emz schrieb:Akteneinsicht würde die Familie erst bei einem Prozess bekommen, wenn sie als Nebenkläger auftreten würde.
Die EB könnten aber durchaus einige Informationen mit der Familie von R geteilt haben bzw. ihnen mitgeteilt haben, so fern es nicht das Ermittlungsverfahren gefährdet, sondern hilfreich hätte sein können in dem Fall voranzukommen und sich einige Punkte auch aus Sicht der Familie erklären zu lassen.
Ob der Familienanwalt auch zumindest Teileinsicht beantragen kann, dem natürlich nicht stattgegeben werden muss, weiß ich nicht.
Was jedoch klar ist, dass die Anwältin des Beschuldigten (F in diesem Fall) Akteneinsicht beantragen kann und ihr auch gewährt werden muss, wenn nichts dagegenspricht.
Je nachdem kann ihr aber auch nur Teileinsicht gewährt werden.
Und zumindest, meine ich, hätte man ihr damals auf jeden Fall Akteneinsicht gewähren müssen, auf alles, was zum damaligen Zeitpunkt den dringenden Tatverdacht und folglich auch den Haftbefehl begründete.
Was die Anwältin nicht dürfte, Informationen aus der Akte oder auch Informationen aus Gesprächen zwischen ihr und F ohne Einwilligung ihres Mandanten zu teilen - da könnte die Familie von R noch so die Anwältin von F sehr drum bitten.
Die Anwältin von F hat ausschließlich die Interessen ihres Mandanten zu wahren und nur in Ausnahmefällen dürfte sie ohne Einverständnis ihres Mandanten ihr Anwaltsgeheimnis brechen, was dann aber in der Regel vor den Behörden geschehen würde.