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Peggy Knobloch

98.242 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Leiche, DNA ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Peggy Knobloch

Peggy Knobloch

26.11.2023 um 20:18
Zitat von LentoLento schrieb:dass nicht M.S. auch für die Verbringung haftbar ist, denn die Verbringung ist nunmal ursächlich für die späte Entdeckung.
Manuel S. müsste für die bei Susanne K. vorhandenen Gesundheitsschäden „haftbar“ sein, für nix anderes, dass ist doch der zivilrechtliche Knackpunkt.

Wieso sollte die Verbringung kausal für Susanne Ks Gesundheitsschädigung sein? Das behauptet sie ja nicht mal selber, und maßgebend ist zivilrechtlich nur, was der Kläger selber zur Begründung seines Anspruchs vorträgt.

Außerdem hat die Klägerin erst 2018 durch Manuel S´ Teilgeständnis von der Verbringung erfahren. Wenn überhaupt, kann ihre Kenntnis von der Verbringung sowieso erst ab diesem Zeitpunkt kausal für den Eintritt von Gesundheitsschäden gewesen sein.
Soweit die Klägerin aber vorträgt, ihre Schäden seien schon früher eingetreten, kann keine Kausalität der Verbringung vorliegen. denn vorher wusste sie ja nichts von der Verbringung durch Manuel S.
Zitat von WattWatt schrieb:m.Meinung nach wurden sämtliche juristischen Auseinandersetzungen verkackt mit dem Freispruch von UK.
Das ist ein weiterer Punkt. Lagen bei Susanne K. bereits aufgrund der Belastung durch den Prozess gegen Ulvi K gesundheitliche Beeinträchtigungen vor? Inwieweit und durch welche Verletzungshandlungen hat Manuel S. diese Beeinträchtigungen überhaupt noch verschlimmern können? Was war bzw. ist wirklich kausal für die Schäden bei Frau Knobloch?


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Peggy Knobloch

26.11.2023 um 20:23
Zitat von OpLibelleOpLibelle schrieb:Durch die Presse ging damals, der Überbringer habe laut M.S. gedroht, er würde öffentlich das Bestehen einer homoerotischen Beziehung zwischen ihm und M.S. behaupten, sollte M.S. sich weigern, die Leiche zu beseitigen.
In der PK war derartiges nicht erwähnt worden.

Aber was heißt denn öffentlich behaupten, das war doch längst bekannt, dass zwischen den beiden was lief.


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Peggy Knobloch

26.11.2023 um 20:27
Zitat von WattWatt schrieb:m.Meinung nach wurden sämtliche juristischen Auseinandersetzungen verkackt mit dem Freispruch von UK.
Ich denke, es war viel früher. Man hätte erst gar kein Gerichtsverfahren gegen UK führen dürfen. Denn das Fazit des Ermittlungen laut letzter PK ist:
Ein bezüglich der Aussagen eingeholtes Gutachten eines Fachpsychologen für Rechtspsychologie zu deren Wahrheitsgehalt kommt zu dem Ergebnis, dass es auszuschließen ist, dass seinen Schilderungen auch nur annähernd eine hinreichende Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit attestiert werden kann. Dafür wären die Widersprüchlichkeiten in seinen Aussagen und die Fluktuationen seiner Angaben zu hoch.
Quelle: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/staatsanwaltschaft/bayreuth/presse/2020/24.php


Man hat so MS die Möglichkeit gegeben, dass ganze UK zuzuschreiben, es waren ausreichend die Geständnisse von UK bekannt. Ob UK darin wirklich verwickelt war, das weiß niemand, das ist auch nicht mehr ermittelbar. Wäre damals die Ernmittlung erstmal eingestellt worden, was hätte dann MS 2018 ausgesagt?
Zitat von AndanteAndante schrieb:Soweit die Klägerin aber vorträgt, ihre Schäden seien schon früher eingetreten, kann keine Kausalität der Verbringung vorliegen. denn vorher wusste sie ja nichts von der Verbringung durch Manuel S.
Deine Agrumentation bzgl. eines Mordes würde so lauten, wenn nach 20 Jahren erst der Täter erkannt wurde, dann sind die Schäden, die vorher aufgetreten sind ohne Interesse, denn derjenige wusste ja gar nicht, wer der Täter war

Gibt es die genaue Klageschrift von Frau Knobloch im Internet. Erst dann kennen wir die Begründung der Forderung. Was öffentlich behauptet wird, ist häufig meilenweit davon entfernt.


