Deus_Ex_Machin schrieb:Das Motiv ist offensichtlich, wenn man sich den Inhalt der nachweislich konsumierten Pornos sowie seine Situation im Zusammenhang mit Frauen vergegenwärtigt. Die Geschädigte war eine attraktive junge Frau.
Man kann sich die Frage nach dem Motiv ja auch mal stellen, ohne dass man dabei die Details, die über den TV bekannt sind, heranzieht.
Eine junge Frau, die nachts gg. 2.30 Uhr alleine auf dem Nachhauseweg ist, wird von irgendjemandem angefallen, brutal niedergeschlagen und dann in einen Back geworfen.
Die Ermittler habe Hannas persönliches Umfeld intensiv durchleuchtet und es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie in einen persönlichen Konflikt verwickelt war, der sich so zugespitzt hat, dass eine derart brutale Tat daraus entstanden sein könnte und die Personen aus dem persönlichen Umfeld konnten zudem entlastet werden. Ein persönliches Motiv im Sinne einer "Beziehungstat" scheidet also schon mal aus.
Wenn man annimmt, dass Hanna also von einer ihr fremden Person überfallen wurde, dann bleiben als Motive also nur ein Raubmord oder eben ein allgemeiner Hass auf Frauen (meinetwegen auch Menschen allgemein), ein Versuch, Wut abzubauen (im Sinne Kontrolle und Macht über jemanden haben zu wollen) und/oder ein sexuelles Motiv.
Ich denke, dass man auch einen Raubmord hier ausschließen kann, der Täter hat ja offenbar nicht mal versucht die Handtasche oder das Handy mitzunehmen und von einer jungen Frau, die nachts aus einem Club auf dem Land kommt, nimmt wohl auch kaum jemand an, dass bei ihr große Mengen Bargeld zu holen sind.
Bleiben also die drei anderen genannten Motive (Frauen-)Hass, Wut und sexuelle Motiovation und ich sehe darin im vorliegenden Fall durchaus ein Motivbündel, bei dem sich die einzelnen Anteil gar nicht wirklich voneinander trenne lassen, sondern sich deutlich überschneiden.
Für mich ist es vollkommen logisch und naheliegend, von diesem Motiv auszugehen und dazu brauche ich nicht einmal die Info, dass der Angeklagte Frust im Umgang mit Frauen erfahren hat, dass er in der Zeit unmittelbar vor der Tat massiv Gewaltpornos konsumiert hat und/oder dass er an dem Tag Ärger mit seinen Eltern gehabt haben soll.
Wobei ich nicht weiß, woher der StA diese Info nimmt. Evtl. haben die Eltern oder ein Elternteil unmittelbar nach der Verhaftung doch mit der Polizei gesprochen, aber dann im Prozess die Aussage verweigert. Insofern ist diese Info eigentlich nicht in den Prozess eingeführt und kann auch nicht im Plädoyer als Teil des Motives vorgetragen werden. (Also vortragen kann er natürlich was er will, aber er sollte nicht damit rechnen, dass die Richter das bei der Beweiswürdigung beachten...).
Vielleicht fällt einem der Leute, die hier immer schreien, dass der Konsum von Gewaltpornos ja noch keinen Mörder macht, ein plausibleres Motiv ein, das die Person, die Hanna überfallen, niedergeschlagen und ins Hochwasser geworfen hat, gehabt haben könnte.
Karajana schrieb:Wieso reicht es in dem einen Fall nicht mal zur Aufrechterhaltung der U-Haft, aber im anderen soll ein Urteil glasklar sein?
Ich weiß nicht, was Du immer mit dieser Idee hast, der Angeklagte könnte während des laufenden Prozesses aus der U-Haft entlassen worden. Ein Grund für U-Haft ist die Verdunkelungsgefahr und die besteht nun mal so lange, wie die Beweisaufnahme nicht abgeschlossen ist.
Das ist im vorliegenden Fall nicht der Fall, also besteht hier auch kein Grund, den Angeklagten auf freien Fuß zu setzen.
Deus_Ex_Machin schrieb:Die Zurückweisung eines begründeten Ablehnugsgesuchs ist allerdings ein Revisionsgrund. Insofern wäre die Geschichte mit einer Zurückweisung des Gesuchs durch das LG keineswegs ausgestanden.
Sagen wir mal so: es ist ein Grund, den man in einem Revisionsantrag als Begründung angeben kann. Auch die Entscheidung über Antrags auf Ablehnung aus Befangenheit wird ja aber begründet. Wenn diese Begründung rechtsfehlerfrei ist, ist das eben auch kein Grund, einem Revisionsgesuch stattzugeben.