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Peggy Knobloch

98.242 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Leiche, DNA ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Peggy Knobloch

Peggy Knobloch

31.01.2023 um 13:34
Zitat von jaskajaska schrieb:Dafür muss das Gericht aber doch den Sachverhalt (Manuel S. als Verbringer der Leiche) feststellen, oder? Mit dem steht und fällt doch die Frage, ob überhaupt über Schmerzensgeld entschieden wird, richtig?
Ja. Es kann aber sein, dass das Gericht diese Frage offen lässt, weil weitere Voraussetzungen eine Schmerzensgeldanspruchs nicht erfüllt sind, etwa eine Kausalität zwischen dem Teilgeständnis und gegebenenfalls entstandenen Gesundheitsschäden der Klägerin verneint wird. Ein Schmerzensgeld Anspruch nach BGB hat ja stets mehrere Voraussetzungen, von denen alle erfüllt sein müssen, damit der Anspruch begründet ist. Fehlt nur eine der erforderlichen Voraussetzungen, muss das Gericht die Klage abweisen.
Zitat von jaskajaska schrieb:Was meinst Du damit? Ob er aussagen möchte?
Ja. Ein Beklagter im Zivilverfahren kann sich zur Klage äußern. Er muss es aber nicht. Macht er es nicht, läuft er allerdings Gefahr, dass das tatsächliche klägerische Vorbringen als zugestanden gilt (Paragraph 138 ZPO).

Insofern wird der Anwalt von Manuel S. die Klageschrift genau lesen und dann entscheiden müssen, ob und was darauf zu jedem Punkt erwidert wird.


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Peggy Knobloch

31.01.2023 um 14:38
Unabhängig davon ob es überhaupt zu einem Verfahren kommen wird und was dann ggf. dabei herauskommt so habe ich ernsthafte Zweifel daran dass es eine mögliche Aufklärung im Fall Peggy voranbringt. Weil die Fakten als auch Beweislage welche Manuel S. mit Peggy in Verbindung bringt ist doch sehr dünn und würde - gesetzt den Fall - sein Geständnis würde stimmen wieder zu Ulvi K. zurückführen. Dieser aber wurde rechtskräftig freigesprochen und kann nicht mehr dafür angeklagt werden (Verbot der Doppelbestrafung). Insofern erscheint mir das Ganze jetzt eher wie die Quadratur des Kreises indem man versucht eine tote Spur auf Biegen und Brechen wieder aufzunehmen obwohl diese nachweislich schon vor langer Zeit in einer Sackgasse endete...


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Peggy Knobloch

31.01.2023 um 15:04
@Mauser
Zitat von MauserMauser schrieb:Unabhängig davon ob es überhaupt zu einem Verfahren kommen wird und was dann ggf. dabei herauskommt so habe ich ernsthafte Zweifel daran dass es eine mögliche Aufklärung im Fall Peggy voranbringt. Weil die Fakten als auch Beweislage welche Manuel S. mit Peggy in Verbindung bringt ist doch sehr dünn und würde - gesetzt den Fall - sein Geständnis würde stimmen wieder zu Ulvi K. zurückführen. Dieser aber wurde rechtskräftig freigesprochen und kann nicht mehr dafür angeklagt werden (Verbot der Doppelbestrafung). Insofern erscheint mir das Ganze jetzt eher wie die Quadratur des Kreises indem man versucht eine tote Spur auf Biegen und Brechen wieder aufzunehmen obwohl diese nachweislich schon vor langer Zeit in einer Sackgasse endete...
Diese Einschätzung ist verfehlt. Das gegenständliche Verfahren ist kein Strafverfahren, sondern ein zivilrechtliches Verfahren, in dem Peggys Mutter Schadensersatzansprüche gegen MS wegen der Verbringung von Peggys Leiche geltend macht. Das ist insofern keine tote Spur, weil die Beweise für die Verbringung der Leiche durch MS soweit durch die Berichterstattung bekannt und zutreffend wiedergegeben ich als durchaus erheblich einschätzen würde und keineswegs als "dünn". Auch wenn es ein komplexes und schwieriges Verfahren sein wird, besteht meines Erachtens eine ernsthafte Chance, dass Peggys Mutter mit ihrer Klage Erfolg haben wird. Ich kann Dir nur insofern Recht geben, als es unwahrscheinlich ist, dass sich aus dem Verfahren neue Erkenntnisse hinsichtlich der Ermordung ergeben.

Ferner darf ich darauf hinweisen, dass es nach den bislang bekannten Tatsachen keineswegs sicher ist, dass eine etwaige Spur zwangsläufig zu UK zurückführen muss. Denn auch eine Mit- und Alleintäterschaft von MS ist mit den bekannten Tatsachen durchaus vereinbar.

Abschließend weise ich noch daraufhin, dass zwar gegen UK kein Strafverfahren mehr eröffnet werden darf, dass aber gegen MS jederzeit die Ermittlungen wegen Mordes wieder aufgenommen werden können. Und auch wenn gegen UK kein Strafverfahren mehr geführt werden kann, so besteht sehr wohl die Möglichkeit UK zivilrechtlich wegen des Mordes zu belangen. Das ist zwar finanziell angesichts der wahrscheinlich langfristig bestehenden Zahlungsunfähigkeit wenig erfolgversprechend, könnte aber zumindest bei einer Verurteilung ein gewisses Maß an Genugtuung schaffen.


