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Peggy Knobloch

98.242 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Leiche, DNA ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Peggy Knobloch

Peggy Knobloch

24.11.2023 um 18:03
Zitat von emzemz schrieb:Im Übrigen wurde im Thread ausführlichst darüber geschrieben, wer der Überbringer war
Name darf nicht genannt werden ist aber hier bekannt?

Worauf bezieht sich die Grundlage dieser Information, wenn die Polizei sich verweigert?


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Peggy Knobloch

24.11.2023 um 19:04
Fang am besten mal ab hier an zu lesen, da hatte die PK gerade angefangen und die Aufregung war entsprechend groß.
Damit dürfte sich dir erschließen, wie sich das alles entwickelt hat.

Peggy Knobloch (Seite 3612)


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Peggy Knobloch

25.11.2023 um 11:36
Zitat von AndanteAndante schrieb:ch weiß nicht, woher die Mär kommt, dass das Landgericht die Klage „zugelassen“ habe und warum daraus gefolgert wird, die Klage müsse mehr oder weniger bereits begründet sein.
Ich kenne die wirtschaftlichen Verhältnisse von Frau Knobloch nicht, könnte mir aber vorstellen, dass sie auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist. Wenn der BR von einer "Zulassung" der Klage fabuliert, dann vielleicht, weil PKH bewilligt wurde? Das ist jetzt aber rein spekulativ von mir.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Es wird in dem Zivilprozess erst mal darum gehen, ob die Klage schlüssig ist. Das heißt, wie grundsätzlich immer muss zunächst der Kläger alle Voraussetzungen seines mit der Klage geltend gemachten Anspruchs darlegen. Gelingt ihm das nicht, ist die Klage abweisungsreif, ohne dass der Beklagte irgendwas gesagt oder geschrieben haben muss.
Natürlich ist völlig richtig, aber warum so pessimistisch? Wenn der Beklagte nichts sagt oder schreibt, ergeht ein Versäumnisurteil, bei dem dann in der Tat die Schlüssigkeit, aber nicht die Begründetheit im Detail zu prüfen ist https://dejure.org/gesetze/ZPO/331.html

Nun sind wir hier beim Landgericht. Frau Knobloch ist also zwingend anwaltlich vertreten. Ihr Awalt müsste schon ein ziemlicher Pfeifenkopf sein, wenn er die Kalge nicht so niederring, dass es zumindest für ein Versäumnisurteil reicht.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Erst wenn die Klage schlüssig ist, ist der Beklagte dran, den Klageanspruch zu entkräften.
Wenn er vorher nichts sagt und schreibt, muss er erstmal Einspruch gegen das Versäumniurteil einlegen, dass dann ergangen sein wird.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Insofern wird es in diesem Prozess zunächst darauf ankommen, ob es Peggys Mutter bzw. deren Anwältin zur Überzeugung des Gerichts gelingt, all das vorzutragen, was nach materiellem Recht, dh hier BGB, zur Begründung des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs gehört. Das ist nicht wenig. So lange kann sich Manuel S. erst mal zurücklehnen.
Vielleicht übersehe ich da ja was, aber für eine schlüssige (ungleich "begründete") Klage tut es doch ein Zweizeiler. Ihren Schmerzengeldanspruch brauch sie der Höhe nach ühnehin nicht anzugeben, sondern kann ihn in das billige Ermessen des Gerichts stellen. Und der Rest etwa so:

  • Die Klägerin hat durch die Ungewissheit über das Schicksal ihrer Tochter (zumindest) zwischen dem 07. Mai 2001 (Tag der Vermissung) und dem 2. Juli 2016 (Auffinden der sterblichen Überreste) schwere psychische Leiden erfahren.

    Beweis: Zeugnis Hausarzt, Gutachten NN, Arztberichte usw. usf.

