MathiasE schrieb:Man darf nicht vergessen, die Zeit der Unterbringung wird auf die Zeit in einer JVA angerechnet. Sprich wäre UK nach 15 Jahren wegen des reinen Missbrauchs entlassen worden, hätte er höchst wahrscheinlich nicht mehr in die JVA gehen müssen, obgleich bei einem Rückfall erneut die Gefahr bestünde, dass er einen Mord begehen könnte.
Jetzt kann man folgendes vergleichen:
Person A wird wegen gleich gewichtiger Missbrauchsfälle wie Person B verurteilt. Der Therapieerfolg beider Personen ist identisch, Person B ist noch zusätzlich wegen eines Verdeckungsmord verurteilt worden. Beide kommen wegen Verhältnismäßigkeit (Abwägung zwischen der noch vorliegenden Gefährlichkeit bzgl. des Missbrauchs und Dauer der Unterbringung) nach 15 Jahren frei. Person B muss nicht mehr in die JVA gehen, die Führung in der Forensischen war ohne Makel.
Du vermengst ständig die damaligen Anklagepunkte Mord an Peggy einerseits nd Missbrauch an diversen Lichtenberger Kindern andererseits und die sich daraus ergebenden verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Folgen. Und du unterstellst (ohne jede Quelle), dass bei der Therapie von UK im LKH nicht die Missbräuche eine Rolle spielten, sondern eigentlich der Mord an Peggy, und dass DESWEGEN UK nicht so schnell aus dem LKH herauskam. Das ist aber ein ganz falscher Denkansatz, woraus dann logischerweise falsche Schlüsse folgen (müssen).
Denn bei jedem schuldfähigen und deswegen verurteilten Mörder wird, wenn irgendwann die Entlassung bevorsteht, nicht mehr geprüft, ob er gefährlich für die Allgemeinheit ist. Er hat seine Strafe abgesessen hat,
und danach ist er ein freier Mensch. Ausnahme: Es wurde, weil der Täter weiterhin gefährlich ist, für die Zeit nach Absitzen der Haftstrafe Sicherungsverwahrung angeordnet.
Bei UK hat das Gericht, als es ihn im 1. Urteil zu Haft wegen Mordes an Peggy verurteilt hatte, aber ja überhaupt keine Sicherungsverwahrung verhängt. Es hatte auch keinen Anlass, zu prüfen, ob UK - und jetzt kommt´s - WEITERE MORDE verübt. Ergo bekam er auch keine Sicherungsverwahrung für den Mord. Hätte UK seine Haftstrafe wegen des Mordes angetreten und dann abgesessen, wäre er so oder so nach der Haftzeit entlassen worden,
und zwar gänzlich ohne Auflagen.Ganz anders liegt die Sache bei den Missbräuchen, für die UK - im Gegensatz zum Mord - für nicht schuldfähig, also nicht für steuerungs- und einsichtsfähig, befunden wurde. Bei einem Täter, der, sich nicht steuern kann, muss immer gefragt und geprüft werden, ob man es verantworten kann, ihn sofort ohne Therapie oder andere Maßnahmen wieder in Freiheit herumlaufen zu lassen auf die Gefahr hin, dass er weitere gleichartige Taten begeht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass man so etwas nicht ohne weiteres kann, und hat daher in § 63 StGB zwecks Therapie und Schutz der Allgemeinheit die Unterbringung im Maßregelvollzug angeordnet.
Natürlich muss in solchen Fällen regelmäßig geprüft werden, ob Therapieerfolge eingetreten sind, ob damit die Gefährlichkeit dieses Täters gesunken ist etc. Das wurde bei UK auch regelmäßig gemacht, und bekanntlich konnten die Maßnahmen zum Schluss gelockert werden.
Aber, und das verkennst du:
UK ist bis heute kein freier Mann, wie er es wäre, wenn er eine Haftstrafe abgesessen hätte. UK steht, was die Missbräuche betrifft, bis heute unter Bewährung, er muss in einer Einrichtung für behinderte Menschen leben, und er muss einer für ihn angeordneten Beschäftigung nachgehen. Vermutlich gibt es auch noch weitere Therapiemaßnahmen.
Nach Ablauf der 5jährigen Bewährung wird wieder geprüft werden, ob man es verantworten kann, ihn komplett in Freiheit zu entlassen oder obe die Bewährung verlängert werden muss etc.
Du siehst: Auch nach dem Freispruch in dem Mordanklagepunkt ist UK kein freier Mann. Aber nicht etwa, weil man davon ausgeht, er werde weitere Morde begehen (dann hätte er Sicherungsverwahrung bekommen), sondern weil man davon ausgeht, dass er sich his heute ohne weitere flankierende Maßnahmen nicht so in der Gewalt hätte, dass er keine Missbräuche mehr begeht.