Hanna W. tot aus der Prien geborgen
06.01.2024 um 12:36Sei ganz herzlich bedankt für deine Ausführungen, lieber @Rick_Blaine
Du weißt halt immer gleich, worüber wir Laien beim Lesen von Gesetzestexten ins Stolpern geraten.
Du weißt halt immer gleich, worüber wir Laien beim Lesen von Gesetzestexten ins Stolpern geraten.
Rick_Blaine schrieb:Nach § 112 StPO muss zum Erlass eines Untersuchungshaftbefehls zweierlei vorliegen: ein "dringender Tatverdacht" und ein "Haftgrund." In diesem speziellen Fall allerdings braucht kein Haftgrund vorliegen, da die Anklage auf Mord lautet, siehe § 112 (3) StPO. Es geht also nur um den "dringenden Tatverdacht," der vorliegen muss. (Manche Juristen nennen den "Haftgrund" in diesem Fall "Schwerkriminalität," so auch der BGH).Da war ich mir halt nie ganz sicher, wie das mit den Haftgründen ist. Aber nun ist es klar, bei Schwerkriminalität wie Mord reicht der dringende Tatverdacht, es braucht keinen Haftgrund wie z. B. Flucht- und Verdunklungsgefahr.
Rick_Blaine schrieb:Besteht nach Ansicht des Betroffenen ein Haftbefehl zu Unrecht, kann er jederzeit, also auch während einer Hauptverhandlung, eine Haftprüfung beantragen. Hat er dies allerdings schon einmal erfolglos getan, kann er nur nach Ablauf verschiedener Fristen noch einmal eine Haftprüfung beantragen, nämlich erst nach zwei Monaten (§ 118 (3) StPO).Haftprüfung während der Hauptverhandlung ist also in der Hauptverhandlung möglich. Die Zweimonatsfrist wird die Verteidiger aber veranlassen, sorgsam mit dieser Option umzugehen.