    Der Beklagter hat im Rahmen einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung eingeräumt, vom Tod der Kindes bereits am Tag der Vermissung Kenntnis gehabt zu haben und den Leichnam im Rahmen einer dem Tatbestand der Starfvereitelung entsprechenden Handlung verbracht und verborgen zu haben.

    Beweis: Zeugnis eines instruierten Mitarbeiters der Staatsanwaltschaft Hof, Hinzuziehung der Akten, usw. usf.

    Sein rechtswidriges Handeln war mithin kausal für die erlittenen Leiden.


Und aus die Maus. Schlüssig genug, behaupte ich mal. Da kann sich der Bekklagte keineswegs zurücklehnen.

Dazu kann man vielleicht noch einen Hinweis auf die ganz aktuelle Rechtsprechung des BGH bringen, der im Januar ein Urteil zu sog. "Schockschäden" bei Angehörigen gefällt und deren Rechte deutlich gestärkt hat.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vizr16821-schockschaeden-psychische-beeintrchtigungen-seelisches-leid-angehoerige-deliktsrecht-haftung-aenderung-senatsrechtsprechung-missbrauch/

Alles min allem sieht es für mich gut aus für Frau Knobloch, zumindest was ihren Schmerzensgeldanspruch betrifft. Ob beim Bekklagten dann auch was zu holen sein wird, ist wieder ein andere Frage. Und ob sie - was wohl das eigentliche Ziel der Klage ist - genauer erfahren wird, was an diesem schicksalhaften 07. Mai 2001 ihrer Tochter zugestoßen ist, ist noch eine ganz andere Frage.


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Peggy Knobloch

25.11.2023 um 13:31
Zitat von OpLibelleOpLibelle schrieb:Vielleicht übersehe ich da ja was, aber für eine schlüssige (ungleich "begründete") Klage tut es doch ein Zweizeiler
Oh nein, ganz bestimmt genügt da kein Zweizeiler. Es gilt eben kein Amtsermittlungsgrundsatz, die Klägerin muss da schon einiges an Klagebegründung bringen. Als Parallele kannst du dir ja mal im geschlossenen Ursula-Herrmann-Thread ansehen, warum der Bruder des Opfers im Schmerzensgeldprozess gegen den Täter verloren hat. Es gibt ausgefeilte BGH-Rechtsprechung zu Schmerzensgeldklagen und was man als Kläger alles vortragen und im Bestreitensfalle auch beweisen muss, um am Ende zu gewinnen.

Im Fall Knobloch besteht zudem die Besonderheit, dass der beklagte Manuel S. nicht nachweislich Peggy umgebracht hat. Dann, wenn die Klage auf einen Mord an Peggy durch Manuel S. gestützt werden könnte, wäre die Sache ja einfach.

Der Schmerzensgeldanspruch wird in diesem Fall aber (nur) darauf gestützt, dass Manuel es unterlassen hat, Peggys Mutter über den Tod von Peggy und den Fundort der Leiche zu informieren.

Da fragt sich aber nun, woraus zivilrechtlich eine solche Informationspflicht Manuel S. abzuleiten sein soll. Immerhin hötte er sich dann ja selbst belastet, zumindest im Hinblick auf Strafvereitelung. Hätte er sich selbst belasten müssen? In welcher zivilrechtlichen Norm steht so was?

Gibt es eine allgemeine Pflicht für jedermann, jeden anderen sofort zu informieren, wenn man mitbekommt, dass der andere durch eine Straftat geschädigt ist? Und ist man immer, wenn man den Geschädigten nicht informiert, diesem zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet?

Ja, es gibt auch im Zivilrecht so etwas wie eine „Garantenstellung“, allerdings nur in besonderen Konstellationen bzw. bestehenden Rechtsbeziehungen, nicht allgemein.

Wenn ich zB auf einem Parkplatz sehe, dass jemand ausparkt, dabei einen anderen Wagen beschädigt und Fahrerflucht begeht, bin ich dann rechtlich verpflichtet, die Sache anzuzeigen und den Geschädigten persönlich zu informieren, kann mich der geschädigte Wagenbesitzer, wenn ich ihn nicht informiert habe, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen?

