jaska schrieb:Die aktuell noch offene zivilprozessliche Auseinandersetzung geht ohnehin selbst bei bewiesener Verbringung der Leiche durch Manuel S. um etwas Anderes: war der so lange vertuschte Todesfall ursächlich für körperliche und seelische Beschwerden der Frau Knobloch? Das wurde in der ersten Entscheidung verneint, jetzt in der Berufung muss Frau Knobloch zu dieser Frage einen kausalen Zusammenhang nachweisen. Erst dann gäbe es eine theoretische Chance, sich auch im Gericht um die Verbringungsfrage nochmal zu kümmern.
Jein, wenn man sich die Pressemittelung des Gerichts ansieht, war in dem Verfahren schon mehr erfolgt. Laut Pressemittelung wird die Frage der Kausalität gar nicht angesprochen.
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/hof/presse/2024/6.phpWeiter unten in der Presseerklärung wurde gesagt, dass schon die Klage aus rein rechtlichen Gründen abzuweisen sei. Rein rechtliche Gründe wären z.B. die zivilrechtliche Verjährung, die in diesem Thread auch schon umfangreich diskutiert wurde und hier laut Ansicht einiger Teilnehmern die Abweisung der Klage allein durchaus begründen könnte.
Rein ntheoretisch hätte das LG schon aus diesem Grund sich mit den weiteren Anträgen und Beweismitteln der Klägerin nicht mehr auseinandersetzen müssen.
Aber es hat schon mehr getan, wie tief sich das Gericht in den Fall eingearbeitet hatte, kann man der relativ knappen Presseerklärung nicht entnehmen, aber es hat sich offenbar mit dem zurückgezogenen Geständnis des Angeklagten auseinandergesetzt. Es ist dann zu dem Schluss gekommen, dass es nicht mehr feststellbar wäre, ob das Geständnis nicht doch nur auf den (rechtmäßigen) Druck durch die Ermittler bei der Befragung entstanden wäre oder ein wahrer Hintergrund dahinterstecken würde. Es erwähnte Widersprüche zu bekannten Fakten. Alles leider recht oberflächlich, ich denke in der schriftlichen Urteilsbegründung wird mehr stehen.
Ich persönlich hatte das so nicht erwartet, ich hatte vermutet, dass der Beklagte mehr Details bzgl. der Verbringung genannt hatte, und die mit den bekannten Fakten in Einklang standen. Denn der Fundort allein liefert schon relativ viele. Wenn der Beklagte halbwegs den Ablageort hätte beschreiben können, die Lage zum Baum etc. dann hätte man durchaus von Täterwissen bzgl. der Verbringung sprechen können. Was man schon vorher wusste, dass der Beklagte laut dessen Bruder den Ermittlern nicht sagen konnte, wo er die Schuhe versteckt hatte. Ich hatte damals angenommen, dass er das übrige wahrscheinlich doch beschreiben konnte. Aber die Pressemitteilung sagt mir, dass ich da in die Aussage des Bruders offenbar zu viel hineininterpretiert hatte (wie z.B. beredtes Schweigen).
Was hier noch mittels weiterer Gutachten etc. noch mehr geklärt werden soll, erkenne ich nicht. Auf die Gutachten des Strafverfahrens wird sicher schon verwiesen worden sein. Die obigen von Dir aufgeführten Indizien dürften zu unspezifisch und auch teilweise nicht verwertbar sein (UKs Aussagen und Gespräche), um den Nachweis der Verbringung zu liefern. Das jedenfalls scheint die Ansicht des LG in der Zivilsache zu sein. Wie es da OLG sehen wird, wissen wir nicht, aber es könnte passieren, dass es sogar noch weniger untersucht als das LG, wenn die Kausalität nicht nachweisbar ist oder möglicherweise die Klage verjährt ist.
Ich hätte für Frau Knobloch gewünscht, dass über diesen Weg noch mehr Licht ins Dunkel gebracht wird, aber das Gegenteil ist bisher eher der Fall, nun ist selbst die Frage der Verbringung aus meiner Sicht unklarer als zuvor.