Hanna W. tot aus der Prien geborgen
22.02.2024 um 14:39Vorsichtfalle schrieb:Oder gab es mehrere rechtliche Hinweise, mindestens einen am 04.01. und einen am 24.01.?Ich verstehe das im Moment tatsächlich so, dass es zwei rechtliche Hinweise gab.
In der Anklageschrift wirft der StA dem Angeklagten vor, einen heimtückischen Mord begangen zu haben. In der Verhandlung hat sich aber ergeben, dass das mit der Heimtücke schwer zu halten sein wird, weil Hanna ja offenbar noch aktiv die Notruffunktion gewählt hat, damit also nicht arg- und wehrlos war. Damit wäre Heimtücke als Mordmerkmal vom Tisch und es würde nur noch um Totschlag gehen.
Am 4. erging dann ein rechtlicher Hinweis, dass nun das Mordmerkmal "zur Verdeckung oder Ermöglichung einer Straftat" im Raum steht, so lese ich das, was die Bild aus den Emails zitiert hat:
„Hallo Wolfgang, ich denke, dass die Aussage des M. zum Tötungsvorsatz ganz wichtig ist. Der Angeklagte sagte, er habe sie bewusstlos geschlagen, damit sie sich nicht wehren kann und er habe sie nicht töten wollen … damit gef KV in Tatmehrheit mit Mord.“Ich sehe darin jetzt eher das Ziel, eine Straftat zu ermöglichen ("damit sie sich nicht wehren kann"), wärhend Ippen im oben von @LackyLuke77 zitierten Artikel von dem Ziel der Verdeckung der vorhergegangenen Körperverletzung ausgeht.
Am 24.1.24 ist dann ein weiterer rechtlicher Hinweis erfolgt, dazu hat @fassbinder1925 geschrieben:
fassbinder1925 schrieb am 24.01.2024:Interessant fand ich einen rechtlichen Hinweis der Vorsitzenden. Es käme bei der gefährlichen Körperverletzung auch die 5. Variante, mittels einer lebensgefährlichen Handlung in Betracht.Das ist dann eben noch mal ein anderer Straftatbestand als der Mord zur Verdeckung/Ermöglichung einer Straftat.
Diesen zweiten rechtlichen Hinweis haben wir Dank Fassbinder hier deutlich mitbekommen und er wurde auch viel diskutiert. Aber der erste ist uns hier im Forum offenbar durchgegangen, obwohl Ippen-Media ihn ja in dem besagten Artikel erwähnt hat.