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Peggy Knobloch

26.11.2023 um 20:34
@emz

Bei Minute 15:33 sehr schlecht verständlich sie Frage der Journalistin nach der Frage des Motives für die Verbringung oder die Übernahme des leblosen Kindes durch M. S. die der Ermittler damit beantwortet, daß sich M.S. dahingegend erklärt hatte.
Youtube: FALL PEGGY KNOBLOCH: Ermittler äußern sich zum mysteriösen Verbrechen
FALL PEGGY KNOBLOCH: Ermittler äußern sich zum mysteriösen Verbrechen
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Bereits am 21. September hatte die die Polizei in Oberfranken eine Pressekonferenz anlässlich der aktuellen Ermittlungen abgehalten. Der Tatverdächtige soll ein erschütterndes Geständnis abgelegt haben.
….
Manuel S. gab an, am Tag des Verschwindens in Lichtenberg unterwegs gewesen zu sein. Ein unbekannter Mann soll ihn angesprochen haben, dann habe er das leblose Mädchen von dem Mann übernommen. Sein Versuch, das Mädchen wiederzubeleben, sei gescheitert Den Schulranzen und die Jacke von Peggy verbrannte er kurz danach.

Er soll auch Angaben „zum Motiv der Verbringung der Leiche geäußert“ haben, allerdings wurden diese Informationen nicht mit der Presse geteilt.
Quelle: https://www.bunte.de/family/bewegende-geschichten/geschichten-des-lebens/mordfall-peggy-knobloch-9-medienbericht-festnahme-17-jahre-nach-der-tat.html

Entweder berichtete dann im weiteren verlauf die BILD (Völkerling) oder die Frankenpost (Lapp) über das Motiv das er von der übergebenden Person mit der Bekanntgabe/Fortführung der sex. Beziehung erpresst wurde.


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Peggy Knobloch

26.11.2023 um 20:37
Und jetzt noch mal die Zeitschiene:

2001: Peggy verschwindet spurlos, jahrelange Suchmaßnahmen finden statt, Susanne K. schwankt ständig zwischen Hoffen und Bangen

Bis 2014: Prozess gegen Ulvi K.

2016: Peggys Leiche wird im Wald von Rodacherbrunn entdeckt, ab da weiß Susanne K definitiv, dass Peggy tot ist, muss diesen Fakt verkraften und alle Hoffnung auf eine lebende Peggy aufgeben

2018: Susanne K. erfährt, dass Manuel S. Peggy in Rodacherbrunn verscharrt hat.

Ja glaubt denn jemand ernsthaft, dass Susanne K. erst ab 2018, ausgerechnet nachdem sie Kenntnis darüber hatte, dass Manuel S. Peggy verbracht hat, erstmals körperliche und psychische Leiden verspürte und vorher tadellos gesund und munter war?

Oder hatte sie aufgrund der ganzen Vorgeschichte schon viel früher diese gesundheitlichen Schäden? Wenn sie, was anzunehmen ist, was vorhandene frühere Bildaufnahmen von ihr auch nahelegen und was wahrscheinlich auch ihre Ärzte bestätigen würden, schon lange vorher durch Peggys Verschwinden, den Prozess gegen UK, das Verhalten von Gudrun Rödel u.a. ihr gegenüber (wir wissen, wie schlimm sich die Leute teilweise gegen sie benommen haben) gesundheitlich schwer angeschlagen war, wird man kaum ernsthaft auf die Idee kommen können, dass erstmals ein Verhalten des Manuel S. bei ihr nachweislich kausal Gesundheitsschäden verursacht hat.


