müßig ständig erneut nach Quellen gefragt zu werden, und eigentlich auch nicht meine Aufgabe, nur weil jemand nur selektiv liest.
Aber hier zum Beispiel:
Tut mir leid, aber aus diesem Zitat kann ich Deine Behauptung:
Karajana schrieb:Der Gutachter sah allerdings keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Inhalt der Pornos, und der Tat. Er betonte auch, man dürfte nicht vergessen, wieviele sich vergleichbares ansehen.
nicht ableiten.
Genauso wie hier, wie Du ja ganz richtig festgestellt hast, schon seitenlang durchgekaut wurde, dass der Gutachter den S.T. als einen höflichen jungen Mann beschrieben hat und in dessen Pornokonsum keinen Zusammenhang mit der Tat sieht, habe ich Dir schon mehrmals zu erklären versucht, dass der psychiatrische Gutachter keine Aussage darüber gemacht hat, ob dem Angeklagten die Tat zuzutrauen sei oder nicht und ob sich aus dem von ihm bei der Begutachtung gemachten Beobachtungen und Feststellungen Hinweise ableiten lassen, ob der TV der Täter in diesem Fall ist oder nicht.
Das war nicht die Fragestellung die er zu bearbeiten hatte und es ist allgemein auch nicht die Aufgabe von Psychiatern und/oder Psychologen in Gerichtsporzessen, die Glaubwürdigkeit von TV zu beurteilen oder herauszufinden, ob die psychische Verfassung eines Angeklagten ihn als Täter für so eine Tat prädestiniert, ihn dafür verdächtig macht oder er sich darüber als Täter ausschließen lässt.
Siehe z.B. hier:
cododerdritte schrieb am 12.02.2024:Die Aufgabe des psychiatrischen Gutachters Dr. Hubbert war es, den TV dahingehend zu begutachten, ob es aus psychiatrischer Sicht Anzeichen dafür gibt, dass bei ihm eine Schulunfähigkeit im Sinne von §20 StGB oder eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §20 StGB vorliegen könnten. Außerdem ging es darum, ob ggfls eine Unterbringung im Maßregelvollzug (§63 StGB) oder einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) in Frage kommen könnten. Ein weiterer wichtiger Auftrag war, zu überprüfen, ob bei ihm § 105 JGG anwendbar ist, das bedeutet dann die Verurteilung nach Jugendstraf- und nicht Erwachsenenstrafrecht.
Der Gutachter hat also vom Gericht einen sehr klar und engbeschriebenen Auftrag bekommen, was auf welche Kriterien hin der den TV untersuchen und begutachten soll. Und genau dies hat er ja dann auch genau.
Aber eben auch wirklich nur genau dies. Es ist nicht seine Aufgabe zu beurteilen, aus welchem Motiv heraus er die Tat begangen haben könnte und er ist auch kein auf zwei Beinen wandelnder Lügendetektor, der nach der Befragung Aussagen darüber trifft, ob der Angeklagte die Wahrheit sagt und ob er dem Angeklagten eine solche Tat zutraut. Das ist weder seine Aufgabe, noch wird sich je ein psychiatrischer Gutachter zu einer derartigen Aussage hinreißen lassen.
Der Gutachter hat also keine Aussage darüber getroffen, ob die fehlenden Erfolge bei Frauen ihn belastet haben und ob das zur Tat geführt haben könnte. Dieses ganze Thema Frauen - Beziehungserfahrung - Frauen ansprechen wurde von ihm nur und ausschließlich vor dem Hintergrund der Fragestellung des Gutachtens bewertet.
Der Gutachter hat festgestellt, dass bei S.T. durchaus eine verzögerte Reifeentwicklung zu erkennen ist, was bedeutet dass im Falle einer Verurteilung Jugendstrafrecht angewendet wird. Er hat außerdem festgestellt, dass er keine Hinweise auf eine Schuldunfähigkeit oder vermindert Schuldfähigkeit erkennen konnte.
Er hat aber keine Aussage darüber gemacht, ob sich aus dem massiven Pornokonsum unmittelbar vor der Tat ein Indiz ergibt, dass gegen den TV spricht und/oder ob dieser Pornokonsum Teil eines Motivs gewesen sein könnte, dass zur Tat beigetragen hat.