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Peggy Knobloch

31.01.2023 um 15:43
Zitat von KohlhaasKohlhaas schrieb:Ja. Ein Beklagter im Zivilverfahren kann sich zur Klage äußern. Er muss es aber nicht. Macht er es nicht, läuft er allerdings Gefahr, dass das tatsächliche klägerische Vorbringen als zugestanden gilt (Paragraph 138 ZPO).
An dieser Stelle, wird es eigentlich interessant. Wenn es der Klagepartei gelingt die Verbringung zu beweisen, dann steht doch auch eine (Mit-)Täterschaft im Raum. Es wäre dann durchaus keine Behauptung ins Blaue, wenn die Klagepartei eine solche vorträgt. In diesem Fall wäre MS eigentlich gezwungen, das vorzutragen, was in seinem Wahrnehmungsbereich war. Sollte er die nochmals die BushäuschenStory wiederholen, was wäre, wenn das Gericht diese als nicht glaubwürdig ansieht. Würde man dann die (Mit-)Täterschaft ebenfalls als zugestanden ansehen?

Mir ist klar, dass das dann überhaupt nichts mit der Wahrheit zu tun haben muss, es wäre nur eine rein zivilrechtliche Folge vom Schweige/unglaubwürdigem Vortrag. Daher kann man das daher strafrechtlich nicht nutzen.

Wenn ein solches Vorbringen von Seiten der Klagepartei möglich wäre, könnte dieses Vorbringen UK eigentlich einschließen? Ich kann mir das grundsätzlich nicht vorstellen, weil UK gar kein Beteiligter des Verfahrens ist. Auch kann man mit der Verbringun allein nicht auf die Beteiligung von UK schließen, das wäre dann wahrscheinlich eine Behauptung ins Blaue. Sehe ich das richtig?


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Peggy Knobloch

31.01.2023 um 15:56
Zitat von DerGreifDerGreif schrieb:Das ist insofern keine tote Spur, weil die Beweise für die Verbringung der Leiche durch MS soweit durch die Berichterstattung bekannt und zutreffend wiedergegeben ich als durchaus erheblich einschätzen würde und keineswegs als "dünn".

Das ist halt die Frage - nach Aussage des Anwaltes von Manuel S. in der ZDF Dokumentation "Höllental" reichen die beim Fundort von Peggy gefundenen Spuren (Torf, Farbreste usw.) nicht aus um seinen Mandanten hinsichtlich einer etwaigen Täterschaft zu belasten. Und dass er den Leichnam verbracht haben soll ist letztendlich auch nur durch sein eigenes, zurückgezogenes, Geständnis begründet aber ansonsten durch keine weiteren Sachbeweise oder Fakten. Deshalb ist ja auch das Mordermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen ihn eingestellt worden offensichtlich weil es eben nichts zu geben scheint das einen dringenden Tatverdacht erhärten würde.

Zitat von DerGreifDerGreif schrieb:Ferner darf ich darauf hinweisen, dass es nach den bislang bekannten Tatsachen keineswegs sicher ist, dass eine etwaige Spur zwangsläufig zu UK zurückführen muss. Denn auch eine Mit- und Alleintäterschaft von MS ist mit den bekannten Tatsachen durchaus vereinbar.

Laut dem Geständnis von Manuel S. habe ihn ein Lichtenberger Bürger mitten im Ort angehalten und um Verbringung des Leichnams von Peggy gebeten. Die Polizei hat in der damaligen Pressekonferenz zwar keinen Namen genannt aber allen Anwesenden war klar das Ulvi K. damit gemeint war. Insofern würde die Spur zwangsläufig auf ihn zurückführen, immer unter der Annahme das Geständnis von S. tatsächlich so stimmt wie er es abgelegt hat.

Zitat von DerGreifDerGreif schrieb:Abschließend weise ich noch daraufhin, dass zwar gegen UK kein Strafverfahren mehr eröffnet werden darf, dass aber gegen MS jederzeit die Ermittlungen wegen Mordes wieder aufgenommen werden können.

Dazu bedarf es aber neuerer und vor allem tatkräftigeren Fakten, Tatsachen und Beweisen denn die bisherige Spuren- als auch Beweislage begründet offensichtlich ja keinen dringenden Tatverdacht da das Mordermittlungsverfahren gegen S. ansonsten nicht eingestellt worden wäre. Und es stellt sich ohnehin die Frage woher neue etwaige Spuren denn kommen sollen weil das gesamte Ermittlungsverfahren im Fall Peggy ja eingestellt worden ist.


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Peggy Knobloch

31.01.2023 um 16:05
Zitat von MauserMauser schrieb:Laut dem Geständnis von Manuel S. habe ihn ein Lichtenberger Bürger mitten im Ort angehalten und um Verbringung des Leichnams von Peggy gebeten. Die Polizei hat in der damaligen Pressekonferenz zwar keinen Namen genannt aber allen Anwesenden war klar das Ulvi K. damit gemeint war. Insofern würde die Spur zwangsläufig auf ihn zurückführen, immer unter der Annahme das Geständnis von S. tatsächlich so stimmt wie er es abgelegt hat.
"immer unter der Annahme das Geständnis von S. tatsächlich so stimmt wie er es abgelegt hat"
Diese Bushalte-Story hatten die Ermittler als nicht glaubhaft angesehen, daher gab es zeitweilig diesen dringenen Tatverdacht. Ich halte sie ebenfalls für eine Ausrede. Das sollte man daher wohl kaum zur Voraussetzung machen.


