FadingScreams schrieb:die Feststellung der Verbringung durch Manuel S. gilt als juristisch aufgearbeitet.. - oder hast du nochmal was von einem Widerspruch gehört oder gelesen?
Soweit aufbereitet, soweit es heute juristisch (gesetzlich) möglich ist. Juristisch gilt aktuell nur, dass das Geständnis verwertbar ist.
Was heißt das? Das bedeutet nicht, dass es der Wahrheit entspricht, es bedeutet nur, dass es vom Gericht in der Hauptverhandlung bei seinen Überlegungen herangezogen werden könnte, vermutlich herangezogen werden müsste. Es bedeutet nur, dass das Verhör der Gesetzlage entsprach, mehr aber auch nicht. Ob es der heutigen (zu Gunsten des Verhörten) verschärften Gesetzeslage entsprach, spielt dabei so gut wie keine Rolle. Wobei ich da etwas vorsichtig wäre, da die Gesetze auf Grund von Urteilen des EGMR verschärft wurden, da die damals geltende nicht in allen Fällen ein fairen Verfahren gewährte, aber die Problematik kann man hier außen vor lassen.
Aber die Verwertbarkeit bedeutet noch lange nicht, dass es ein Funken von Wahrheit enthält. Das Tatsachengericht muss sich dazu Gedanken machen und eine Überzeugung bilden. Möglich ist z.B. folgendes: Es entspricht der Wahrheit, es entspricht nur in Teilen der Wahrheit, es ist von vorn bis hinten ein falsches Geständnis. Bei einer Teilwahrheit oder einem vollständigen nicht der Wahrheit entsprechenden Geständnis muss sich das Gericht auch Gedanken darüber machen, was die Motivation war, ein mindestens teilweise falsches Geständnis abzulegen. Waren es Erinnerungslücken, will sich der Verhörte sich oder einen andern schützen, oder hat ihn doch subjektiv die Verhörsituation so belastet, dass er etwas fantasiert hat?
Als das sind Dinge, welche erst in der Hauptverhandlung rechtlich geklärt würde, der Angeklagte muss die Möglichkeit haben seine Sicht der Dinge darzustellen und sie mit Beweismitteln (z.B. Gutachten) zu untermauern. Das gleiche gilt für die StA.
Durch die Einstellung des Falles ist jedoch nichts von dem erfolgt und damit muss MS selbst bzgl. der Verbringung als unschuldig gelten.
Das ist sehr unzufriedenstellend, besser wäre es sicherlich, man hätte trotz der Verjährung die Verbringung anklagen können. Das scheint jedoch nicht möglich zu sein, wahrscheinlich aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber hier einen Riegel vorgeschoben. Für die meisten Fälle ist das sicher auch richtig, aber im vorliegenden Fall, wo es um deutlich mehr geht, schwer erträglich.
Ich persönlich glaube nicht an die Bushäuschen-Geschichte. Aber das sagt nichts über den Rest, ich selber würde gerne wissen, was er von dem Fundort selber im Verhör erzählt hat. Ich kenne den Fall nur wenig, dazu habe ich jedenfalls nirgends etwas gefunden, dass einzige war die Sache mit den Schuhen. War es das Einzige woran er sich nicht erinnern konnte oder war es nur eins von vielen anderen Sachen? Aber genau das wäre dann Sache der Hauptverhandlung, genau das müsste man erst klären um das Geständnis bewerten zu können.
Und genau das sind die Gründe, weshalb man in alle Meinungsrichtungen tolerant sein muss. Wie gesagt, selbst wegen der Verbringung gilt die Unschuldsvermutung, sie ist eben nur soweit "juristisch" aufbereitet, wie es gesetzlich möglich ist, mehr aber auch nicht. Und selbst bei dieser Bewertung waren sich die Gerichte uneins, dass einen sah das Geständnis als nichtr verwertbar an, dass zweite, dass in der Hierarchie höher gestellte dann doch. Der Fall ist einfach so verworen, dass er juristisch aus aktueller Sicht nicht vernünftig mehr zu klären ist.