Das ist nur einer der Punkte, die die Klageschrift juristisch überzeugend beantworten muss. Dazu kommen dann noch Kausalitätsfragen zur Gesundheitsbeeinträchtigung, wie im Fall Herrmann.

Ich bin wegen solcher Punkte eher pessimistisch, was den Ausgang des Verfahrens betrifft, aber wir werden ja sehen


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Peggy Knobloch

25.11.2023 um 14:05
@OpLibelle

Um es noch mal ganz deutlich zu machen:

Sämtliche Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen gegen Täter in Tötungsdelikten stützen sich auf ein aktives Tun des Täters, also des Beklagten. Dieses aktive Tun bestand eben in der Tötung des Opfers, wodurch dann, wenn entsprechend kausal nachgewiesen, bei den Angehörigen eine zum Schadensersatz, hier Schmerzensgeld, verpflichtende Gesundheitsbeschädigung eingetreten ist.

Was die Sache im Fall Knobloch aber so besonders macht, ist, dass die Klage eben nicht auf ein aktives Tun von Manuel S. gestützt wird, sondern auf ein Unterlassen.

Nun verpflichtet ja nicht jedes Unterlassen gleich zum Schadensersatz. Das Unterlassen muss schon widerrechtlich im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB sein.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Nun, woraus könnte sich hier ein widerrechtliches Unterlassen des Manuel S. ergeben? Oder andersrum gefragt: Wo steht, dass Manuel S. rechtlich verpflichtet war, Peggys Mutter über die Bushäuschenstory und die Verbringung von Peggy zu informieren, erst recht, wenn er sich damit selbst belastet hätte?

Ich kann bisher eine solche rechtliche Pflicht nicht konstruieren, aber vielleicht fällt dir ja eine Norm ein , in der so was steht.


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Peggy Knobloch

25.11.2023 um 14:12
Zitat von AndanteAndante schrieb:Der Schmerzensgeldanspruch wird in diesem Fall aber (nur) darauf gestützt, dass Manuel es unterlassen hat, Peggys Mutter über den Tod von Peggy und den Fundort der Leiche zu informieren.
Aber nein. Es geht nicht um irgendeine Informationspflicht, die wohl in der Tat schwer herzuleiten sein wird. Die Strafvereitelung, nebst Verbringen und Verbergen der Leiche, ist eine aktive (verbotene) Handlung. Durch diese Handlung konnte das Schicksal von Peggy über 16 Jahre hinweg nicht sicher aufgeklärt werden (oder zumindest nicht bis zum ersten Urteil gegen Kulac; danach war es de jure eine Zeit lang aufgeklärt, dann wieder nicht). Und eben darunter hat die Mutter erheblich gelitten.

Auf die Frage, ob der Beklagte darüber hinaus auch für die Tötung selbst - ggf. als Mittäter - verantwortlich zu machen ist, bin ich ja bei meinem Vorschlag oben für den Kern einer Klagebegründung ganz bewußt nicht eingegangen, da mir das zu glitschig ist und der Gegenseite nur Verteidigungsmöglichkeiten geben würde.

Ich behaupte ja auch nicht, dass die Sache einfach werden wird, nur, dass Manuel S. nur einfach so schweigen könnte, wie Du das geschrieben hast, so ist es eben auch nicht. Er wird schon einiges substantiert - und nicht enfach in Bausch und Bogen - bestreiten müssen. Mit "alles nicht einlassungsfähig, aber auch nicht einlassungsbedürftig" kommt er nicht durch.


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Peggy Knobloch

25.11.2023 um 14:33
@Andante
Du denkst zu kompliziert - oder ich zu einfach, kann auch sein.

