OpLibelle schrieb:Vielleicht übersehe ich da ja was, aber für eine schlüssige (ungleich "begründete") Klage tut es doch ein Zweizeiler
Oh nein, ganz bestimmt genügt da kein Zweizeiler. Es gilt eben kein Amtsermittlungsgrundsatz, die Klägerin muss da schon einiges an Klagebegründung bringen. Als Parallele kannst du dir ja mal im geschlossenen Ursula-Herrmann-Thread ansehen, warum der Bruder des Opfers im Schmerzensgeldprozess gegen den Täter verloren hat. Es gibt ausgefeilte BGH-Rechtsprechung zu Schmerzensgeldklagen und was man als Kläger alles vortragen und im Bestreitensfalle auch beweisen muss, um am Ende zu gewinnen.
Im Fall Knobloch besteht zudem die Besonderheit, dass der beklagte Manuel S. nicht nachweislich Peggy umgebracht hat. Dann, wenn die Klage auf einen Mord an Peggy durch Manuel S. gestützt werden könnte, wäre die Sache ja einfach.
Der Schmerzensgeldanspruch wird in diesem Fall aber (nur) darauf gestützt, dass Manuel es unterlassen hat, Peggys Mutter über den Tod von Peggy und den Fundort der Leiche zu informieren.
Da fragt sich aber nun, woraus zivilrechtlich eine solche Informationspflicht Manuel S. abzuleiten sein soll. Immerhin hötte er sich dann ja selbst belastet, zumindest im Hinblick auf Strafvereitelung. Hätte er sich selbst belasten müssen? In welcher zivilrechtlichen Norm steht so was?
Gibt es eine allgemeine Pflicht für jedermann, jeden anderen sofort zu informieren, wenn man mitbekommt, dass der andere durch eine Straftat geschädigt ist? Und ist man immer, wenn man den Geschädigten nicht informiert, diesem zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet?
Ja, es gibt auch im Zivilrecht so etwas wie eine „Garantenstellung“, allerdings nur in besonderen Konstellationen bzw. bestehenden Rechtsbeziehungen, nicht allgemein.
Wenn ich zB auf einem Parkplatz sehe, dass jemand ausparkt, dabei einen anderen Wagen beschädigt und Fahrerflucht begeht, bin ich dann rechtlich verpflichtet, die Sache anzuzeigen und den Geschädigten persönlich zu informieren, kann mich der geschädigte Wagenbesitzer, wenn ich ihn nicht informiert habe, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen?
Das ist nur einer der Punkte, die die Klageschrift juristisch überzeugend beantworten muss. Dazu kommen dann noch Kausalitätsfragen zur Gesundheitsbeeinträchtigung, wie im Fall Herrmann.
Ich bin wegen solcher Punkte eher pessimistisch, was den Ausgang des Verfahrens betrifft, aber wir werden ja sehen