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Peggy Knobloch

26.11.2023 um 20:47
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ja glaubt denn jemand ernsthaft, dass Susanne K. erst ab 2018, ausgerechnet nachdem sie Kenntnis darüber hatte, dass Manuel S. Peggy verbracht hat, erstmals körperliche und psychische Leiden verspürte und vorher tadellos gesund und munter war?
So ein schmarrn. Natürlich hatte sie vorher schon Leid durch den späten Fund zu bewältigen. Durch die späte Entdeckung konnte sie mit der Trauerarbeit erst viel später beginnen. Natürlich ist es bei dem ganzen schwierig den Anteil von MS an dem Leid von Frau Knobloch zu bestimmen. Aber er wird mit dazu beigetragen haben. Wie gesagt, versuch mal Deine Argumentation auf die des Mörders anzuwenden. Die läuft darauf hinaus, dass auch ein Mörder kein Schmerzensgeld zahlen müsste.


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Peggy Knobloch

26.11.2023 um 20:48
@Andante
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ja glaubt denn jemand ernsthaft, dass Susanne K. erst ab 2018, ausgerechnet nachdem sie Kenntnis darüber hatte, dass Manuel S. Peggy verbracht hat, erstmals körperliche und psychische Leiden verspürte und vorher tadellos gesund und munter war?
Mitnichten, das war hier doch auch nie die Frage, oder?
Vielmehr begannen direkt mit Peggys Verschwinden Krankenhausaufenthalte und Therapien.
Seit dem Geständnis von Manuel S. kann man aber konkret eine Person benennen, die zumindest die Ungewissheit verkürzen hätte können. Ob man die Person auch belangen kann dafür muss der anstehende Prozess zeigen.


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Peggy Knobloch

26.11.2023 um 20:58
Zitat von jaskajaska schrieb:Seit dem Geständnis von Manuel S. kann man aber konkret eine Person benennen, die zumindest die Ungewissheit verkürzen hätte können.
Das schon, aber hätte das die Gesundheit der Mutter positiv beeinflusst? Den Tod des Kindes verkraften muss sie ja unabhängig davon, wann sie von dem Teilgeständnis erfahren hat, so oder so, und inwieweit die Zeit bei ihr alle Wunden heilt, ist die Frage.

Und es bleibt natürlich die entscheidende Frage, woraus sich ergibt, dass Manuel S. seine Verscharrungsaktion hätte offenbaren müssen. Richtig, strafrechtlich ist Strafvereitelung nach § 258 nicht erlaubt, wer sie begeht, wird bestraft, sofern die Tat nicht verjährt ist.

Weil aber § 258 StGB, wie ich schon schrieb, kein zivilrechtliches und zu Schmerzensgeld führendes Schutzgesetz zugunsten privater Interessen Sinne von § 823 Abs. 2 BGb ist, wird man im Zivilprozess damit nicht weit kommen, sofern man dort überhaupt auf dieser Schiene argumentiert. Aber wir drehen uns im Kreis. Das LG wird zu gegebener Zeit schon sagen, was Sache ist.


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Peggy Knobloch

26.11.2023 um 21:07
Zitat von LentoLento schrieb:Natürlich ist es bei dem ganzen schwierig den Anteil von MS an dem Leid von Frau Knobloch zu bestimmen
Das ist aber für das Zivilgericht der entscheidende Punkt. Wenn nicht klar ist, inwieweit der Beklagte durch sein Handeln für die Gesundheitsschädigung kausal ist, muss die Klage abgewiesen werden.
Zitat von LentoLento schrieb:Wie gesagt, versuch mal Deine Argumentation auf die des Mörders anzuwenden. Die läuft darauf hinaus, dass auch ein Mörder kein Schmerzensgeld zahlen müsste.
Der Fall passt doch nicht. Beim Mörder ist ganz klar, dass sein Handeln kausal war, da gibt es keine anderen in Frage kommenden Ursachen. Du verwechselst Äpfel mit Birnen.


