Alleingänger schrieb:Ich denk solche Verjährungsfristen sind irgendwie umgehbar.
Das ist meist nur dann der Fall, wenn sich die Rechtsansicht des BGH ändert. Und von diesem Zeitpunkt an gilt dann diese Rechtsansicht generell.
Natürlich kann sich diese Rechtsansicht durch einen klugen Vortrag der Rechtsanwälte oder auch der Rechtsansicht einer der entscheidenden Richter in der 1. oder 2. Instanz ändern. Das heißt wenn es da neue rechtliche Gesichtspunkte gibt, die bei früheren Entscheidungen der BGH nicht ausreichend berücksichtigt wurden, ist so etwas von der Theorie her möglich. Auch kann der Gesetzgeber Gesetze geändert haben, die mit in solche Dinge reinspielen. Am Ende entscheidet das der BGH.
Diese Änderung der Rechtssprechung kann grundsätzlich in allen Bereichen des Rechts eintreten, eine relativ spektakuläre in dieser Richtung war die geänderte Sichtweise der Nazi-Morde für Menschen die im Konzentartionslager freiwillig gearbeitet hatten.
Ob dann diese neue Rechtssprechung
immer der Sache besser Gerecht wird, ist die Frage, es sind meistens rechtliche Fragen, die schon immer nicht so eindeutig waren. Manchmal gibt es Beurteilungsspielräume, aber die hat man bei der Frage der Verjährung selten.
Die Problematik der Verjährungsmöglichkeit in diesem Fall hat
@DerGreif weiter oben schon ausführlich beschrieben.
Aber diese Frage der Verjährung stellt sich erst dann, wenn von Seiten des Beklagten der Einrede der Verjährung überhaupt erfolgt.
Wenn MS unschuldig ist, dann würde ich an seiner Stelle diese Einrede nur hilfsweise in das Verfahren einbringen. Das hätte dann zur Folge, dass über die Frage der Verbringung das Gericht zu entscheiden hat und wenn der Kläger diese beweisen kann, kann die ganze Klage wegen Verjährung trotzdem abgewiesen wird. Das wäre dann so wie im Strafverfahren, wenn jemand aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen freigesprochen wird.