@jaska jaska schrieb:Darf ich gleich noch ein paar Fragen nachschieben?
Immer.
jaska schrieb:Welche Strategieen bleiben denn für die Verteidigung von Manuel S.? Dass er gar nicht aussagt, dass er aussagt und beim Widerruf seines Geständnisses bleibt oder dass er die Verbringung der Leiche einräumt, die Hauptschuld aber auf Ulvi K. abwälzt?
Hier haben wir einen Zivilprozess, der anders abläuft, als ein Strafverfahren. Grds. sagen die Parteien in einem Zivilverfahren nicht aus, weil sie eben Partei sind. Es ist aber möglich, unter bestimmten Umständen auch die Parteivernehmung als Beweismittel zu beantragen nach § 445 ff. ZPO.
Um nochmal klarzustellen worum es in diesem Verfahren
ausschließlich geht:
Peggys Mutter verlangt von MS Schadensersatz wg. der Verbringung ihrer Tochter und der aus dieser Ungewissheit entstandenen seelischen Leiden.
Peggys Mutter ist als Anspruchstellerin beweispflichtig für alle Tatsachen, die ihren Anspruch stützen. Dh sie muss beweisen:
- dass MS die Leiche ihrer Tochter verbracht hat
- dass sie hierdurch einen Schaden erlitten hat
Als Beweismittel kommt unter anderem das Geständnis von MS in Betracht. Ich gehe davon aus, dass darüber hinaus auch die Pollenspuren und weitere Erkenntnisse der Ermittler sowie diese als Zeugen - soweit erforderlich - als Beweismittel angeboten worden sind.
Für den Schaden wird es evtl. ein psychologischen Sachverständigengutachten geben und hier ist es auch denkbar, dass man die Vernehmung von Peggys Mutter als Beweismittel der Parteivernehmung anbietet.
MS Anwalt muss diese Beweismittel entkräften. Dem kann er entgegentreten, indem er zB nachweist, dass das Geständnis unter Druck erfolgt ist. Als Beweismittel kommt hier ein psychologisches Gutachten - mglw. basierend auf dem Vernehmungsvideo - in Betracht. Darüber hinaus mag auch das Video bereits unabhängig davon Anhaltspunkte bieten. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch die Beantragung einer entsprechenden Parteivernehmung denkbar. Ermittler könnten auch als Zeugen dazu vernommen werden.
Die Einräumung der Verbringung wird MS nichts bringen. Das hier ist ein Zivilprozess. Wenn er die Verbringung einräumt, dann besteht der Anspruch sehr wahrscheinlich (vorausgesetzt es gelingt eine überzeugende Anspruchsgrundlage zu finden, was ich jetzt mal vorausgesetzt habe). Und dann muss er zahlen unabhängig davon, ob aufgrund seiner Aussage auch ein Anspruch gegen UK denkbar ist. Darüber hinaus würde eine solche Aussage auch wieder den Weg zu strafrechtlichen Ermittlungen eröffnen.
jaska schrieb:Das Gericht wird dann untersuchen, ob er tatsächlich frühzeitig vom Tod des Mädchens wusste. Dazu kann das Zivilgericht auch auf die bisherigen Ermittlungsakten/Gutachten zugreifen oder muss es ausschliesslich über neue Befragungen/Gutachten seine Erkenntnisse sammeln?
Das Gericht kann auch auf die Ermittlungsakten als Beweismittel zurückgreifen, wobei Zeugen voraussichtlich vor Gericht wieder vernommen werden. Es steht aber MS Anwalt frei Sachverständigengutachten zu beantragen, um die Ermittlungsergebnisse zu erschüttern.