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Peggy Knobloch

26.11.2023 um 21:12
Zitat von AndanteAndante schrieb:Da fällt mir noch folgende Frage ein: Willst du damit sagen, dass Manuel S. die Pflicht hatte, keine Strafvereitelung zu begehen, indem er nicht beim Beseitigen der Leiche half?
Ja. Ja, ja, ja! Das ist mein Punkt. Genau das.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Kann man strafrechtlich erörtern. Hat aber auf den Zivilrechtsstreit keinen Einfluss.
Denn § 258 StGB (Strafvereitelung) ist kein den Geschädigten bzw. die Angehörigen eines Geschädigten betreffendes Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
Der BGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtssprechung mit Urteil aus dem Dezember 2022 folgenden Leitsatz gebildet hat:
Bei sogenannten "Schockschäden" stellt - wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung - eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde.
Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12290&nr=132234&pos=26&anz=822

Das hatte ich oben beteits verlinkt. Das passt hier doch?!


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Peggy Knobloch

26.11.2023 um 21:26
Zitat von OpLibelleOpLibelle schrieb:Ja. Ja, ja, ja! Das ist mein Punkt. Genau das.
Ja, aber das ist doch unstrittig, dass strafrechtlich Strafvereitelung verboten ist. Wer sie vorsätzlich begeht, wird bestraft, Punkt, aus.

Es aber, und das versuche ich die ganze Zeit zu erklären, so, dass nicht jede Straftat aus dem StGB immer und überall zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen bei allen möglichen Leuten führt. Die Strafnorm, gegen die der Täter verstoßen hat, führt nur dann zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, wenn diese Strafnorm auch konkret privaten Interessen dient. Dient sie nur der Rechtspflege oder der Erhaltung der öffentlichen Ordnung, kann man zivilrechtlich den Fakt, dass ein Täter strafrechtlich gegen diese Strafnorm verstoßen hat, nicht zur Begründung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche hernehmen.
Zitat von OpLibelleOpLibelle schrieb:Der BGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtssprechung mit Urteil aus dem Dezember 2022 folgenden Leitsatz gebildet hat:
Klar, aber diese Rechtsprechung beantwortet nicht das hiesige Problem, worin die erforderliche Verletzungshandlung des Schädigers eigentlich konkret liegt und warum, falls die Verletzungshandlung in einem Unterlassen bestehen sollte, der Schädiger gegenüber dem Geschädigten eine Rechtspflicht zum Handeln hatte.

Davon abgesehen: Welches Rechtsgut hätte Manuel S. bei der Dritten, hier Peggy, noch verletzen können, indem er Peggy verbracht hat? Peggy war beim Verbringen schon tot, da war durch Manuel S. nichts mehr an ihrem Leben, an ihrem Körper, an ihrer Gesundheit zu verletzen.


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Peggy Knobloch

26.11.2023 um 21:35
Zitat von margarethamargaretha schrieb:Entweder berichtete dann im weiteren verlauf die BILD (Völkerling) oder die Frankenpost (Lapp) über das Motiv das er von der übergebenden Person mit der Bekanntgabe/Fortführung der sex. Beziehung erpresst wurde.
Das hatte ich nicht auf dem Schirm, nur den Inhalt der PK.


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Peggy Knobloch

26.11.2023 um 21:58
Zitat von AndanteAndante schrieb:Die Strafnorm, gegen die der Täter verstoßen hat, führt nur dann zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, wenn diese Strafnorm auch konkret privaten Interessen dient. Dient sie nur der Rechtspflege oder der Erhaltung der öffentlichen Ordnung, kann man zivilrechtlich den Fakt, dass ein Täter strafrechtlich gegen diese Strafnorm verstoßen hat, nicht zur Begründung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche hernehmen.
Ja, ich habe Deinen Punkt jetzt verstanden. Ich werde darauf herumdenken.

Als ganz andere Baustelle kommt mir gerade in den Sinn, dass M.S. als Mitglied der frewilligen Feuerwehr an der Suche beteiligt war. Ich habe aber keine Ahnung, ob ihn dadurch besondere Dienstpflichten treffen, die hier einschlägig sein könnten. Nach meinem Bauchgefühl dürfte das aber so oder so ein ganz dünner Ansatz sein.