Jedenfalls sagt der BGH (neuerdings):
Bei Schockschäden stelle eine psychische Störung eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie bei dem Geschädigten mittelbar durch die Verletzung des Rechtsguts eines Dritten verursacht wurde, so der BGH.
Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vizr16821-schockschaeden-psychische-beeintrchtigungen-seelisches-leid-angehoerige-deliktsrecht-haftung-aenderung-senatsrechtsprechung-missbrauch/

Was vorliegend die "Verletzung des Rechtsguts eines Dritten" angeht, ist der Dritte bei Strafvereitelung hier nicht etwa Peggy (was zu endlosen Diskussionen über den Begriff von post mortem Rechtsgütern führen könnte), sondern der Rechtsstaat:
Strafvereitelung ist nach deutschem Strafrecht die absichtliche oder wissentliche Vereitelung der Bestrafung des Täters oder eines Teilnehmers einer Straftat. Geschütztes Rechtsgut ist demgemäß nach herrschender Ansicht die Strafrechtspflege
Quelle: Wikipedia: Strafvereitelung


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Peggy Knobloch

25.11.2023 um 16:35
@OpLibelle

Ein Schadensersatzanspruch wird nach einem ganz festen Schema durchgeprüft, orientiert an dem, was der Gesetzestext, hier § 823 BGB, an Voraussetzungen enthält (s. Link unten). Es braucht dazu u.a. eine konkrete Verletzungshandlung des Schädigers am/gegenüber dem Geschädigten.

Worum es mir hier geht, ist die Frage, was die eigentliche Verletzungshandlung des Schädigers Manuel S. gegenüber der Geschädigten, also Peggys Mutter, ist. Und das ist nicht die Tötung von Peggy (aktives Tun), denn Peggys Mutter kann weder beweisen noch behauptet sie in der Klageschrift (jedenfalls so weit wir wissen), dass es (u.a.) Manuel S. war, der Peggy getötet hat.

Was also ist die konkrete Verletzungshandlung des Manuel S. gegenüber Susanne Knobloch? Die Klägerin macht geltend, sie habe Gesundheitsschäden durch die lange Ungewissheit über Peggys Schicksal erlitten, und das Verhalten des Manuel S. sei dafür ursächlich.

Aha, und welches Verhalten (Verletzungshandlung) ist das nun genau? Es ist, so jedenfalls die Klägerin, das Unterlassen des Manuel S. Susanne Knobloch gegenüber bzgl. der Aufklärung über Peggys Tod und wo die tote Peggy zu finden war.

Nun kann, neben aktivem Tun, auch ein Unterlassen als Verletzungshandlung in Betracht kommen, ein Unterlassen aber eben nur, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand:
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB entsteht wegen einer menschlichen Verletzungshandlung. Die Verletzungshandlung kann in Form eines positiven Tuns oder Unterlassens erfolgen. Das Unterlassen ist nur dann beachtlich, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestand.

https://www.uni-potsdam.de/de/rechtskunde-online/rechtsgebiete/zivilrecht/schadensersatz-nach-280-823-bgb/schadensersatz-nach-823-abs-1-bgb
Die Frage die sich hier stellt, ist also: Hatte Manuel S. Susanne Knobloch gegenüber eine Rechtspflicht, sie darüber zu informieren, dass Peggy tot ist und wohin er sie verbracht hat?

Ich sehe da keine, erst recht nicht, wenn man bedenkt, dass S., sobald er Susanne K. informiert hätte, sich selber in die Gefahr gebracht hätte, wegen Strafvereitelung bezüglich dem, der Peggy getötet hat, belangt zu werden. Das hätte fundamental dem Grundsatz widersprochen, dass sich in diesem Staat niemand selbst belasten muss.


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Peggy Knobloch

25.11.2023 um 16:46
Ergänzung: Selbst wenn also, woran ich bereits Zweifel habe, Manuel S. gegenüber Susanne K. eine Offenbarungspflicht gehabt hätte, wäre er womöglich dadurch entschuldigt bzw. es wäre ihm kein nach § 823 BGB erforderliches Verschulden vorzuwerfen, wenn er sich in Ausübung dieser Offenbarungspflicht selber hätte belasten müssen und damit der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Strafvereitelung ausgesetzt hätte.

