jaska schrieb:Wenn ein Gutachten weiterhin eine Unterbringung wegen bestehender Gefährlichkeit attestiert und das Gericht entscheidet in 2. Instanz, sich nicht an diesem Gutachten zu orientieren sondern die Verhältnismässigkeit höher zu bewerten, dann erfolgt die Entlassung nicht auf Basis des Gutachtens.
Verhältnissmäßigkeit ist kein "höher" bewerten. Verhältnismäßigkeit ist die Abwägung der Länge der Unterbringung und im Gutachten festgestellte Gefährlichkeit. Beides ist immer zu betrachten und irgendwann wird die "Waage" der Justiz in die andere Richtung ausschwenken. In der "Waage" liegen auf der einen Seite die Länge der Unterbringung, auf der anderen Seite liegt das Ergebnis des Gutachtens, die dort abgeschätzte Gefährlichkeit. Das verstehe ich unter "Basis". Das ist keine Wortklauberei: Die Abwägung ist das, was täglich in der Justiz erfolgt, es ist die ureigenste Aufgabe des Gerichts. Was das Gericht nicht gemacht hat, war der nicht bindenden "Empfehlung" zu folgen. An der "Gefährlichkeit" hat es sich orientiert und genau das war auch die Basis (das was in der einen Waagschale lag). Man darf auch nicht vergessen, die Forensik soll nur das letzte Mittel darstellen, wenn ausreichend andere Mittel nicht zur Verfügung stehen. Und jetzt sind seit der Freilassung immerhin mehr als 5 Jahre vergangen, war diese Abwägung des Gerichts richtig? Ich denke, nach 5 Jahren sollte man ehrlich sein und das mit Ja beantworten. Dass sich das Gericht nicht an die Empfehlung des Gutachters gehalten hat, war eine richtige Abwägung.
Andante schrieb:Nein. Ich will bloß, dass Medien Fakten richtig wiedergeben. Und wenn sie das täten, würden sie - sogar solche, die vorgeben, mit dem Fall vertraut zu sein - nicht bis heute fälschlich schreiben, dass UK wegen Mordes an Peggy in Haft war.
Das ist das Problem. Die StA hat in ihrer PM das so geschrieben, dass der Grund der Unterbringung nicht der Mord war. Aber das ist nur ein Teil der Wahrheit. Sie hat nicht ergänzend geschrieben, dass es durchaus sein kann, dass Ulvi K ohne die Verurteilung wegen Mordes, möglicherweise früher aus der Forensischen gekommen wäre, was aber eigentlich für einen vollständige Darstellung der Problematik dieses Falles notwendig gewesen wäre. Den Hintergrund zeigt mein obiges Beispiel, zusätzlich dürften in den Therapien Ulvi K. auch mit dem Mordvorwurf konfroniert worden sein. Therapien sind dann manchmal aus diesen Gründen nicht ausreichend effektiv. Wirklich umfassend gibt das auch die StA nicht wieder. Sicher wird man das heute nicht mehr bestimmen können, wann ohne diese Einflüsse Ulvi K. frei gekommen, man darf aber nicht einfach behaupten, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun haben soll.
Selbst die StA hat es nicht geschafft, das in ausreichender Form wiederzugeben. Ich gebe zu, es ist kompliziert, aber eine StA sollte das wissen.