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Peggy Knobloch

27.11.2023 um 01:04
Hier haben wir es noch mal genauer, wie Frau K. ihren Schmerzensgeldanspruch rechtfertigt:
Die Mutter begründet die Schmerzensgeldforderung dem Gericht zufolge mit psychischen Beeinträchtigungen. 15 Jahre lang habe sie keine Kenntnis über den Verbleib ihres Kindes gehabt.

https://www.stern.de/gesellschaft/regional/bayern/prozesse--prozessbeginn--schmerzensgeldklage-von-peggys-mutter-34221902.html
Das heißt also: Frau K. macht geltend, dass die Ungewissheit über Peggys Schicksal, und zwar seit dem Jahre 2001 bis zur Auffindung von Peggys Leiche anno 2016, bei ihr Gesundheitsschäden verursacht habe.

Und sie sagt damit gleichzeitig bzw. muss, um eine schlüssige Klage hinzubekommen, zusätzlich sagen, dass a) Manuel S. diese Schäden verursacht hat, weil er ihr keine Gewissheit über Peggys Verbleib gegeben hat, obwohl er ihr Gewissheit hätte geben können, und dass b) sie keine der geltend gemachten Beeinträchtigungen erlitten hätte, wenn Manuel S. ein rechtmäßiges Alternativverhalten gezeigt, ihr also schon 2001 Gewissheit gegeben hätte (Frage nach der Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Schaden).

Zu a): Richtig ist, dass Manuel S. Frau K. . schon 2001 Gewissheit über Peggys Tod hätte verschaffen können. Das hat er unterlassen. Der springende Punkt ist hier: Hätte er ihr Gewissheit verschaffen MÜSSEN? Wo steht das bzw. womit lässt sich zivilrechtlich eine solche Informations- bzw. Offenbarungspflicht des Manuel S. gegenüber Susanne K. begründen? Es läuft immer wieder auf diese entscheidende Frage hinaus.

Zu b): Spricht etwas dafür, dass Susanne K. keine der geltend gemachten Gesundheitsschäden erlitten hätte, wenn Manuel S. ihr schon 2001 gesagt hätte, dass Peggy tot in Rodacherbrunn liegt, oder wären die Gesundheitsschäden trotzdem entstanden, weil Frau K. die Nachricht vom Tod des Kindes hätte verkraften (und jede Hoffnung auf ein Auffinden des lebenden Kindes hätte aufgeben) müssen? Auch diese Frage nach der Kausalität zwischen Verletzungshandlung von Manuel S. (Unterlassen der Info über Peggys Tod) und bei Frau K eingetretenen Gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde hier schon angeschnitten.

Und a) und b) sind eben auch die Punkte, an denen die Schlüssigkeit der Klage scheitern kann, ohne dass Manuel S. als Beklagter sich schon groß im Verfahren einlassen muss. Es würde zunächst genügen, darauf hinzuweisen, dass er Susanne K. nicht über den Verbleib des Kindes hötte informieren müssen und dass sein Unterlassen nicht kausal für die Gesundheitsschäden der Mutter ist, rein rechtliches Vorbringen also. Wie gesagt: der Beklagte ist erst dran mit faktischem Verteidigungsvorbringen gegen die Klage, wenn die Klage aus sich heraus schlüssig ist. Vorher muss er gar nichts sagen, er kann, aber er muss nicht. Die wenigsten Beklagten sagen in der Praxis vorher was, sie wollen dem Kläger ja nicht quasi aus Versehen, indem sie zu viel zum eigenen Nachteil quasseln, die Klage schlüssig machen.


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Peggy Knobloch

27.11.2023 um 01:14
@Andante

Ich denke, dass Du viel zu viel in einen so dürftigen Satz hineininterpretierst, so etwas sollte man eigentlich niemals versuchen. Die "Kenntnis" kann man auch durch einen frühren Fund bekommen, den MS vereitelt hat.


