Schneewi77chen schrieb:Diese Feststellung ist ohnehin nicht haltbar. Vor Gericht haben bereits zwei Zeugen ausgesagt, die schon am Nachmittag des 03.10. von einer Frauenleiche in der Prien erfahren haben:
Der Angeklagte hätte allerdings am 03.10. abends nicht in seiner Eigenschaft als Täter darüber Bescheid gewusst, wenn er die Leiche nicht gerade selbst vorher gesucht und entdeckt hätte. Daher ist es zunächst mal kein eindeutiges Täterwissen, das er da offenbart hat. Täterwissen ist ja etwas, was der Täter auf jeden Fall durch seine besondere Beziehung zur Tat weiß, ein Außenstehender aber nicht.
Es geht auch eher um die Frage, ob diese Aussage zum Leichenfund in der Prien den 04.10 für den "Themenspaziergang" wahrscheinlicher macht als den 03.10 und das ist wohl so. Die Prienaussage legt ein Gespräch darüber am 04.10. schon nahe, finde ich.
Sherlock_H schrieb:Du hast @Koernchen bzw. die Bild unvollständig zitiert. Die Aussage, die du wiedergibst, stammt von RAin Rick und ist deshalb natürlich nicht objektiv.
Ja, aber die erwähnte Schrittzählerauswertung wird es geben und sie wird dann auch so sein, dass am 04.10. mehr gezählte Schritte auf Verenas Handy nachgewiesen wurden als am 03.10. Daran habe ich jetzt keinen Zweifel, auch wenn die Info von Frau Rick stammt.
Nach allem, was wir wissen, bin ich mittlerweile ziemlich überzeugt, dass der lange Spaziergang am 04.10. stattfand und am 03.10. nur ein kurzes Treffen.
Und je mehr ich drüber nachdenke, desto mehr komme ich zu dem Ergebnis, dass die Zeugenaussage von Verena dadurch unbrauchbar geworden ist, egal, ob es zwei Treffen/Spaziergänge gab, worauf die StA vermutlich abzielen wird, um die Offenbarung von Täterwissen noch als Indiz zu nutzen.
Wenn Verena sich beim Spaziergang im Tag geirrt hat, dann könnte sie das einfach richtigstellen. Sie könnte sagen, dass es zwei Treffen gab und die Ersterwähnung einer getöteten Frau aber sicher am 03.10. war, oder dass sie sich beim Tag eben doch nicht sicher ist, oder dass die Erwähnung sogar sicher erst am 04.10. war.
Das macht sie aber nicht. Warum nicht? Die Interpretation ihrer Weigerung, etwas zu erklären, beinhaltet die Möglichkeit, dass sie sich nicht nur geirrt, sondern bewusst gelogen hat über angeblich am 03.10. offenbartes Täterwissen. Solange sie diese Möglichkeit nicht plausibel ausräumt, ist ihre Glaubwürdigkeit mMn. leider zu stark beschädigt und die Aussage nicht mehr nutzbar.
Das Gericht sollte der Aussageverweigerung auf den Grund gehen. Auf Verlangen muss ein Zeuge/eine Zeugin glaubhaft machen, dass es Umstände gibt, die seine/ihre Befürchtung einer Selbstbelastung begründen. Das sollte man unbedingt herausfinden.