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Peggy Knobloch

31.01.2023 um 16:08
@Lento
Zitat von LentoLento schrieb:An dieser Stelle, wird es eigentlich interessant. Wenn es der Klagepartei gelingt die Verbringung zu beweisen, dann steht doch auch eine (Mit-)Täterschaft im Raum. Es wäre dann durchaus keine Behauptung ins Blaue, wenn die Klagepartei eine solche vorträgt. In diesem Fall wäre MS eigentlich gezwungen, das vorzutragen, was in seinem Wahrnehmungsbereich war. Sollte er die nochmals die BushäuschenStory wiederholen, was wäre, wenn das Gericht diese als nicht glaubwürdig ansieht. Würde man dann die (Mit-)Täterschaft ebenfalls als zugestanden ansehen?

Mir ist klar, dass das dann überhaupt nichts mit der Wahrheit zu tun haben muss, es wäre nur eine rein zivilrechtliche Folge vom Schweige/unglaubwürdigem Vortrag. Daher kann man das daher strafrechtlich nicht nutzen.

Wenn ein solches Vorbringen von Seiten der Klagepartei möglich wäre, könnte dieses Vorbringen UK eigentlich einschließen? Ich kann mir das grundsätzlich nicht vorstellen, weil UK gar kein Beteiligter des Verfahrens ist. Auch kann man mit der Verbringun allein nicht auf die Beteiligung von UK schließen, das wäre dann wahrscheinlich eine Behauptung ins Blaue. Sehe ich das richtig?
Mir ist nicht ganz klar, worum es Dir in diesem Abschnitt geht. Wenn die Klägerin die Verbringung durch MS bewiesen hat, dann besteht doch keinerlei Bedarf, dass MS als Partei dazu noch vernommen wird. Das wäre doch erst relevant, wenn die Verbringung durch anderweitige Beweismittel noch nicht bewiesen ist und auch nicht bewiesen werden kann.

Sollte das Gericht im Laufe des Verfahrens andeuten, dass es die Verbringung durch MS als erwiesen ansieht und damit ggf. bereits einen Hinweis dahingehend geben, dass das Verfahren für MS schlecht ausgehen wird, hilft es MS nichts, die Bushäuschenstory zu erzählen, weil die an dem Umstand der Verbringung ja nichts ändert. Gezwungen werden kann MS zur Aussage diesbezüglich ohnehin nicht, weil hier immer ein Aussageverweigerungsrecht im Raum steht, da die Gefahr besteht, dass MS sich evtl. selbst hinsichtlich einer Mittäterschaft an der Tötung von Peggy belastet.

Ich sehe also nicht, wie man zu einer Aussage von MS kommen könnte, in der er die Bushäuschenstory erzählt. Und selbst wenn er sie erzählen würde, hätte das keine weitere Relevanz für irgendetwas, weder für ihn selber noch für UK. Denn genau diese Aussage ist bereits bekannt und als Beweismittel grds. verwertbar.

Grds. kann die Klägerin auch zu UK und seine Mittäterschaft vortragen, es wird das Gericht aber nicht interessieren, weil UK nicht Beklagter ist.

@Mauser
Zitat von MauserMauser schrieb:Das ist halt die Frage - nach Aussage des Anwaltes von Manuel S. in der ZDF Dokumentation "Höllental" reichen die beim Fundort von Peggy gefundenen Spuren (Torf, Farbreste usw.) nicht aus um seinen Mandanten hinsichtlich einer etwaigen Täterschaft zu belasten. Und dass er den Leichnam verbracht haben soll ist letztendlich auch nur durch sein eigenes, zurückgezogenes, Geständnis begründet aber ansonsten durch keine weiteren Sachbeweise oder Fakten. Deshalb ist ja auch das Mordermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen ihn eingestellt worden offensichtlich weil es eben nichts zu geben scheint das einen dringenden Tatverdacht erhärten würde.
Bitte differenzieren: Dabei ging es um den Tatverdacht hinsichtlich der Tötung von Peggy. Die Verbringung sehen die Ermittler als erwiesen an. Diese wäre aber primär als Strafvereitelung strafbar und dieses Delikt ist wiederum verjährt. Eingestellt wurde also die Ermittlung wegen des Tötungsdelikts zu Lasten von Peggy mangels dringenden Tatverdachts und die Strafvereitelung war verjährt, was von vornherein ein Ermittlungsverfahren ausschließt.
Zitat von MauserMauser schrieb:Laut dem Geständnis von Manuel S. habe ihn ein Lichtenberger Bürger mitten im Ort angehalten und um Verbringung des Leichnams von Peggy gebeten. Die Polizei hat in der damaligen Pressekonferenz zwar keinen Namen genannt aber allen Anwesenden war klar das Ulvi K. damit gemeint war. Insofern würde die Spur zwangsläufig auf ihn zurückführen, immer unter der Annahme das Geständnis von S. tatsächlich so stimmt wie er es abgelegt hat.
Das ist nicht zwangsläufig so, weil das Geständnis eben auch nur in Teilen als wahr angesehen werden kann, zB ausschließlich betreffend der Verbringung an sich aber nicht hinsichtlich der Übernahme an der Leiche.
Zitat von MauserMauser schrieb:Dazu bedarf es aber neuerer und vor allem tatkräftigeren Fakten, Tatsachen und Beweisen denn die bisherige Spuren- als auch Beweislage begründet offensichtlich ja keinen dringenden Tatverdacht da das Mordermittlungsverfahren gegen S. ansonsten nicht eingestellt worden wäre. Und es stellt sich ohnehin die Frage woher neue etwaige Spuren denn kommen sollen weil das gesamte Ermittlungsverfahren im Fall Peggy ja eingestellt worden ist.
Das ist korrekt, aber es ging ja gerade um die Frage, was von dem Verfahren ggf. noch zu erwarten ist. Und es ist zwar sehr unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass sich aus dem Verfahren neue Spuren und Fakten gegen MS ergeben.