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Peggy Knobloch

27.11.2023 um 07:53
Zitat von AndanteAndante schrieb:Davon abgesehen: Welches Rechtsgut hätte Manuel S. bei der Dritten, hier Peggy, noch verletzen können, indem er Peggy verbracht hat? Peggy war beim Verbringen schon tot, da war durch Manuel S. nichts mehr an ihrem Leben, an ihrem Körper, an ihrer Gesundheit zu verletzen.
Du wendest den § 823 (1) aus meiner Sicht nicht richtig an. Hier nochmal im Wortlaut:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Würdest Du „ein sonstiges Recht“ weglassen, hätten Angehörige grundsätzlich keinerlei Schadensanspruch. Es geht hier also in erster Linie um sonstige Rechte, daher führt Deine Frage in Leere, welches Rechtsgut verletzt sein soll, welches nur die des Opfers betrachtet.

Hier ist das „sonstige Recht“ die körperliche Unversehrtheit der Angehörigen. Dazu gehören natürlich auch psychische Belastungen. Nun ist es aber so, dass das Leben grundsätzlich Risikos besitzt, das heißt „normale“ Schicksalsschläge muss man verkraften können (Adäquanztheorie). Diese Rechtsprechung ist auch sinnvoll, denn sonst würden solche Verfahren ausufern. Ein Verkehrsunfall, bei dem ein Mensch ums Leben kommt, würde einen Rattenschwanz an Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Aber Verkehrsunfälle bzw. Unfälle allgemein gehören einfach zum normalen Lebensrisiko.

@OpiLibelle hat schon die „Schockschäden“ angesprochen. Das sind die Schäden, welche über das Normale hinaus gehen.

Im Falle eines tödlichen Unfalls erfahren die Angehörigen recht bald. Wenn aber jemand einfach das Opfer im Falle eines Verkehrsunfall verbringt (auch wenn der Unfall nicht vermeidbar war), weil ihm vorher der Führerschein abgenommen wurde und im Wald versteckt und der Leichnam wird erst 15 Jahre später entdeckt, dann zählt das nicht mehr zum normalen Lebensrisiko, den ein Mensch tragen muss. Er hat ganz bewusst durch diese aktive Handlung diese im Vergleich zum Normalen erheblichen psychischen zusätzlichen Belastungen in Kauf genommen. Diese ist auch kausal mit seiner Handlung verknüpft. Denn diese Rechtsgutsverletzung entsteht automatisch bei seiner Handlung (Äquivalenztheorie).


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Peggy Knobloch

27.11.2023 um 08:22
Zitat von LentoLento schrieb:Du wendest den § 823 (1) aus meiner Sicht nicht richtig an.
Oh doch. Davon verstehe ich mehr als du. Es geht hier nicht um ein verletztes „sonstiges Recht“. Was alles zu den „sonstigen Rechten“ im Sinne von § 823 BGB , kannst du leicht selber googeln. Ich habe dazu auch schon was verlinkt. Sie spielen im Fall Knobloch keinerlei Rolle

Es geht hier explizit um Körper- bzw. Gesundheitsschäden bei Peggys Mutter, diese macht sie geltend. Sie stützt die Klage nicht auf die Verletzung sonstiger Rechte. Welche Rechte sollten das sein?

Zu den Schockschäden hatte @OpLibelle geschrieben:
Zitat von OpLibelleOpLibelle schrieb:Der BGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtssprechung mit Urteil aus dem Dezember 2022 folgenden Leitsatz gebildet hat:

Bei sogenannten "Schockschäden" stellt - wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung - eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde.
Der BGH sagt also folgendes: Zu den Körper- bzw. Gesundheitsschäden im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB gehört nicht nur ein Schaden, wie er zB durch einen unmittelbaren Angriff des Täters auf den Geschädigten erfolgt ist. Zu den Schockschäden gehört auch eine psychische Störung von Krankheitswert, die beim Geschädigten dadurch verursacht wurde, dass ein Dritter (zB eine dem Geschädigten nahestehende Person) vom Täter angegriffen und verletzt oder getötet wurde.

