@emz Ich bin mir nicht sicher, ob Manuel S. persönlich zum Gerichtstermin erscheint. Er muss das ja nicht, ist anwaltlich vertreten.
Wenn es zur Aufklärung des Sachverhalts geboten ist, soll das Zivilgericht zwar das persönliche Erscheinen der Prozessparteien anordnen, muss es aber nicht, da kein Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Unter Umständen schießt sich dann aber die Prozesspartei, die nicht persönlich kommt, quasi selber ins Knie, wenn sie im Termin die Chance nicht nutzt, etwas vorzutragen, was ihr günstig ist. Nicht immer kann der Anwalt ja alles wissen und alle Fragen des Gerichts zum Sachverhalt beantworten bzw. etwas sagen, wenn der Prozessgegner plötzlich etwas vorträgt, wozu nur die andere Partei selber was sagen kann, weil sie persönlich dabei war.
Selbst wenn aber das Gericht das persönliche Erscheinen von Manuel S. anordnen würde, bräuchte der nicht selber zu kommen und kein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens zu befürchten, wenn er zum Termin einen informierten und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigten Vertreter entsendet, zB seinen Anwalt (siehe § 141 Abs. 3 Satz ZPO).
Zivilprozessordnung
§ 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.