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Peggy Knobloch

31.01.2023 um 16:22
Zitat von LentoLento schrieb:Sollte er die nochmals die BushäuschenStory wiederholen, was wäre, wenn das Gericht diese als nicht glaubwürdig ansieht. Würde man dann die (Mit-)Täterschaft ebenfalls als zugestanden ansehen?
Als erstes muss man hier festhalten, dass Susanne Knobloch bisher lediglich Manuel S. auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagt hat. Sollte aus irgendeinem Grund diese Klage abgewiesen werden, kann die Frage einer Mittäterschaft noch so sehr im Raum stehen. Solange Susanne Knoblauch in diesem Mittäter nicht verklagt, wird insoweit aber keine weitere gerichtliche Befassung erfolgen.

Zum anderen muss man auch genau fragen, was hier eigentlich das Ereignis ist, das den geltend gemachten Schadens- bzw. Schmerzensgeldanspruch auslöst. Wie alle wissen nicht, was die Klageschrift dazu sagt.

Was Ulvi K. betrifft, können eventuelle Schmerzensgeldansprüche ohnehin verjährt sein, ohne dass dann noch im einzelnen geklärt werden müsste, ob eine Mittäterschaft vorliegt.

Bei Manuel S., dessen eventuelle Tatbeteiligung Susanne Knobloch erst seit dem Ermittlungsverfahren gegen ihn bzw. seit dem Teilgeständnis bekannt sein kann, ist eben die Frage, was das schädigende Ereignis ist und was dadurch bei Susanne Knoblauch an gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgelöst worden ist. Ist schädigendes Ereignis hier das Teilgeständnis? Ist es der Widerruf dieses Teilgeständnisses?

Persönlich halte ich es für durchaus nicht so einfach, den Schmerzensgeld Anspruch zu begründen, auch wenn ich Peggys Familie natürlich sehr wünsche, dass die Vorgänge um Peggys Tod weiter aufgeklärt werden.


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Peggy Knobloch

31.01.2023 um 16:40
Zitat von KohlhaasKohlhaas schrieb:Was Ulvi K. betrifft, können eventuelle Schmerzensgeldansprüche ohnehin verjährt sein,
Ich ergänze hier, dass gegen Ulvi K. bekanntlich einmal ein Strafurteil vorlag, das ihn als - nicht schuldfähigen - Mörder von Peggy auswies. Im Wiederaufnahmeverfahren wurde Ulvi K. später freigesprochen, aber nach dem ersten Urteil hätte Susanne Knobloch Gelegenheit gehabt, Schmerzensgeldansprüche gegen Ulvi K. geltend zu machen.


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Peggy Knobloch

31.01.2023 um 17:00
@Kohlhaas
Zitat von KohlhaasKohlhaas schrieb:Was Ulvi K. betrifft, können eventuelle Schmerzensgeldansprüche ohnehin verjährt sein, ohne dass dann noch im einzelnen geklärt werden müsste, ob eine Mittäterschaft vorliegt.
Soweit und sofern sich etwaige Schadensersatzansprüche gegen UK auf die Tötung von Peggy stützen, sind diese nicht verjährt. Gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1, 199 Abs. 2 BGB verjähren solche Ansprüche in 30 Jahren von der Begehung der Tat an. Mithin verjähren etwaige solche Ansprüche gegen UK am Ende des Jahres 2031. Eine Verjährung sehe ich hier nicht. Problematisch ist allerdings auch hier die Anspruchsgrundlage.
Zitat von KohlhaasKohlhaas schrieb:Bei Manuel S., dessen eventuelle Tatbeteiligung Susanne Knobloch erst seit dem Ermittlungsverfahren gegen ihn bzw. seit dem Teilgeständnis bekannt sein kann, ist eben die Frage, was das schädigende Ereignis ist und was dadurch bei Susanne Knoblauch an gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgelöst worden ist. Ist schädigendes Ereignis hier das Teilgeständnis? Ist es der Widerruf dieses Teilgeständnisses?
Ich gehe nach den Artikeln davon aus, dass als schadensauslösendes Ereignis die Verbringung von Peggy Leiche genannt worden ist. Durch das Verstecken des Leichnams wurden psychische Qualen durch die daraus resultierende Ungewissheit verursacht. Die Frage ist, was hier ans Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.