Das hilft aber im Fall Knobloch nicht weiter. Weder behauptet Frau Knobloch noch kann sie beweisen, dass Manuel S. jemand Dritten, hier natürlich Peggy, wen denn sonst? verletzt oder getötet hat.

Nein, sie trägt nun mal vor, und dass ist maßgebend, dass die Jahre der Ungewissheit über Peggys Schicksal (und nichts sonst!) bei ihr Gesundheitsstörungen hervorgerufen haben.

Unstrittig sind Gesundheitsstörungen auch infolge Schockschäden vom Schadensersatzanspruch nach § 823 BgB umfasst, sie sind dort ausdrücklich genannt, und fallen nicht unter das, was mit der Verletzung „sonstiger Rechte“ gemeint ist.

Das Problem ist hier doch nicht die Schadensdefinition oder das Rechtsgut Körper/Gesundheit (kein „sonstiges Recht“!), was bei Frau K verletzt ist. Das Problem ist die Frage, ob es für diesen Körper- bzw. Gesundheitsschaden eine dem Manuel S. zurechenbare Verletzungshandlung gibt, wie die aussieht und ob, wenn es sie gibt, diese ursächlich für Frau K´s Gesundheitsschäden ist.

Ist eigentlich nicht schwer zu verstehen, wenn man sich ein bisschen Mühe gibt und fallbezogen mitdenkt.


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Peggy Knobloch

27.11.2023 um 08:38
Hier noch mal was zu dem von @OpLibelle erwähnten BGH-Urteil:

„Bei Schockschäden infolge der Verletzung naher Angehöriger erkennt der Bundesgerichtshof (BGH) einen Schmerzensgeldanspruch jetzt auch dann an, wenn die erlittene psychische Beeinträchtigung nicht über den erwartbaren psychischen Schmerz hinausgeht. 

…..

Gegenstand des vom BGH entschiedenen Falls war die Schmerzensgeldklage eines Vaters, dessen Tochter im Alter von 5 und 6 Jahren von dem Beklagten sexuell missbraucht worden war. Der Beklagte war wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs des Kindes rechtskräftig verurteilt worden.
…..

Der Kläger litt nach Kenntnisnahme von diesen Ereignissen unter einer tiefgreifenden reaktiven depressiven Verstimmung, die therapeutisch behandelt werden musste. Für die Dauer von nahezu einem Jahr war er arbeitsunfähig krankgeschrieben. Das vom Kläger angerufene LG hatte ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt und dem Kläger wegen erlittener psychischer Qualen ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zuerkannt. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil blieb vor dem OLG erfolglos.
……

Auch der BGH hielt den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach für gegeben. In seinem Urteil gibt der BGH ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach das Erleiden eines Schockschadens infolge einer Verletzung naher Angehöriger nur dann einen Schmerzensgeldanspruch auslöst, wenn der erlittene Schockschaden über den bei einer Verletzung oder dem Tod eines nahen Angehörigen erwartbaren psychischen Schmerz hinausgeht (BGH, Urteil v. 8.12.2020, VI 19/20; BGH, Urteil v. 21.5.2019, VI ZR 299/17).“

https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/allg-zivilrecht/bgh-rechtsprechung-schmerzensgeld-schockschaeden_208_586210.html

Wie gesagt passt diese Rechtsprechung auf den Fall Knobloch aber nicht, weil Frau K eben nicht behauptet und nicht beweisen kann, dass Manue S. Peggy verletzt und getötete hat und sie (Frau K.) DADURCH psychische Schäden erlitten hat. Nein, Frau Knobloch behauptet nun mal, ihre psychischen Schäden seien DURCH 15 JAHRE UNGEWISSHEIT entstanden.

Stünde Peggys Mörder fest und würde Frau K. diesen dann auf Schmerzensgeld in Anspruch nehmen, würde diese Rechtsprechung natürlich passen. Aber das wäre dann ein ganz anderer Sachverhalt.


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Peggy Knobloch

27.11.2023 um 08:44
@Andante

Das möglciherweise das BGH-Urteil den vorliegenden Fall nicht ganz trifft, kann sein. Es geht nur um die dort angestellten Gedankengänge.