Ich meine nicht, dass ich zu kompliziert denke. Ich meine eher, dass es halt sehr schwierig ist, die Schmerzendgeldklage schlüssig zu bekommen.


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Peggy Knobloch

25.11.2023 um 16:49
@Andante
Geh doch bitte kurz auf meine Ausführungen ein, dass Strafvereitelung eine aktive, verbotene Handlung ist. Wo liege ich denn da falsch?


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Peggy Knobloch

25.11.2023 um 16:55
@OpLibelle

Was für eine Straftat hat er denn mit dem Verbringen einer Toten in den Wald begangen?


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Peggy Knobloch

25.11.2023 um 16:55
@OpLibelle

Du liegst ja nicht falsch. § 258 StGB schützt die Strafrechtspflege, richtig. Nur geht es in der konkreten Konstellation nicht um Strafrecht oder Strafrechtspflege.

Es geht darum, ob jemand sich in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess selbst damit belasten muss, dass er eine Strafvereitelung begangen hat, oder ob er das nicht muss, und ob ihn, wenn er sich nicht belastet, kein zivilrechtliches Verschulden trifft.


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Peggy Knobloch

25.11.2023 um 17:20
Noch mal zur einer Offenbarungspflicht des Manuel S. bezüglich Peggys Verbleib gegenüber Peggys Mutter: Es geht hier weder um eine moralische noch menschliche Pflicht, sondern eben eine zivilrechtliche Rechtspflicht zur Offenbarung. Und die ist hier mE kaum überzeugend begründbar.

Diese Hoffnungen, dass man mit einem Zivilprozess schon weiterkommt, wenn strafrechtlich nichts weiter aufzuklären war, sind leider meist trügerisch bzw. zum Scheitern verurteilt.

Denn das Zivilgericht prüft stur durch, ob der mit der jeweiligen Klage geltend gemachte Anspruch nach den geltenden zivilrechtlichen Normen besteht, dh ob alle Voraussetzungen dieser zivilrechtlichen Normen erfüllt sind. Nicht mehr und nicht weniger. Das kann dann meist mit dem, worum es dem Kläger eigentlich geht, nämlich weiterer Tataufklärung, herzlich wenig zu tun haben. Das ist dann aber nicht das Problem des Zivilgerichts, das macht halt seins, und fertig.


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Peggy Knobloch

25.11.2023 um 18:16
Zitat von emzemz schrieb:Was für eine Straftat hat er denn mit dem Verbringen einer Toten in den Wald begangen?
§ 258 Abs. 1 StGB:
Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__258.html

Das ist durchaus umfänglich gemeint. Also z.B. das Verstecken von Tatwerkzeugen oder - wie hier - das Verbringen der sterblichen Überreste eines Opfers eines Tötungsdelikts. Es geht auch nicht darum, dass damit der Täter (oder die Tat selbst) auf alle Zeiten unerkannt bleibt, es genügt, wenn die Entdeckung der Tat deutlich verzögert wird, Spuren ggf. nicht mehr gesichert werden können usw.

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Zitat von AndanteAndante schrieb:Denn das Zivilgericht prüft stur durch, ob der mit der jeweiligen Klage geltend gemachte Anspruch nach den geltenden zivilrechtlichen Normen besteht, dh ob alle Voraussetzungen dieser zivilrechtlichen Normen erfüllt sind. Nicht mehr und nicht weniger. Das kann dann meist mit dem, worum es dem Kläger eigentlich geht, nämlich weiterer Tataufklärung, herzlich wenig zu tun haben.
Insgesamt liegen wir vermutlich nicht so weit auseinander, wie es den Anschein haben könnte.