Eine Analogie zu § 844 Abs. 3 BGB wäre denkbar. Das müsste ich mir nochmal genauer anschauen. Die Norm ist relativ "neu" (eingeführt im Juli 2017). Die Neueinführung nach der Ermordung und Verbringung von Peggy macht die Anwendung auch problematisch, weil dem das Rückwirkungsverbot im Wege stehen könnte.

Oder § 823 Abs. 2 BGB iVm § 168 StGB oder § 258 StGB. § 823 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass gegen "ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz" verstoßen wurde, sog. Schutzgesetz. Dazu hatte ich schon mal etwas geschrieben:

Bei § 168 StGB dürfte bereits die Verwirklichung des objektiven Tatbestands schwierig werden. Variante 1 setzt Wegnahme aus dem Gewahrsam voraus. Da ist bereits hoch umstritten, wer Gewahrsam an einer Leiche hat, wenn der Verstorbene einen Unfall hatte und in das Krankenhaus eingeliefert wird. Wie das bei Mord ist, ist schwer zu sagen, insbesondere wenn die Angehörigen von dem Mord nichts wussten. Nach meinem (zugegebenermaßen veralteten Kommentar) soll sich aus dem Obhutsrecht der Angehörigen gerade nicht der Gewahrsam ableiten lassen. Variante 2 ist sehr wahrscheinlich nicht erfüllt, weil schon das Zerstückeln einer Leiche zwecks Beseitigung nicht ausreichend sein soll, um den Tatbestand zu erfüllen. Es soll gerade auf eine missbräuchliche tabuverletzende Motivation ankommen, die mE im konkreten Fall nur schwer nachweisbar ist und vermutlich auch nicht vorlag. Würde man aber einen der beiden Tatbestände bejahen, dann würde mE auch ein Schutzgesetz vorliegen, das auch PKs Mutter vom Schutzzweck her miterfasst.

Das Problem wäre dann die Verjährung. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Beginn ist mit Kenntnis des Anspruchsgegners. Das wäre dann erst 2018, aber es gibt eine objektive Deckelung von 10 Jahren ab Entstehung, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Das heißt der Anspruch wäre 2011 verjährt. Die Deckelung ist länger bei Verletzung der Gesundheit, aber das ist mE definitiv nicht mehr Schutzzweck der Norm. Man könnte diskutieren, ob der Anspruch trotz anderem Schutzzweck auch auf der Tötung beruht und daher auch die lange Verjährungsfrist der §§ 197 Abs. 1 Nr. 1, 199 Abs. 2 BGB eingreift. Halte ich aber für schwierig.

Bei § 258 StGB ist mE schon fraglich, ob die Norm ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Primäres Schutzgut scheint mir hier die gesicherte Rechtsverfolgung und der Rechtsfrieden zu sein. Das dient also primär dem Schutz der Allgemeinheit. Mglw. könnte man auch zu einem individuellen Schutz der Opfer bzw. Angehörigen kommen. Sofern es dabei auch um das seelische Wohl der Angehörigen ginge, käme man dann um das Verjährungsproblem herum.

§ 823 Abs. 1 BGB als Generalklausel umfasst auch und gerade die Gesundheit. Hier könnte man ggf. argumentieren, dass die psychischen Belastungen durch die Unkenntnis vom Aufenthaltsort der Tochter und deren Schicksal eine solche Gesundheitsverletzung darstellen und MS - sollte er tatsächlich der Verbringer gewesen sein - diesbezüglich zumindest Eventualvorsatz hatte oder zumindest wusste, dass PKs Mutter leidet. Da dieser Anspruch dann wegen der höheren objektiven Deckelung erst in 30 Jahren nach Entstehung verjährt, § 199 Abs. 2 BGB, wäre er auch durchsetzbar. In Betracht käme als Schadensersatz der immaterielle Schaden, § 253 Abs. 2 BGB, das sog. Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung war hier aber auch bei Tötungen schon immer sehr zurückhaltend, was unter anderem zur Einführung des § 844 Abs. 3 BGB geführt hat, s.o..

Insgesamt ein schwieriger und komplexer Sachverhalt, der das Zeug dazu hat, zu einer wegweisenden BGH-Entscheidung in Sachen Schmerzensgeldansprüche im Rahmen von Tötungsdelikten zu führen.
Zitat von KohlhaasKohlhaas schrieb:Persönlich halte ich es für durchaus nicht so einfach, den Schmerzensgeld Anspruch zu begründen, auch wenn ich Peggys Familie natürlich sehr wünsche, dass die Vorgänge um Peggys Tod weiter aufgeklärt werden.
Dem kann ich mich so anschließen, s.o.


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Peggy Knobloch

31.01.2023 um 17:05
@Kohlhaas
Zitat von KohlhaasKohlhaas schrieb:Ich ergänze hier, dass gegen Ulvi K. bekanntlich einmal ein Strafurteil vorlag, das ihn als - nicht schuldfähigen - Mörder von Peggy auswies.
Eine kleine Korrektur. Laut Urteil von 2004 war Ulvi K. nicht schuldfähig, was die Sexuellen Übergriffe an mehreren Kindern einschliesslich Peggy Knobloch betraf. Bezüglich des Mordes an dem Mädchen stufte das Gericht ihn als schuldfähig ein.