Und die findet man auch in dem von Dir verlinkten Dokument.

https://www.uni-potsdam.de/de/rechtskunde-online/rechtsgebiete/zivilrecht/schadensersatz-nach-280-823-bgb/schadensersatz-nach-823-abs-1-bgb

Und da geht es um den Abschnit "3. Haftungsbegründende Kausalität".

Ob die psychologische Belastung nun durch das sonstige Recht verletzt wurde oder die anderen Gründe des § 823 BgB ist doch egal, es geht um die Verletzung der Norm.

Wie gesagt, nach der Äquivalenztheorie hat die Handlung vom MS diesen Schaden verursacht. Nach der Adäquanztheorie wird er sehr wahrscheinlich nicht zum normalen Lebensrisikos gehören (das muss natürlich noch entschieden werden). Es geht also hier nicht um eine Auskunftpflicht von MS sondern um die Handlung von MS als solche.

Ich denke, damit können wir den Ausflug um die rein rechtlichen Fragen hier beenden. Wenn es Frau Knobloch gelingt nachzuweisen, dass ihre Beeinträchtigung zum Teil durch die Verbringung bedingt sind, diese nicht zum normalen Lebensrisiko zählen und diese Schadensersatzforderung nicht verjährt ist, dann wird ihr Verfahren zumindest teilweise erfolgreich sein.


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Peggy Knobloch

27.11.2023 um 09:41
Zitat von LentoLento schrieb:Wenn es Frau Knobloch gelingt nachzuweisen, dass ihre Beeinträchtigung zum Teil durch die Verbringung bedingt sind,
Nicht „durch die Verbringung“. Durch 15 Jahre Ungewissheit.

Frau K. behauptet nicht, dass sie keine Gesundheitsschäden (dazu gehören auch solche psychischer Art) erlitten hätte, wenn es keine Verbringung gegeben hätte. Die Verbringung als solche ist nach dem eigenen Vortrag von Frau K nicht ursächlich für ihre Gesundheitsverletzung gewesen.

Frau K sagt vielmehr, dass sie die in der Klageschrift näher bezeichneten Gesundheitsschäden nicht erlitten hätte, wenn sie keine 15 Jahre Ungewissheit gehabt hätte. Damit sagt sie inzidenter, dass Manuel S. dadurch für ihre Schäden verantwortlich ist, dass er ihre Ungewissheit nicht beseitigt hat. Und noch mal: Wo steht geschrieben bzw. woraus lässt sich eine Pflicht des Manuel S. ableiten, dass er ihre Ungewissheit hötte beseitigen müssen?

Es ist doch auffällig, dass es keine Klagen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gibt, wo ein Kläger erfolgreich argumentiert hat, dass er deswegen einen Anspruch gegen den Beklagten habe, weil der Beklagte ihn nicht darüber informiert hat, dass durch eine Dritten irgendwo an seinem Eigentum oder an einem seiner anderen Rechtsgüter aus § 823 BG einen Schaden entstanden und/oder wer der Schädiger ist.

Ich hatte anfangs zu dieser Problematik schon den Fall gebracht, dass jemand auf einem Parkplatz beobachtet, wie jemand anders einen fremden Wagen anrempelt und dann Fahrerflucht begeht. Da kann der geschädigte Wagenbesitzer den Beobachter, nur weil der seine Beobachtung, ggf das von ihm gemerkte Kennzeichen des Wagens des Fahrerflüchtigen, nicht der Polizei und dem Geschädigten selber schleunigst mitgeteilt hat, auch nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Denn es gibt keine allgemeine zivilrechtliche Pflicht unter Privatpersonen, sich untereinander immer und in jeder Situation vor Schäden an den in § 823 BGB genannten Rechtsgütern zu bewahren und über Schäden und Schädiger zu informieren. Ansonsten würden wir alle jeden Tag mit Schadensersatzklagen überzogen werden können, zB auch, wenn wir beobachten, wie jemand in einem Laden etwas klaut und das nicht sofort dem Ladenbesitzer mitteilen.


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