TatzFatal schrieb:Nein, da geht's nur um Haushaltshilfen,
nein, das macht nur den Unterschied daß man die Dienste der minjob Zentrale nutzen kann als LB, auf die AN Rechte hat das keinen Einfluß.
Es wird btw. dort auch gezeigt wie man eine Betriebsnummer beantragt...
Ihre Haushaltshilfe ist arbeitsrechtlich in fast allen Bereichen einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt. Somit dürfen Sie Ihren Minijobber nicht schlechter behandeln als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Ihr Minijobber hat Anspruch auf Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Krankheit des Kindes, Mutterschaft und Arbeitsausfall an Feiertagen
sowie auf Erholungsurlaub.
Auch für Minijobber gilt der Mindestlohn
Kinder, Jugendliche und schwerbehinderte Minijobber sind arbeitsrechtlich besonders geschützt.
Auf Verlangen müssen Sie Ihrem Minijobber ein Arbeitszeugnis ausstellen.
Ihr Minijobber hat Anspruch auf einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen.
Gut zu wissen
Sie sind in der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft grundsätzlich umlagepflichtig. Diese erstattet Ihnen Ihre Aufwendungen bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Mutterschaft Ihrer Haushaltshilfe.
Also alles incl. BG drin, oder welche Unterschiede siehst du zu den Rechten gegenüber einem gewerblichen AG?