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Peggy Knobloch

31.01.2023 um 17:17
Zitat von KohlhaasKohlhaas schrieb:Ist schädigendes Ereignis hier das Teilgeständnis? Ist es der Widerruf dieses Teilgeständnisses?
Schädigendes Ereignis ist das Geheimhalten des Ablageortes der Leiche beginnend in 2001 bis sie letztendlich im Jahr 2016 durch den Pilzsammler gefunden wurde.
Durch das Geheimhalten über diese lange Zeit wurden Frau K Schmerzen zugefügt, weil sie die ganze Zeit über im Ungewissen darüber war, wo ihre Tochter ist. Sie konnte niemals um ihre Tochter trauern bzw abschließen oder ihren Tod verarbeiten.
In der Vergangenheit war von Psychotherapien die Rede und ich erinnere mich noch daran, dass sie vermutlich durch einen Psychologen den Rat bekam, einfach einen Gedenkstein aufzustellen, um die Verarbeitung zu erleichtern. Dieser Punkt ist mir aber nur etwas wackelig in Erinnerung, ich kann es auf Anhieb nicht treffsicher belegen.
Es gab u.a. mal diesen Betrag dazu, aber wo ist die Quelle jetzt.
Zitat von LivingElvisLivingElvis schrieb am 26.05.2013:Die Frau hat diese Gedenkstätte auf Anraten einer Psychologin errichten lassen, vermutlich mit dem Ziel, dadurch die Trauer besser bewältigen zu können.
(Auch hierdurch wurde sie von allen Seiten angefeindet, sie hätte ein Grabmal für ihre Tochter aufgestellt, ohne zu wissen, ob ihre Tochter tot sei. Weitere mögliche psychische Belastungen, wie ich mir vorstellen kann.)

Und dann noch die Aktenzeichen XY Sendung, an die ich mich erinnere.
Da sagte (es war ja eher ein Rätseln) Frau K, dass sie womöglich ja auch schon Oma geworden sein könnte.. Ein einziges Hin und Her in ihrem Kopf.

Bestimmt noch Einiges, was dazu kommt.

Öffentlich geschilderte Dinge, no way, dass ein Verbringer aus Lichtenberg das nicht mitbekommen hätte, sollte er denn als Verbringer eingestuft werden.

Der Schaden entstand 2001 und setzte sich durch das Verschweigen des Ablageortes über die Zeit von 15 Jahren fort.
Ein nicht enden wollendes Ereignis.


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Peggy Knobloch

31.01.2023 um 17:57
@DerGreif

Ich denke, ein eigener Anspruch von Peggys Mutter auf Schmerzensgeld, verjährt innerhalb von drei Jahren (regelmäßige Verjährungsfrist des Paragraphen 195 BGB). Allerdings können Angehörige vom verstorbenen Opfer Schadensersatzansprüche gegen den Täter/Schädiger erben, die dann nach Paragraph 197 Abs. 1 Nr. BGB innerhalb von 30 Jahren verjähren. Voraussetzung ist aber hier nach dem Gesetzestext. dass der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat.

Muss hier aber wirklich nicht weiter vertieft werden…,,
Zitat von BlaubeerenBlaubeeren schrieb:Schädigendes Ereignis ist das Geheimhalten des Ablageortes der Leiche beginnend in 2001 bis sie letztendlich im Jahr 2016 durch den Pilzsammler gefunden wurde.
Das kann man so sehen. Medizinisch müsste sich dann nachweisen lassen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgerechnet darauf beruhen, dass Ungewissheit über den Fundort der Leiche bestand. Vielleicht gibt es entsprechende ärztliche Aussagen dazu.

Ein weiteres Problem würde ich beim zivilrechtlichen Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) bei Manuel S. sehen, wenn er wirklich nur der Verbringer der Leiche war. Inwieweit ihm dann gesundheitliche Schäden bei Peggys Angehörigen zuzurechnen sind, wäre dann noch die Frage. Aber um all das muss ich nur das Zivilgericht kümmern.


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Peggy Knobloch

31.01.2023 um 18:25
PS: Ich fange jetzt mal an, weiter zu denken: Beszehen bereits immer dann Ansprüche auf Schmerzensgeld von Opfer-Angehörigen gegen jemanden, der weiß, dass eine Straftat begangen wurde und der auch weiß, wo die Leiche/Beute versteckt ist, aber das den Opfer-Angehörigen nicht mitteilt?

Oder andersrum gefragt: wenn jemand weiß, dass eine Straftat begangen wurde, weil er geholfen hat, die Straftat zu verschleiern, hat er dann stets eine Pflicht, dem Opfer oder seinen Angehörigen dies zu offenbaren, und führt eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht dann generell zu Schmerzensgeldansprüchen des Opfers und seiner Angehörigen?

Strafrechtlich ist die Sache einfach: Wer nach einer Straftat dem Täter hilft, die Tat zu verschleiern, begeht eine strafbare Strafvereitelung. Aber kann er deswegen zivilrechtlich ohne weiteres in Anspruch genommen werden?

Ich denke, so leicht lässt sich das nicht beantworten.


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Peggy Knobloch

01.02.2023 um 10:09
Zitat von DerGreifDerGreif schrieb:Die Verbringung sehen die Ermittler als erwiesen an. Diese wäre aber primär als Strafvereitelung strafbar und dieses Delikt ist wiederum verjährt.

