Alleingänger schrieb:Das war im Sommer 2022, also über 7 Jahre nach dem Vorfall.
Ich denk solche Verjährungsfristen sind irgendwie umgehbar.
Nein, das sind sie nicht. Es gibt nur unterschiedliche Verjährungsfristen für unterschiedliche Ansprüche. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die längste Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre (zB für Ansprüche aus Eigentum oder wg. vorsätzlicher Verletzung von Gesundheit oder Leben). Außerdem kommt es entscheidend darauf an, wann die Verjährungsfrist beginnt, was in der Regel von der Kenntnis bestimmter Umstände abhängig ist. Dann gibt es dazu auch eine objektive Deckelung. Zu guter Letzt können Verjährungen auch gehemmt oder unterbrochen werden.
Lento schrieb:Das ist meist nur dann der Fall, wenn sich die Rechtsansicht des BGH ändert. Und von diesem Zeitpunkt an gilt dann diese Rechtsansicht generell.
Hmmm, naja, erstens ist das für Verjährungsfristen extrem unwahrscheinlich und zweitens in dieser Pauschalität auch nicht richtig. Aber das wird zu komplex, das jetzt im Detail richtig zu stellen.
Lento schrieb:Natürlich kann sich diese Rechtsansicht durch einen klugen Vortrag der Rechtsanwälte oder auch der Rechtsansicht einer der entscheidenden Richter in der 1. oder 2. Instanz ändern. Das heißt wenn es da neue rechtliche Gesichtspunkte gibt, die bei früheren Entscheidungen der BGH nicht ausreichend berücksichtigt wurden, ist so etwas von der Theorie her möglich. Auch kann der Gesetzgeber Gesetze geändert haben, die mit in solche Dinge reinspielen. Am Ende entscheidet das der BGH.
s.o. Dem steht in der Regel auch das Rückwirkungsverbot entgegen.
Lento schrieb:Manchmal gibt es Beurteilungsspielräume, aber die hat man bei der Frage der Verjährung selten.
Eben.
Lento schrieb:Das wäre dann so wie im Strafverfahren, wenn jemand aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen freigesprochen wird.
Nein. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun und ist auch nicht mal ansatzweise vergleichbar.
emz schrieb:Willst du damit zum Ausdruck bringen, dass die Klägerin erst noch beweisen müsste, dass das Geständnis von MS der Wahrheit entspricht? Ist das wirklich so?
Ja, wobei das so falsch formuliert ist. Die Klägerin muss beweisen, dass
- MS die Leiche verbracht hat
- ihr dadurch ein Schaden entstanden ist, für den MS verantwortlich gemacht werden kann.
Das Geständnis ist selber ein Beweismittel, um zu beweisen, dass MS die Leiche verbracht hat. Die Klägerin wird sicherlich weitere Beweismittel haben, die das Geständnis stützen. Insofern geht es der Klägerin nur indirekt darum, den Wahrheitsgehalt des Geständnisses zu beweisen, vor allem wahrscheinlich als Reaktion auf die Beklagtenseite, die versuchen wird, das Geständnis als Beweismittel zu diskreditieren.
emz schrieb:Dazu könnte nur UK etwas beitragen.
Nein. Es gibt zahlreiche forensische Spuren (Sparkassenvideo, Aussage zum Torfstechen, Pollenspuren, Renovierungsmüllspuren, Lackspuren, die zum Auto passen), die das Geständnis stützen. UKs Aussage ist dafür nicht erforderlich.
emz schrieb:Die Aussage verweigern kann er nicht.
Selbstverständlich kann er das, wenn er sich sonst strafrechtlich selbst belasten würde. Da das hier absolut naheliegend ist, wird er das sicher auch tun. Ich bezweifle auch, dass die Klägervertreterin auf die Idee kommen würde, UK als Zeuge in das Verfahren einzuführen.
Lento schrieb:Entscheidend wird daher wahrscheinlich das Geständnis von MS sein.
Das dürfte ein wesentlicher und wichtiger Faktor sein, aber nicht allein entscheidend. Es gibt noch andere Spuren, so.o.
Lento schrieb:Das OLG sah zwar einen dringenden Tatverdacht, aber wie weit hier das Geständnis mit den bekannten Fakten verglichen wurde, dass wissen wir nicht.
emz schrieb:Wo sah denn das OLG einen dringenden Tatverdacht bezüglich der Verbringung der Leiche?
Erstens war es das LG - und zwar das LG Bayreuth - was sich mit dieser Fragestellung befasste.
Und zweitens sah das LG tatsächlich mE auch völlig nachvollziehbar den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Verbringung als gegeben an (Hervorhebung von mir):
Nach Überzeugung der Kammer kann das Teilgeständnis des Beschuldigten vom 12. September 2018 gegen den Beschuldigten verwendet werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen von verbotenen Vernehmungsmethoden oder eines Verwertungsverbotes sind nicht ersichtlich. [...]
Zwar ist nach Auffassung der Kammer aufgrund des verwertbaren, aber zwischenzeitlich widerrufenen Teilgeständnisses des Beschuldigten, welches in weiten Teilen durch die bisherigen Ermittlungen bestätigt wird, ein dringender Tatverdacht im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich einer Beteiligung des Beschuldigten in Form der Verbringung des Körpers der Peggy K. zum Ablageort gegeben.
Quelle:
Hatte ich auch in einem früheren Beitrag zitiert und verlinkt.