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Peggy Knobloch

25.11.2023 um 18:19
Ich möchte abschließend zum besseren Verständnis dessen, was ich meine, ein Beispiel geben, wonach im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB eine Verletzungshandlung in einem Unterlassen besteht UND der Schädiger eine Rechtspflicht zum Handeln hat:

Der Eigentümer eines Hauses hat nach BGB sicherzustellen, dass Wege auf und zu seinem Grundstück sicher begehbar sind. Räumt er nach Schneefall seinen Weg nicht, haftet er auf Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld, wenn infolgedessen Passanten ausrutschen und zu Schaden kommen.

Hier ist also klar, dass die Rechtspflicht zum Tätigwerden in der Schneeräumung (Sicherung der Gehwege auf und vor dem Grundstück) bestand, diese Pflicht wurde schuldhaft verletzt, ergo Schadensersatzverpflichtung.

Ohne eine solche Rechtspflicht zum Tätigwerden verpflichtet ein Unterlassen aber regelmäßig nicht zum Schadensersatz. Und das ist mE auch der Knackpunkt der Schmerzensgeldklage von Peggys Mutter. Würde das LG das auch so sehen, würde es die Klage schon deshalb abweisen, weil es an einer zurechenbaren Verletzungshandlung des Manuel S. gegenüber Peggys Mutter im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (Pflicht zur Offenbarung von Peggys Verbleib) fehlt, Manuel S. müsste sich im Prozess gar nicht weiter einlassen bzw. erklären.


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Peggy Knobloch

25.11.2023 um 18:42
Zitat von OpLibelleOpLibelle schrieb:oder - wie hier - das Verbringen der sterblichen Überreste eines Opfers eines Tötungsdelikts.
Da hätte ich gern mal einen Paragraphen dazu.


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Peggy Knobloch

25.11.2023 um 19:30
@Andante

Ich denke mit einer Schneeräumung ist das ganze nicht zu vergleichen, es handelt sich in Wirklichkeit MINDESTENS um eine Strafvereitelung nach § 258 StGB (möglicherweise Mord, den man bisher nicht nachweisen konnte).

Ohne diese (verjährte) strafbare Handlung hätte Frau Knobloch mit 100%iger Sicherheit von dem Tod/Verbleib erfahren.

Die Rechtspflicht ergibt sich daher automatisch, es sei denn,der wirkliche Täter wäre ein Angehöriger. Ob direkt durch ihn oder Dritte dürfte da nicht entscheidend sein.

Natürlich könnte er im Zivilverfahren nun behaupten, dass es in Wirklichkeit ein Verwandter gewesen wäre und er dadurch nicht rechtspflichtig gewesen wäre. Aber wenn er dann nicht den Verwandten nennt, damit seine Behauptung erst überprüfbar wird, die in seinem Wahrnehmungsbereich war, gilt die Behauptung der Klageseite als erwiesen. Das versteht man unter der abgestuften Darlegungs und Beweislast, das wesentliche Element im Zivilverfahren.

Dass Frau Knobloch ohne die strafbare Handlung davon erfahren hätte, ist daher wohl kaum anzuzweifeln.


Die Frage im Verfahren wird eher sein, ob die Verjährung greift und dass die Folgen wirklich durch das nicht Auffinden der Leiche bewirkt wurden. Letzteres dürfte recht schwer mit Gutachten eindeutig belegbar sein.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Das kann dann meist mit dem, worum es dem Kläger eigentlich geht, nämlich weiterer Tataufklärung, herzlich wenig zu tun haben. Das ist dann aber nicht das Problem des Zivilgerichts, das macht halt seins, und fertig.
Ja, das ist zwar richtig. Aber wenn die obigen Voraussetzungen gegeben sind, geht es schon darum, ob die Verbringung durch das Geständnis bewiesen werden kann. Und der Beklagte muss sich dann schon im einzelnen erklären, woher er das mögliche Täterwissen hat bzw. warum er sich angeblich genötigt fühlte, ein falsches Geständnis abzulegen.