Verstehe aber welche Beweise bestehen denn das S. tatsächlich den Leichnam verbracht hat oder basiert die Überzeugung nur rein auf dem abgelegten Geständnis? Weil im Grunde weiss man doch genauso viel wie vorher, eine etwaige Täterschaft von S. ist aufgrund mangelnder Spuren unbewiesen, die Verbringung des Leichnams verjährt und eine Übernahme des Leichnams unglaubhaft, bleibt also nicht mehr sehr viel übrig. Insofern erscheint die Spurenlage also wie bereits gesagt mehr als dünn vielmehr ist es eher wie eine Katze welche sich selbst in den Schwanz beisst.


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Peggy Knobloch

01.02.2023 um 11:37
Zitat von KohlhaasKohlhaas schrieb:Oder andersrum gefragt: wenn jemand weiß, dass eine Straftat begangen wurde, weil er geholfen hat, die Straftat zu verschleiern, ...
Ich bin zwar auch dafür, dass man Sachverhalte auf den Kern reduziert, aber diese Darstellung stimmt so nicht. Manuel S. hat nicht erst durch das Verbringen der Leiche davon erfahren, dass hier eine Straftat begangen wurde, er war dabei.

So wie sich die Beweise darstellen, war Manuel wohl dabei, als die Tat geschah. Hierzu verweise ich einmal auf die "heimliche" Aufzeichnung eines Gesprächs zwischen Ulvi K. und seinem Vater. Da beschwört der Sohn seinen Vater, dass Maunuel mit dabei war. Dann gibt es noch diese Sporen-Analyse, die einen Bezug zwischen Peggys letzten Atemzügen und Manuels Umtopfaktion belegt.

Welche Relevanz diese beiden Beweise in einem Zivilverfahren haben (könnten), das entzieht sich aber völlig meiner Einschätzung.


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Peggy Knobloch

01.02.2023 um 11:51
Zitat von emzemz schrieb:So wie sich die Beweise darstellen, war Manuel wohl dabei, als die Tat geschah. Hierzu verweise ich einmal auf die "heimliche" Aufzeichnung eines Gesprächs zwischen Ulvi K. und seinem Vater. Da beschwört der Sohn seinen Vater, dass Maunuel mit dabei war.
Aus der PK bzgl. der Einstellung des Verfahren ergibt sich, dass diese Beweismittel nicht den notwendigen Ansprüchen genügen. Das wird bei einem Zivilprozess wahrscheinlich nicht anders sein.
Zitat von emzemz schrieb:Dann gibt es noch diese Sporen-Analyse, die einen Bezug zwischen Peggys letzten Atemzügen und Manuels Umtopfaktion belegt.
Auch dazu kennt man die Akten viel zu wenig. Das hatte ein Jornalist zwar so geschieben, es ist jedoch unklar, ob das seine Interpretation war oder wirklich aus einem Gutachten stammte. Das Thema hatten wir hier schon.


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Peggy Knobloch

01.02.2023 um 12:03
Schauen wir doch mal, was die Polizei damals verlautbaren lies:

Gemeinsame Presseerklärung des Polizeipräsidiums Oberfranken und der Staatsanwaltschaft Bayreuth, 20. Oktober 2020
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/staatsanwaltschaft/bayreuth/presse/2020/24.php (Archiv-Version vom 09.02.2023)
...
Die 3. Strafkammer des Landgerichts Bayreuth stellte mit Beschluss vom 13.02.2019, mit dem die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bayreuth gegen die Aufhebung des Haftbefehls verworfen wurde, fest, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von verbotenen Vernehmungsmethoden oder eines Verwertungsverbotes hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten festzustellen seien.

Das Geständnis über die Verbringung und Ablage von Peggy Knobloch im Wald bei Rodacherbrunn durfte somit verwertet werden.

Die 3. Strafkammer bejahte gleichzeitig den dringenden Tatverdacht, dass Manuel S. zumindest an der Verbringung der Leiche von Peggy Knobloch beteiligt gewesen war, einen dringenden Tatverdacht der Beteiligung an der Tötung von Peggy Knobloch verneinte sie jedoch.
...
Die abschließende Bewertung der äußerst umfangreichen Ermittlungsergebnisse durch die Staatsanwaltschaft Bayreuth führte zu dem Ergebnis, dass dem Beschuldigten Manuel S. eine Täterschaft oder Beteiligung an der Herbeiführung des Todes der Peggy Knobloch nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann.

Voraussetzung für die Erhebung der Anklage ist ein hinreichender Tatverdacht, auf dessen Grundlage die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss.

Es wurden zwar zahlreiche Indizien ermittelt, die auf eine Tatbeteiligung von Manuel S. hindeuten, weder die objektive Spurenlage noch die verwertbaren Angaben des Beschuldigten oder sonstige Beweismittel gestatten allerdings einen hinreichend sicheren Nachweis der Beteiligung an der Tötung von Peggy Knobloch.
...



