@jaska wenn es kein folgerisiko, also keine gefährlichkeit mehr gegeben hätte, wäre für eine unterbringung ohnehin kein raum mehr gewesen. auf die frage der verhältnismäßigkeit wäre es dann nicht mehr angekommen.
ich zitiere mal aus BeckOK StGB/Ziegler StGB § 63 Rn. 10 und 11
Die Gesamtwürdigung von Täter und Tat muss ergeben, dass von dem Täter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wegen desselben psychischen Defekts, der bereits zur Anlasstat geführt hat, weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Zwar muss die Anlasstat selbst noch nicht unbedingt erheblich gewesen sein, doch bedarf die Gefährlichkeitsprognose, also die Erwartung künftiger erheblicher Taten, dann besonderer Prüfung und Darlegung (BGH NStZ-RR 2011, 240; BGH NStZ-RR 2014, 76, 77).
Dies erfordert eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, die über die bloße Möglichkeit künftiger Taten hinaus geht (BGH NJW 1989, 2959; NStZ 2000, 470; NStZ-RR 2003, 232; NStZ-RR 2005, 303; NStZ-RR 2006, 265; NStZ-RR 2009, 169, 170; NStZ-RR 2009, 306; NStZ-RR 2011, 41, 42; NStZ-RR 2012, 39, 40; NStZ-RR 2012, 107, 108; NStZ-RR 2013, 42, 43; NStZ-RR 2015, 43; Fischer StGB § 63 Rn 15). Hierfür bedarf es konkreter Anhaltspunkte; allein der Hinweis, dass mit erneutem „impulshaftem Verhalten“ zu rechnen sei, reicht nicht aus (BGH NStZ-RR 2003, 232); ebenso wenig eine lediglich latente Gefahr und die bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten (BGH NStZ 2009, 198).