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Peggy Knobloch

25.11.2023 um 20:57
Zitat von emzemz schrieb:Da hätte ich gern mal einen Paragraphen dazu.
Ich habe den § 258 StGB doch oben 2 x verlinkt und 1 x zitiert. Falls Du eher grundsätzliche Fragen hast was die Definition des Begriffes betrifft, hier ein ausführliches Video der Polizeischule auf dem Hahn:

Youtube: Der Hahn erklärt Strafrecht - §§ 258, 258a StGB Strafvereitelung (im Amt)
Der Hahn erklärt Strafrecht - §§ 258, 258a StGB Strafvereitelung (im Amt)
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Peggy Knobloch

25.11.2023 um 22:34
Da wäre als weiteres Problem der Schmerzensgeldklage die Frage nach der erforderlichen Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Schaden, hier der Gesundheitsverletzung von Peggys Mutter.

Es geht hier um die Frage des sog. „rechtmäßigen Alternativverhaltens“, die man zur eigenen gedanklichen Überprüfung immer stellen sollte, wenn im Schadensersatzrecht Kausalitätsfragen im Spiel sind. Man fragt sich also: „Wäre der Schaden auch eingetreten, wenn der Schädiger sich rechtmäßig verhalten hätte, oder wäre er das dann nicht?“

Nehmen wir in diesem Sinne mal mal hypothetisch an, es ließe sich irgendeine Pflicht des Manuel S. konstruieren, dass er die Bushäuschenstory und die Verbringung gegenüber Peggys Mutter zu offenbaren gehabt hätte, woraus immer diese Pflicht resultiert hätte.

Nehmen wir weiter an, S. hätte seine Pflicht gegenüber Frau K. erfüllt und hätte ihr gleich von der Bushöuschenstory und dem Verbringen von Peggy nach Rodacherbrunn erzählt.

Was wäre dann passiert? Natürlich wäre die entsetzte und ungläubige Frau Knobloch sofort zur Polizei gegangen, diese hätte Peggy gefunden und Manuel S. festgenommen. Peggys Todesursache wäre festgestellt worden. Vielleicht hätte man dann auch den oder die gefunden, die für Peggys Tod verantwortlich sind, und ihnen den Prozess gemacht.

Wären in diesem Fall nicht die in der Schmerzensgeldklage geschilderten Gesundheitsbeeinträchtigungen bei Peggys Mutter eingetreten, weil sie dann zumindest gleich Klarheit darüber gehabt hätte, dass Peggy tot ist und wie bzw. woran Peggy gestorben ist?

Oder wären auch in dieser Konstellation, also bei sofortiger Klarheit, bei ihr Gesundheitsschäden körperlicher und psychischer Art vorhanden gewesen, schlicht und einfach aufgrund der Tatsache, dass Peggy tot ist und sie die Trauer über den Tod ihres Kindes und die Todesart irgendwie hätte verarbeiten müssen, auch einen eventuellen Prozess mit dem ganzen Drumherum hätte bewältigen müssen?

Ich denke, bei lebensnaher Betrachtung wäre eher Letzteres der Fall gewesen. Das heißt, auch wenn Manuel S. sich rechtmäßig verhalten hätte, hätte Frau K. eine ganz schwere Trauerarbeit wegen Peggys Tod mit entsprechenden nachteiligen körperlichen und psychischen Folgen leisten müssen. Das könnte dann zu dem Ergebnis führen, dass man nicht Manuel S´ Verletzungshandlung als kausal für den Gesundheitsschaden von Frau K. ansehen könnte, was dann zur Unschlüssigkeit der Klage führen würde.


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Peggy Knobloch

25.11.2023 um 22:42
@OpLibelle

Bevor es aber überhaupt zu einer Strafvereitelung kommen kann, muss ja erst mal eine Straftat stattgefunden haben.
Diese Straftat bezeichnest du als:
Zitat von OpLibelleOpLibelle schrieb:das Verbringen der sterblichen Überreste eines Opfers eines Tötungsdelikts.
und hierfür hätte ich gerne den entsprechenden Paragraphen aus dem StGB


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