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Peggy Knobloch

01.02.2023 um 12:11
@Mauser
Zitat von MauserMauser schrieb:Verstehe aber welche Beweise bestehen denn das S. tatsächlich den Leichnam verbracht hat oder basiert die Überzeugung nur rein auf dem abgelegten Geständnis? Weil im Grunde weiss man doch genauso viel wie vorher, eine etwaige Täterschaft von S. ist aufgrund mangelnder Spuren unbewiesen, die Verbringung des Leichnams verjährt und eine Übernahme des Leichnams unglaubhaft, bleibt also nicht mehr sehr viel übrig. Insofern erscheint die Spurenlage also wie bereits gesagt mehr als dünn vielmehr ist es eher wie eine Katze welche sich selbst in den Schwanz beisst.
Neben dem Geständnis gibt es noch:
- Pollenspuren, die zu den Umtopf/Gartenarbeiten passen, die MS am Todestag durchgeführt haben will
- Lackspuren, die zu seinem Fahrzeug passen
- nachweisliche Falschaussagen von MS in seiner früheren Vernehmung 2001/2002
- in verschiedenen Variationen wiederkehrende Aussagen von UK, dass MS die Leiche verbracht hat
- MS eigene Aussage vom Vatertagsausflug, dass er die Leiche verbracht habe

Das ist keine dünne Spurenlage mehr.

Für das Gericht in diesem Prozess ist es auch nicht entscheidend, wie und wo er an den Leichnam gekommen ist. Entscheidend ist nur, dass er die Leiche verbracht hat. Davon kann man als Gericht angesichts der aufgezählten Indizien schon überzeugt sein.

Die Frage ist eher, ob sich eine noch nicht verjährte Anspruchsgrundlage für das Schmerzensgeld aufgrund der Verbringung finden lässt.

@Kohlhaas
Zitat von KohlhaasKohlhaas schrieb:Ich denke, ein eigener Anspruch von Peggys Mutter auf Schmerzensgeld, verjährt innerhalb von drei Jahren (regelmäßige Verjährungsfrist des Paragraphen 195 BGB). Allerdings können Angehörige vom verstorbenen Opfer Schadensersatzansprüche gegen den Täter/Schädiger erben, die dann nach Paragraph 197 Abs. 1 Nr. BGB innerhalb von 30 Jahren verjähren. Voraussetzung ist aber hier nach dem Gesetzestext. dass der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat.
Wenn wir von UK als Täter eines vorsätzlichen Tötungsdelikts ausgehen, dann kann mE auch ein eigener Anspruch von Peggys Mutter gegen UK auf Schmerzensgeld auf Basis der sog. Schockschäden-Rechtsprechung bestehen. ME besteht bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt auch mindestens Eventualvorsatz hinsichtlich der Schockschäden bei Hinterbliebenen. Als vorsätzliche Gesundheitsverletzung unterfiele das auch der langen Verjährungsfrist. Instruktiv hierzu die neueste höchstrichterliche Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 168/21 - OLG Celle

Das wäre dann auch ein denkbarer Ansatz, um eine noch nicht verjährte Anspruchsgrundlage gegen MS zu finden.
Zitat von KohlhaasKohlhaas schrieb:PS: Ich fange jetzt mal an, weiter zu denken: Beszehen bereits immer dann Ansprüche auf Schmerzensgeld von Opfer-Angehörigen gegen jemanden, der weiß, dass eine Straftat begangen wurde und der auch weiß, wo die Leiche/Beute versteckt ist, aber das den Opfer-Angehörigen nicht mitteilt?

Oder andersrum gefragt: wenn jemand weiß, dass eine Straftat begangen wurde, weil er geholfen hat, die Straftat zu verschleiern, hat er dann stets eine Pflicht, dem Opfer oder seinen Angehörigen dies zu offenbaren, und führt eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht dann generell zu Schmerzensgeldansprüchen des Opfers und seiner Angehörigen?
Ich denke nicht, dass sich der vorliegende Fall in dieser Form verallgemeinern lässt. Du stellst hier bereits aktives Tun mit jedwedem Unterlassen gleich. Das ist schon strafrechtlich nicht zulässig und lässt sich mE auch nicht für die zivilrechtliche Haftung begründen. Im vorliegenden Fall geht es ja nicht nur darum, dass MS von Peggys Ermordung wusste, weil er die Leiche verbrachte, sondern dass er gerade mit diesem aktiven Tun deren Auffindung entsprechend lange verzögert hat und mithin er alleine und selbst für die lange quälende Zeit der Ungewissheit verantwortlich war. Unter Berücksichtigung der Schockschäden-Rechtsprechung wird man hier immer äußerst differenziert vorgehen müssen. Entsprechende Verallgemeinerungen sind mE nicht zielführend, schon gar nicht in dem von Dir genannten weiten Umfang.

@emz
Zitat von emzemz schrieb:Ich bin zwar auch dafür, dass man Sachverhalte auf den Kern reduziert, aber diese Darstellung stimmt so nicht. Manuel S. hat nicht erst durch das Verbringen der Leiche davon erfahren, dass hier eine Straftat begangen wurde, er war dabei.
Das lässt sich mE nicht hinreichend belegen, die Verbringung der Leiche jedoch schon. Und nur darum wird es in dem Verfahren gehen.


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Peggy Knobloch

01.02.2023 um 12:33
Zitat von DerGreifDerGreif schrieb:Das lässt sich mE nicht hinreichend belegen, die Verbringung der Leiche jedoch schon. Und nur darum wird es in dem Verfahren gehen.
Ich merke schon, ich argumentiere immer noch aus Sicht eines Strafverfahren.
Da wirst du noch häufiger den Blick in Richtung Zivilverfahren rücken müssen, befürchte ich.
Ich hoffe nur, du gibst nicht erschöpft auf ;)


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