Lento schrieb:Bei der Verteidigung kontrolliert die StA, ob die angeforderten Akten "fallrelevant" sind.
Den Satz verstehe ich nicht. Bei der Verteidigung „kontrolliert“ die StA gar nichts, das wäre ja auch noch schöner. Und von welchen bzw. von wem angeforderten Akten sprichst du?
Fakt ist, dass in Strafverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz herrscht. Das heißt, dass bereits die StA im Ermittlungsverfahren alle für relevant gehaltenen Aktenvorgänge beizieht. Sofern sie diese weiterhin für entscheiden hält, werden diese natürlich auch Bestandteil der Anklageschrift. Es kann sich dabei um alles Mögliche handeln, zB auch um Fälle, wo gegen den aktuellen Beschuldigten schon mal von anderen Gerichten Bewährungsstrafen verhängt worden sind, wo die Bewährung aber noch nicht abgelaufen ist.
Und so, mit diesen Bestandteilen, kriegt das Gericht so eine Anklageschrift auch auf den Tisch. Natürlich kann das Gericht, wenn es das für notwendig hält, weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben und weitere Unterlagen beiziehen.
Und natürlich haben Staatsanwaltschaften und Gerichte geschäftsplanmäßige Vertretungsregelungrn für den Fall von Urlaub und Krankheit. So ein Vertreter ist dann nicht nur mit den eigenen, sondern auch mit den Akten des Vertretenen befasst.
Und in Arztpraxen und Krankenhäusern haben natürlich diverse Person Zugriff auf sensible Daten.
Kurzum: Es ist naiv, zu glauben, in Wirtschaft, Verwaltung, Medizin und Justiz gebe es nichts als ein striktes Zwei-Augen-Prinzip. Das läßt sich, abgesehen von vielen anderen, schon aus Vertretungsgründen nicht durchhalten.